Weil ich letztens die Diskussion hatte:
Ich gehe davon aus, dass ein Notausgang immer benutzbar zu sein hat und ohne mechanische Hilfsmittel im Notfall zu öffnen sein. Sprich: Er darf weder verstellt noch abgesperrt werden (es sei denn, er hat ein Panikschloß), da sonst seine Funktion nicht gewährleistet ist. Der Gegenpunkt dazu lautet, dass
a) die Anweisung besteht sie zu schließen
b) bei der Objektkontrolle ja sicher gestellt wird, dass niemand mehr im Gebäude ist, ergo niemand fliehen muss und daher der Notausgang doch versperrt werden kann
Ich bin mir jetzt zu 99% sicher, dass dies keine zulässigen Argumente sind und verschließe daher die Notausgänge nicht.
Frage: Wie sieht es hier rechtlich aus. Wo finde ich die genaue Vorschrift dazu? Arbeitsstättenverordnung?