Hätte gerne mal eine strafrechtliche Bewertung

  • Hallo,


    folgende Situation,Mitarbeiter A ist im Einlassbereich einer geschlossenen Veranstaltung tätig.Durch Zufall trifft er am Einlass auf einen langjährigen Bekannten der gerne die Veranstaltung besuchen würde allerdings keine Einladung hat.Mitarbeiter A sagt zu ihm " macht nichts,geh einfach rein und ess und trink ein bißchern was für umsonst ".Sein Bekannter geht daraufhin rein und lässt es sich gut gehen.


    Nun meine Frage wie ist das Verhalten von Mitarbeiter A und seinem Bekannten strafrechtlich zu bewerten?


    lg


    Coke

  • meiner meinung nach strafrechtlich gar nicht :wink: allerhöchstens zivilrechtlich. der mitarbeiter könte belangt werden wegen hausfriedensbruch (da er einlass gewährte wem keiner zustand) und wegen unterschlagung der konsumierten lebensmittel und getränke durch seinen freund. der freund hat,meines erachten, nichts zu befürchten. der mitarbeiter hat seine aufsichtspflicht und das hausrecht verletzt und könnte auf schadenersatz verklagt werden.


    nicht steinigen wenn ich daneben liege,es ist nur meine laienhafte einschätzung. der schwarze peter liegt eindeutig beim mitarbeiter,der sich danach im schlechtesten falle nen neuen job suchen könnte. sowas soll aber öfter mal vorkommen, wo kein kläger da kein richter.

  • Interessanter Sachverhalt, kommt wahrscheinlich jedes Wochenende irgendwo vor.....


    Würdige mal ganz kurz:


    1. Leider ist der entstandene Schaden im Sachverhalt nicht genannt.


    Meine Meinung:


    Der A (Person am Einlass) könnte sich Als Anstifter (§ 26 StGB) zum Betrug (§263 StGB) strafbar
    gemacht haben.
    Der Bekannte könnte sich wegen Betruges strafbar gemacht haben.
    Eventuelle Strafbarkeit nach § 265a StGB (Müsste man die Veranstaltung näher betrachten)


    Wichtig für die Einordnung:
    ->Unter 25 Euro Schaden = Antragsdelikt (die Straftat wird nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt)
    ->Über 25 Euro (kein geringwertiger Schaden) = Vergehen/Offizialdelikt (Staftat wird von Amts wegen verfolgt)


    Wichtig: Ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegenüber dem A und B bleibt unberührt! Hier nur Strafrecht!


    Zu A: Gem. § 26 StGB wird als Anstifter gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidrigen Tat bestimmt hat.


    Kurz: Der A hatte den Vorsatz den B ohne Eintrittskarte passieren zu lassen. Das geschah auch so mit Wissen und Wollen des A. Von einem entgegenstehenden Willen seitens des Veranstalters ist auszugehen. Es kann dem A unterstellt werden, dass er auch weiß, dass der B sich auf der Veranstaltung auf Kosten des Veranstalters beköstigt. Und dies OHNE eine entsprechende Einladungskarte!


    Zu B: Der B möchte gern auf diese Veranstaltung, hat jedoch keine Einladungskarte. Er weiß um dem Umstand, dass nur geladene Gäste mit Karte auf die Veranstaltung dürfen. Sein Bekannter (B) steht am Einlass und lässt Ihn mit den Worten"...Macht nichts, geh einfach rein und esse und trinke für Umsonst !"


    Jetzt könnte es juristisch strittig werden:


    1. Der B könnte hier gem. § 16 StGB einem Tatbestandsirrtum unterliegen. Er könnte Glauben, der A hätte für sein Handeln (Reinlassen ohne Karte) die Legitimation bzw. freie Hand des Veranstalters. Dann würde der B zwar im Anschluß tatbestandsmäßig einen Betrug begehen, es läge aber kein Vorsatz vor.
    Und da der Betrug eine Vorsatzstraftat ist, wird das subjektive Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt! -->Kein Betrug!
    (Mit einer guten Einlassung bei der Polizei/StA könnte das ganze evtl. Eingestellt werden)


    2. Ich unterstelle dem B jedoch, das er genau weiß, das der A ihn "so nebenher" reinläßt. Der B fragt auch nicht weiter nach und betritt die Veranstaltung mit dem Wissen und Wollen, dort für Umsonst Getränke und Essen zu verzehren, OHNE eine Einladungskarte des Veranstalters zu besitzen. Der B muss eigentlich wissen, dass das so nicht in Ordnung ist und er sich gegen den Willen des Veranstalters bereichert!


    Kurze Prüfung § 263 StGB (ohne Definitionen)


    Obj. TB


    ->der B nimmt eine Täuschungshandlung vor
    SV: Der B betritt nach dem Einlass das Gelände und spiegel somit vor, im Besitz einer Einladungskarte zu sein.


    ->der B erregt oder unterhält dadurch in einem anderen einen Irrtum
    SV: Der Veranstalter bzw. Gäste denken der B wäre ein weiterer Gast mit einer Einladung und unterliegen demnach einem Irrtum.


    ->der B bewirkt dadurch, dass der Getäuschte eine Vermögensverfügung vornimmt.
    SV: Getränke und Speisen stehen für den B bereit zum Verzehr oder werden sogar gereicht!


    ->durch diese Vermögensverfügung schädigt der Geschädigte sein eigenes oder das eines anderen.
    SV: Durch den Verzehr wird ohne Zweifel das Vermögen des Veranstalters geschädigt.


    Ein Kausalzusammenhang besteht ebenfalls zwischen den obj. TB!


    sub. TB
    -> Absicht (gesteigerte Form des Vorsatzes: Dolus Directus 1. Grades), Direkter Vorsatz reicht aber aus!
    SV: Der B handelt hier mit Wissen und Wollen


    RW: B hat keinen Rechtfertigungsgrund


    Schuld: B hat keinen Schuldausschliessungsgrund


    ---> Strafbar gem. 263 StGB


    Hätte der B bis zu seiner "Enttarnung" noch nichts auf der Veranstaltung verzehrt, wäre er dennoch wegen des Versuchten Betrugs strafbar(vollendeter Versuch).


    Der A wird als Täter wie der B bestraft!





    Hier könnte man sich Seitenweise auslassen, entschuldigt bitte die Textlänge... :-)


    Nach einem Strafrechtlichen Urteil könnte der Veranstalter noch zivilrechtlich Nachfassen!


    Die StA bzw. der Richter kann den SV logischer Weise ganz anders sehen...


    Freue mich auf Ergänzungen oder andere Sichtweisen von Euch


    Ciao-Zeitwesen-

  • Auch von mir :respekt:


    aber ist die Summe bei den Delikten nicht 50 Euro ?? Alles drunter wie du beschrieben und drüber Vergehen/Offizialdelikt.


    Erstmal den guten Mann rauswerfen :wink:


    kann der AG denn dem Mann nachweisen das er die Sachen begannen hat (nicht nur vom Hören sagen) ??

  • Zitat von Tom511

    aber ist die Summe bei den Delikten nicht 50 Euro ?? Alles drunter wie du beschrieben und drüber Vergehen/Offizialdelikt.



    Hallo Tom511


    § 248a StGB, Grenze der Geringwertigkeit liegt derzeit bei 50 Euro (Grundsatz des OLG Hamm seit 2003)


    Hast Recht, war noch auf dem alten Stand!


    Gute Nacht
    Tschö

  • Irgendwie sehe ich das anders. Den Betrug kann ich hier irgendwie nich hinein interpretieren. Auch nicht im Versuch. Aus meiner Sicht gibt der Fall nicht viel mehr her als Erschleichen von Leistungen sowie Hausfriedensbruch bei dem Bekannten. Bei dem Türsteher müsste man sich meiner Meinung nach über Beihilfe zum Erschleichen von Leistungen unterhalten, da er vorsätzlich einem anderen bei dessen vorsätzlich begangenen, rechtswidrigen Tat Hilfe leistet. Die Täuschungshandlung wird hier nicht beschrieben. Deswegen fällt es mir schwer den Betrug nachzuvollziehen. Anstiftung sehe ich auch nicht, da er ihn nicht dazu bestimmt. Er hilft ihm indem er ihn herein lässt aber bestimmen ? Nö.


    Zitat

    Wichtig für die Einordnung:
    ->Unter 25 Euro Schaden = Antragsdelikt (die Straftat wird nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt)
    ->Über 25 Euro (kein geringwertiger Schaden) = Vergehen/Offizialdelikt (Staftat wird von Amts wegen verfolgt)


    Das verstehe ich irgendwie nicht. Was hat das Vergehen dort zu suchen? Ein Antragsdelikt ist auch ein Vergehen. Das hat mit Offizial- bzw Antragsdelikten nüscht zu tun.

  • ...hausfriedensbruch?.....wo bitte ist denn hier ein hausfriedensbruch?.....der besitzdiener hat ihn hineingelassen, ergo KEIN hausfriedensbruch!
    hier ist ein zivilrechtlicher schaden entstanden durch den sma, basta!
    der "nutznieser" kam einer EINLADUNG! seines bekannten nach. durch besitzdienserschaft ist diese einladung gedekt.


    nochmal, hier lässt sich maximal ein privatrechtlicher schaden konstruieren, für das strafrecht reicht es hier nicht!



    ricon

  • Zitat

    ...hausfriedensbruch?.....wo bitte ist denn hier ein hausfriedensbruch?.....der besitzdiener hat ihn hineingelassen, ergo KEIN hausfriedensbruch!



    Hmmmmm stimmt^^



    Aber strafrechtlich gibt dieser Fall mit Sicherheit was her. Allerdings werde ich aufgrund der späten Stunde doch lieber mal in Ruhe darüber sinnieren bevor ich mich wieder verrenne wie beim 123 StGB :D

  • Nachdem der 123er bereits ausgeschieden ist...


    Zitat von bkabb

    Aus meiner Sicht gibt der Fall nicht viel mehr her als Erschleichen von Leistungen


    bringt in meinen Augen beim Ausgangsfall hier auch nicht wirklich was 8)


    Warum? Es geht nicht darum, die Veranstaltung ohne Zahlung des Eintrittsgeldes zu besuchen... sondern eher darum, dass der nicht geladene Gast sich auf der Veranstaltung für umme verköstigt.

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Danke für die zahlreichen Antworten :D Ich muss zugeben das ich erstmal geschluckt habe als ich das Fallbeispiel gehört habe.Mir sind auch erstmal Sachen wie Hausfriedensbruch etc. in den Sinn gekommen da sind die Tatbestände allerdings nicht erfüllt.Was mich etwas verwirrt hat ist das Begehen durch Unterlassen,klingt vielleicht blöd aber kann mir jemand erklären warum das nicht in Frage kommt?


    lg


    Coke

  • Zitat

    bringt in meinen Augen beim Ausgangsfall hier auch nicht wirklich was


    Warum? Es geht nicht darum, die Veranstaltung ohne Zahlung des Eintrittsgeldes zu besuchen... sondern eher darum, dass der nicht geladene Gast sich auf der Veranstaltung für umme verköstigt.


    Naja, aber dazu gehört ja zwangsläufig die Veranstaltung zu besuchen ohne das Eintrittsgeldes zu entrichten. Wenn es denn Eintritt zu zahlen gibt. Ansonsten bleibt ja für die kostenlose Verköstigung noch Unterschlagung / Betrug (den ich für ziemlich dünn halte) übrig. Der Fall ist doof beschrieben. Wenn man wüsste ob es hier tatsächlich nur um eine Einladung geht oder ob zusätzlich Eintritt gezahlt werden muss, so könnte man wenigstens das Erschleichen von Leistungen ausschließen oder bejahen.


    Zitat

    Was mich etwas verwirrt hat ist das Begehen durch Unterlassen,klingt vielleicht blöd aber kann mir jemand erklären warum das nicht in Frage kommt?


    Weil der Türsteher hier aktiv Hilfe leistet, wie gesagt in meinen Augen Beihilfe zur Unterschlagung / Betrug (immer noch ziemlich dünn) begeht, und Begehungsdelikte den Unterlassungsdelikten vorgehen.

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  • Zitat

    Hallo Tom511


    § 248a StGB, Grenze der Geringwertigkeit liegt derzeit bei 50 Euro (Grundsatz des OLG Hamm seit 2003)


    Hast Recht, war noch auf dem alten Stand!


    Dein Stand war schon richtig. Es sind 25 € als Wertgrenze. Siehe 2 StR 176/04

  • Tag zusammen


    Vielen Dank für Eure zahlreichen Beiträge.


    Wenn in der rechtlichen Würdigung eines Sachverhaltes alles glasklar wäre, bräuchten wir keine Verhandlungen und keine Verteidiger mehr. die verschiedenen Sichtweisen machten das Straf-/Zivilrecht erst lebendig.
    Nicht umsonst gibt es über Paragrafen mit 2 Absätzen seitenweise Kommentare (auch gegensätzliche Mindermeinungen).


    Nun zum Sachverhalt


    Logischerweise ändert sich bei einem Antragsdelikt die Deliktsart nicht (wäre ja noch schöner...)


    Bezüglich § 265a StGB müsste der Sachverhalt mehr hergeben. Geht aber meiner Meinung nach in die Richtung.


    Ich bleibe bei der Anstiftung des B durch den A


    -->das bestimmen des Täters durch den Anstifter besteht darin, dass der Tatentschluss beim Täter hervorgerufen wird. als mittel der Anstiftung kommt jede geistige Beeinflussung in Betracht, die beim Täter den Tatentschluss hervorrufen kann. Vor allem durch Überreden, Anregung oder Rat kann der Täter angestiftet werden.


    -->der Bekannte steht ohne Einladungskarte vor dem Eingang der Veranstaltung und trifft ZUFÄLLIG auf den am Eingang stehenden A. Zu diesem Zeitpunkt unterstelle ich dem B noch KEINEN Tatentschluss.
    JETZT wird der A aktiv und bietet dem B einen Einlass ohne Einladungskarte mit anschließender kostenloser Beköstigung an.
    Hier sehe ich eine Anstiftung des B durch A gegeben
    Ich unterstelle dem B geistige Reife und somit muss der B wissen, das er mit Betreten der Veranstaltung und auch ggf. durch den Verzehr von Getränken und Speisen gegen den Willen und zum Nachteil des Veranstalters handelt. Mit diesem Wissen und Wollen (Vorsatz) geht er bewusst durch den Eingang und betritt die Veranstaltung.


    Zum Betrug:


    Die Täuschung muss Tatsachen betreffen, d.h. der Täter muss über konkrete Geschehnisse oder Zustände täuschen.
    Die Täuschung kann auch durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten erfolgen.


    -->Laut Sachverhalt betritt der B die Veranstaltung ohne Einladungskarte. Es ist davon auszugehen, dass sich der B auf der Veranstaltung genauso wie jeder andere Gast bewegt/benimmt und somit die wahren Gegebenheit (keine Karte) unterdrückt. Da er sich somit als ganz "normaler" Veranstaltungsgast präsentiert und das in Wirklichkeit nicht ist, täuscht er den Veranstalter über die wahren Umstände.
    Alle Personen (inkl. der Veranstalter) sollen ja denken, dass der B ein eingeladener Gast ist!


    Die anderen obj. TBM erübrigen sich ja dann.


    Also ich bejahe den Betrug, weil der B hier vorsätzlich den Veranstalter täuscht, dadurch einen Irrtum erregt und durch das Verzehren für Umsonst zweifelsfrei das Vermögen des Veranstalters schädigt.
    Der B handelt auch in Bereicherungsabsicht (B will ja alles auf lau)


    So, jetzt ab in die Sonne....


    Wünsch Euch noch was
    Ciao
    -Zeitwesen-

  • ...ich frage mich wie b eine täuschung begehen kann bei dieser ausgangslage! b hat a NICHT aufgefordert ihn umsonst einzulassen, auch die äusserung, dass er gerne an der veranstaltung teilnehmen würde beinhaltet keine aufforderung. erst wenn er durch den veranstalter aufgerfordert(oder eine dazu berechtigte person) die festivität zu verlassen, dieser aufforderung NICHT nachkommt bewegen wir uns beim hausfriedensbruch und beim evtl.(!) erschleichen von leistungen.....bitte bei einer rechtlichen bewertung die ausgangslage und die rechtsstellung der beteiligten nicht vergessen....


    B ist ein eingeladener gast, da B erst einmal dvon ausgehen kann, das A die berechtigung besitzt ihn einzulassen!



    ricon

  • Zitat

    ...ich frage mich wie b eine täuschung begehen kann bei dieser ausgangslage! b hat a NICHT aufgefordert ihn umsonst einzulassen, auch die äusserung, dass er gerne an der veranstaltung teilnehmen würde beinhaltet keine aufforderung.


    Ganz einfach, indem er sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt (innerhalb des Veranstaltungsbereiches). Nachzulesen im Urteil des BGH bezüglich des schwarz fahrens in Zusammenhang mit § 265a StGB. Das halte ich als Begründung für einen Betrug allerdings immer noch ziemlich dünn. Ich würde für die verzehrten Lebensmittel eher zur Unterschlagung tendieren und beim Türsteher zur Beihilfe. Da ich aufgrund der Formulierung "er möchte die Veranstaltung besuchen" davon ausgehe das der Tatentschluss hier schon gefasst war und der Türsteher ihm sein Vorhaben lediglich erleichtert.





    Zitat

    dieser aufforderung NICHT nachkommt bewegen wir uns beim hausfriedensbruch


    Das stimmt, habe aber auch bereits eingeräumt nicht nachgedacht zu haben bevor ich schrieb :wink:


    Das Erschleichen von Leistungen liegt vor wenn hier ein Eintrittsgeld zu entrichten war. Ansonsten nicht.

    Einmal editiert, zuletzt von Anonymous ()


  • Mag sein, aber das Urteil ist von 2003. Das des BGH von 2004. Außerdem wird der Großteil der Rechtsprechung sich wohl ohnehin eher der Meinung des BGH anschließen als der des OLG Hamm :wink:


    Zitat

    B ist ein eingeladener gast, da B erst einmal dvon ausgehen kann, das A die berechtigung besitzt ihn einzulassen!


    Genau das ist der Punkt den ich anders sehe. Ich denke schon das in einerr solchen Situation bei einem Durchschnittsbürger ein Unrechtsbewusstsein vorhanden ist. Man sollte eigentlich davon ausgehen können das ein Mensch durchaus zwischen Veranstalter und angestelltem Türsteher unterscheiden kann. Gerade in dem Zusammenhang das es sich hierbei um einen Freund des B handelt.

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