Hätte gerne mal eine strafrechtliche Bewertung

    • Erster Beitrag

    Hallo,


    folgende Situation,Mitarbeiter A ist im Einlassbereich einer geschlossenen Veranstaltung tätig.Durch Zufall trifft er am Einlass auf einen langjährigen Bekannten der gerne die Veranstaltung besuchen würde allerdings keine Einladung hat.Mitarbeiter A sagt zu ihm " macht nichts,geh einfach rein und ess und trink ein bißchern was für umsonst ".Sein Bekannter geht daraufhin rein und lässt es sich gut gehen.


    Nun meine Frage wie ist das Verhalten von Mitarbeiter A und seinem Bekannten strafrechtlich zu bewerten?


    lg


    Coke

  • Zitat

    Aber ich persönlich würde dem B das nicht glauben. Jeder geistig normale und mündige Erwachsene muss davon ausgehen, das das so nicht Richtig sein kann.


    Ich auch nicht :D


    Ich habe ja auch gar nichts gegen deinen Betrug (halte nur die Begründung für etwas dünn). Die Unterschlagung ist aus meiner Sicht passender. Was allerdings die Beteiligung des A angeht sind wir immer noch unterschiedlicher Meinung.



    Aber dem hier:


    Zitat

    Wahrscheinlich befasst sich der StA ca. 2 Minuten mit der Anzeigenschrift und knallt dann den § 153 StPO-Stempel drunter!


    Kann ich uneingeschränkt zustimmen. Formularstraftat eben :lol:



    Zitat

    offizielle meinung eines osta am lg: das gibt ja nicht mal ein antragsdelikt her und es wird tatsächlich versucht den besucher in eine haftung zu nehmen? ich dachte immer ihr seid so gut im bgb bereich geschult( jaja er frotzelt gerne)


    Kann er außer frotzeln vielleicht auch begründen? Außer "Isso" (ich schrei sonst) hab ich hier nämlich noch keine Begründung gehört warum hier strafrechtlich nichts zu machen sein soll. Allerdings ist das Fallbeispiel an sich sehr vage. Ohne Interpretation ist es schlichtweg gar nicht zu bewerten. Weder straf- noch zivilrechtlich. Das haben wir allerdings auch nie anders behauptet.

  • Zitat von bkabb


    Naja, es ist wohl wie immer: Drei Juristen, ein, nicht ausreichend dargestellter, Sachverhalt: fünf Meinungen, und dann kommen noch die dazu, die einen Juristen kennen . *gg*


    Gruß
    BigBlock

    Hüte Dich vor dem Zorn eines sanftmütigen Mannes.

  • Tag



    ricon
    -> auch ein OStA hat "nur" seine Meinung über die Dinge. Genauso wie die "Rechtsgelehrten" in den dicken kaum tragbaren Büchern.
    Deshalb ist das Wort "KÖNNTE" das wichtigste Wort in der Juristerei.


    Die Meinungs-und Würdigungsvielfalt wird immer dann für uns sterbliche deutlich, wenn z.B. das LG ein Urteil des AG aufhebt und das OLG plötzlich alles wieder so sieht wie der "kleine" Richter des AG ! :wink:


    Da ich mich selbst über 5 Jahre intensiv mit der Materie auseinandergesetzt habe, kann ich ein wenig mitreden, obwohl auch ich "nur" meine persönliche Sichtweise habe. Mal vertrete ich eine "Mindermeinung", mal eine "herrschende Meinung"!
    Trotzdem bemühe ich mich stets, andere Sichtweisen zu verstehen und zu tolerieren.


    Und alles unterliegt dem Wandel der Zeit...


    vor ca. 20 Jahren (nicht solange her) war Homosexualität (glaube war der § 175 StGB) unter Strafe gestellt. Ich habe noch einen Kommentar eines ganz großen Experten im StR in meinem Regal (der schreibt heute noch Standartwerke).


    Dort kommentierte der o.g. "Guru" , dass die Befürworter einer "öffentlichen" und mit dem GG vereinbaren Homoleben absolut in der Minderheit sind und deren Meinung absurd und als nicht auf der StR in der BRD anwendbar sind!
    Der mündige Bürger kann sich keinen Bezug der verfassungsmäßig garantierten Freiheit des einzelnen und der öffentlichen >Zurschaustellung< homosexueller Handlungen vorstellten!


    Ca. 20 jahre später....


    Kommentar des gleichen "Guru": ...heute ist die Homosexual. in dem Gesellschaftlichen Leben ein fester Bestandteil freier Bürger und aus dem freiheitlichen Grundgedanken und Verständnis der BRD abzuleiten und ein Garant für individuelle Lebensgestaltung des Einzelnen.
    Bestehende Mindermeinungen bez Gegner. der Verfassungsrangansiedlung von Homosexul. und entsprechende öffentliche Lebensführung sind sehr strittig und nicht auf geltendes Recht in der BRD anzuwenden.
    Die "herrschende Meinung" verneint einen negativen Einfluss auf die Gesellschaftsentwicklung.


    Meinungen können sich auch ändern.....

  • ...@ genau um das geht es: INTERPRETATION....alle INTERPRETIEREN hier etwas hinein......nochmal: wenn man NICHTS HINEININTERPRETIERT und sich nur an die AUSGANGSSITUATION und die DORT VORHANDENEN DÜRFTIGEN FAKTEN hält....kann man gar nicht zu einem anderen beurteilungsrahmen kommen. und ein osta kann keine §§ aufzählen die greifen wenn es keine §§ gibt die greifen.....wenn ich anfange hineinzuinterpretieren komm ich auch auf andere lösungsansätze aber bitte bitte bitte halten wir uns doch erst mal an die sehr wenig vorhandenen fakten! DANKE


    wir können uns gerne weiter auseinandersetzen und auch bestimmt rechtliches einiges andiskutieren wenn mehr fleisch zum knochen geliefert wird......



    ricon

  • Betrug seh ich auch nicht, keine Täuschungshandlung und Aufrechterhaltung eines Irrtums vorhanden.


    Hausfriedensbruch, naja, derBekannte wusste das er ohne Einladung dort nichts zu suchen hatte, das er nicht berechtigt zum Betreten ist, das würd ich ausführen.


    Unterschlagung...? Wenn ich in den Lidl geh sind die Wahren auch aufgereiht wie ein Büffet. Nur das man danach bezahlt, mit der Einladung eventuell im voraus oder eben für lau. Unterschlagung mag ich auch nicht erkennnen, dazu müsste er die Ware ja schon haben. Aber er nimmts vom Tablett weg und steckt es sich in den Mund, im Lidl wärs Diebstahl. Würd auf die Diebstahlsschiene eher gehen da er neuen Gewahrsam ja begründet.


    Würd auch eher auf den 265a gehen, Erschleichen von Leistungen: "...den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten...".

  • Zitat

    ...@ genau um das geht es: INTERPRETATION....alle INTERPRETIEREN hier etwas hinein......nochmal: wenn man NICHTS HINEININTERPRETIERT und sich nur an die AUSGANGSSITUATION und die DORT VORHANDENEN DÜRFTIGEN FAKTEN hält...


    Natürlich interpretieren wir. Wir haben nie was anderes behauptet. Wie gesagt, der Fall ist ohne Interpretation gar nicht zu bewerten. Weder straf- noch zivilrechtlich




    Zitat

    Aber er nimmts vom Tablett weg und steckt es sich in den Mund, im Lidl wärs Diebstahl.


    Ja, wäre es. Aber nur weil Lidl Teilgewahrsam an der Sache hat welches dem des Täters rechtlich übergeordnet ist (somit wird Gewahrsam gebrochen). Für eine Unterschlagung muss man sich nicht zwangsläufig bereits im Besitz der Ware befinden. Es reicht völlig aus sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zuzueignen.


    Zitat

    Unterschlagung mag ich auch nicht erkennnen, dazu müsste er die Ware ja schon haben


    Muss er nicht. Das war mal so wurde aber geändert.


    Zitat

    Würd auch eher auf den 265a gehen, Erschleichen von Leistungen: "...den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten...".


    Das ist allerdings nur möglich wenn es denn ein Entgelt zu entrichten gibt.


    Zitat

    Hausfriedensbruch, naja, derBekannte wusste das er ohne Einladung dort nichts zu suchen hatte, das er nicht berechtigt zum Betreten ist, das würd ich ausführen.


    Der passt nicht wie ich nach einem gedanklichen Schnellschuss auch schon erkennen musste, da er ja nicht widerrechtlich eindringt

  • Zitat von bkabb

    Ja, wäre es. Aber nur weil Lidl Teilgewahrsam an der Sache hat welches dem des Täters rechtlich übergeordnet ist (somit wird Gewahrsam gebrochen). Für eine Unterschlagung muss man sich nicht zwangsläufig bereits im Besitz der Ware befinden. Es reicht völlig aus sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zuzueignen.


    DIe Veranstaltung hat kein Teilgewahrsam am Buffet? Es wird lediglich bereitgestellt, das ist alles.


    Zitat

    Muss er nicht. Das war mal so wurde aber geändert.


    Echt? Quelle?



    Zitat

    Der passt nicht wie ich nach einem gedanklichen Schnellschuss auch schon erkennen musste, da er ja nicht widerrechtlich eindringt


    Er weiss aber das er dort nichts zu suchen hat, das nenne ich Vorsatz.

  • Zitat

    Echt? Quelle?


    § 246 StGB :D


    Zitat

    DIe Veranstaltung hat kein Teilgewahrsam am Buffet? Es wird lediglich bereitgestellt, das ist alles.


    Richtig, es wird bereit gestellt. Die Veranstalter geben ihren Herrschaftswillen damit auch auf. Lidl nicht. Die hätten schon gerne das man am Ende noch bezahlt.


    Zitat

    Er weiss aber das er dort nichts zu suchen hat, das nenne ich Vorsatz.


    Ja, schuldhaft handelt er ja auch. Nur leider in dem Fall nicht tatbestandsmäßig.

  • Schönen guten Morgen,


    hier mal meine Lösung zu den strittigen Punkten :


    A. Strafbarkeit des B durch das Verzehren der Speisen gemäß § 263 I StGB


    B müsste zunächst eine Täuschungshandlung begangen haben. Dies kann nur die (ausdrückliche oder konkludente) Erklärung sein, im Besitz einer Einladung und damit einer Berechtigung zur Teilnahme an der Veranstaltung zu sein.


    Hier ist schon fraglich, ob es überhaupt eine Täuschung gegeben hat. Dies setzt nämlich voraus, dass im Wege der Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen Menschen eine Fehlvorstellung erzeugt wird.
    Eine ausdrückliche Täuschung liegt nicht vor, B verhält sich wie jeder andere Gast ohne dass er ausdrücklich und aktiv unwahre Angaben macht.
    Er könnte aber konkludent über seine Berechtigung getäuscht haben. Dann müsste sein Verhalten nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen sein, er habe eine Einladung. Dies könnte man schon verneinen, denn in der bloßen Entgegennahme einer Leistung ist nicht die schlüssige Erklärung enthalten, dass sie von dem anderen (hier dem Veranstalter) auch geschuldet ist (aufgrund der erteilten Einladung).


    Geht man dennoch vom Vorliegen einer konkludenten Täuschung aus, müsste B einen Irrtum erregt haben bei demjenigen, der später eine Vermögensverfügung vornimmt. Geht man davon aus, dass außer den Gästen niemand anwesend ist, der dem Veranstalter zuzurechnen ist, ist die Prüfung hier zu Ende. Der Betrug kann ja nicht gegenüber den Gästen erfolgen, sondern nur an dem Veranstalter bzw. gegenüber seinen Vertretern oder den ihm zuzurechnenden Personen.


    Unterstellen wir, dass eine Täuschung + Irrtum gegeben sind, müsste nun eine Vermögensverfügung erfolgt sein. Dies ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das eine Vermögensminderung unmittelbar herbeiführt.


    Jetzt wieder Sachverhaltsfrage: NIMMT B sich die Speisen und verzehrt sie oder lässt er sie sich GEBEN von einer Angestellten des Veranstalters oder z.B. eines beauftragten Cateringunternehmens.


    Nur wenn ein GEBEN vorliegt, könnte ein Betrug vorliegen (dann wäre es ggf. ein Dreiecksbetrug, wenn Verfügender (Mitarbeiter) nicht mit dem Geschädigten (Veranstalter) übereinstimmt.


    NIMMT B hingegen (Büfett etc.) die Speisen selbst, kann darin keine Vermögensverfügung des Betrogenen mehr liegen. Denn dann wird nicht mehr- wie es die Definition der Vermögensverfügung voraussetzt, eine Vermögensminderung unmittelbar durch ein Handeln, Dulden oder Unterlassen des Geschädigten herbeigeführt . Vielmehr liegt der Schwerpunkt auf dem Handeln des B, welcher selbst eine Vermögensminderung unmittelbar verusacht.


    Deshalb ist an dieser Stelle zu prüfen, ob in dem Ansichnehmen und Verzehren der Speisen statt eines Betruges ein Diebstahl liegt.


    B. Strafbarkeit des B wegen Diebstahls nach § 242 StGB


    1. Fremde bewegliche Sache- geschenkt.


    2. Wegnahme= Bruch fremden, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Berechtigten.


    Gewahrsam= tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, getragen von einem Herrschaftswillen , dessen Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird.


    Problem hier: Wer hat Gewahrsam an den aufgebauten Speisen? Nach der Verkehrsauffassung liegt der Gewahrsam an bestimmten Räumlichkeiten bzw. an den darin befindlichen Gegenständen bei demjenigen, dem nach den sozialen Anschauungen diese Räumlichkeit zuzurechnen ist, sog. genereller Gewahrsam bzw. Gewahrsamswille.


    Hier: Für den Zeitraum der Veranstaltung hat der Veranstalter Gewahrsam.


    Durch das Ansichnehmen hat B diesen Gewahrsam zunächst gelockert und dann durch das Verzehren auch gebrochen. Dies geschah gegen den Willen des Berechtigten, da B über keine Einladung verfügte.



    3. Vorsatz bzgl. 1. und 2.


    B könnte von einem tatbestandsausschließendem Einverständnis des Veranstalters ausgegangen sein, weil A ihn ohne Einladung eingelassen hat. Dies würde sich als Irrtum nach § 16 I 1 StGB bzgl. des Tb-Merkmals "Wegnahme" darstellen wenn er an seine Berechtigung, ohne Einladung zu essen, geglaubt hat.


    Tatfrage, aber eher lebensfremd anzunehmen, dass ein Sicherheitsmitarbeiter durch den Veranstalter ermächtigt ist, Bekannte "einfach so" einzulassen.


    Vorsatz deshalb +


    4. Zueignungsabsicht, Rw, Schuld +


    Ergebnis: B hat sich nach § 242 I strafbar gemacht.



    B. Strafbarkeit des A wegen Anstiftung zu dem Diebstahl des B, §§ 242, 26 StGB


    DIES ist NACH der Strafbarkeit des B zu prüfen, "Täter vor Teilnehmer".


    1. Obj.Tb: a)Vorsätzl. rw. Haupttat +


    b)Hervorrufen des Tatentschlusses:Fraglich, ob B schon vorher zur Tat entschlossen war. In diesem Fall wäre das Verhalten des A lediglich als Beihilfe zu werten.


    Sachverhalt insoweit unklar. Aber sicherlich vertretbar zu sagen, dass A zwar schon vorher auf die Veranstaltung wollte, der Hinweis auf kostenloses Essen und damit den Diebstahl aber erst von A vor Ort ins Spiel gebracht wurde.
    Dann 242, 26 +


    So, erstmal genug !

  • Zitat

    Gewahrsam= tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, getragen von einem Herrschaftswillen , dessen Reichweite von der Verkehrsauffassung bestimmt wird.


    Problem hier: Wer hat Gewahrsam an den aufgebauten Speisen? Nach der Verkehrsauffassung liegt der Gewahrsam an bestimmten Räumlichkeiten bzw. an den darin befindlichen Gegenständen bei demjenigen, dem nach den sozialen Anschauungen diese Räumlichkeit zuzurechnen ist, sog. genereller Gewahrsam bzw. Gewahrsamswille.


    Das ist doch mal eine Bewertung die auch hinreichend begründet wird und der ich mich auch fast vorbehaltlos anschließen kann. Ich würde aber nicht sagen das der Veranstalter hier noch einen Herrschaftswillen hat. Insofern lande ich wieder bei meiner Unterschlagung :D.

  • Zitat von bkabb

    Ich würde aber nicht sagen das der Veranstalter hier noch einen Herrschaftswillen hat. :D.


    Hmmm, ok. Wenn man es aus der Perspektive des Veranstalters aus sieht, würde ich allerdings (wenn der Sachverhalt nichts speziell dazu erwähnt wie hier) eher davon ausgehen, dass sich die Aufgabe des Herrschaftswillens bzw. das Einverständnis in die Wegnahme NICHT generell auf alle Besucher bezieht die dort herumstiefeln oder die irgendwie vom Sicherheitsmitarbeiter durchgelassen werden. Denn der Veranstalter hat ja extra den Zugang durch Einlasskontrolle und Einladung beschränkt.


    Dann wäre es für mich konsequent, dass der Veranstalter die "Gewahrsamsaufgabe" nur auf eingeladene Gäste bezieht bzw. solche, die vom Sima berechtigt (aus Sicht des Veranstalters) eingelassen werden. Ich finde diese Auslegung irgendwie "natürlicher" oder lebensnäher.


    Dann wäre ich wieder beim 242 :D

  • Auch wenn hier ein paar Tage Ruhe war...
    Auch wenn es X Meinungen gibt...
    Mal ein Lob an alle Beteiligten...
    So echt ohne Anpisse ein Thema zu beleuchten hatten wir lange nicht :wink:
    "Beisst Euch so weiter ..." :mrgreen: !!

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