Robin Hood am Leergutautomaten . . .

  • Hallo,


    die meißten von euch kennen die Funktion von Pfandautomaten: Flaschen rein --> grüner Knopf --> Pfandbon an der Kasse gegen Bares tauschen.


    Nun gibt es in Filialen von Lidl in Berlin (und anederswo?) gibt es neben dem grünen einen gelben Knopf. Wer diesen 2x drückt, spendet den Pfandbetrag an die Berlier Tafel. Gute Idee oder?


    Nun zur Frage:


    Mann stelle sich vor X füllt den Automaten mit seinen Flaschen und als das Display bei EUR 4,75 steht fällt ihm auf, das seine Schuhbänder offen sind. Als er sich bückt, um die Schuhe zuzubinden (Sicherheit!) drückt Robin Hood 2x den gelben Knopf und der Betrag ist unwiderruflich gespendet.


    Nun zivilrechtlich kann mann Robin Hood natürlich belangen - aber was ist strafrechtlich?


    Diebstahl, Unterschlaung usw. geht nicht, da es nicht um eine Sache geht. Betrug fällt aus div. Gründen aus.


    Wer kann helfen Robin Hood zu "verknacken" ?


    mfg


    Tom S.

    "Wer Sicherheit der Freiheit vorzieht ist zu Recht ein Sklave."


    Aristoteles

  • Hallo,


    wie wäre es denn mit Computerbetrug ???...... :D


    ( § 263 a StGB )


    Aber nach meiner Meinung trifft auch Diebstahl zu.......schließlich hätte der Pfandautomat im Normalfall eine
    Pfandquittung gedruckt,bei der er sich sehr wohl um eine Sache im Sinne von § 242 StGB handelt.


    Außerdem frage ich mich gerade mal so,wie man eigentlich OHNE Ausdruck einer (Spenden) Quittung aus dem Automaten
    die Abführung dieser Spende nachvollziehen will??........ 8)

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Wenn ich mir fremdes Eigentum aneigne (Knopf drücken ohne Erlaubnis des derzeitigen Gerätenutzers) und weg gebe....?
    Diebstahl. Sehe ich genau so. Immer vorrausgesetzt das die Schuhe direkt vor dem Automaten zu gebunden wurden und nicht 5 Meter daneben.


    Aber wirklich ein interessanter Fall.


    Ähnlich, wie wenn man die Kontrolle über einen Spielautomaten übernimmt, der von jemand anderem gefüttert wurde.


    Man weiß, das man gerade mit fremdem Geld hantiert, welches der Eigentümer noch für sich beanspruchen könnte.
    Im Gegensatz zu ner bezahlten Parkuhr, wo der Nutzer seinen Wagen weg fährt. Dieser würde seine Besitzansprüche augenscheinlich aufgeben.

    Leidenschaftlicher Skeptiker und alles-in-Frage-Steller


    Optimisten sind Träumer! Deshalb behalten die Pessimisten auch immer recht!

  • :shock:


    Wie kommt man auf so eine Frage...? Unglaublich...


    Diebstahl dachte ich auch zuerst aber wo ist die Wegnahme? Durch das Knopf drücken? Begründet das neuen Gewahrsam um sich (eher weniger) oder andere (schon eher) zu bereichern? Verzwickte Frage aber echt interessant!


    Computerbetrug denke ich nicht da der Pfandautomat ja nicht durch irgendwas manipuliert wurde...

  • Zitat von qexco

    :shock:


    Wie kommt man auf so eine Frage...? Unglaublich...


    Um ehrlich zu sein, habe ich das mal mit einem Kollegen gemacht, der war mir zwar nicht böse, aber diese Frage tauchte auf.



    Zitat von qexco


    Computerbetrug denke ich nicht da der Pfandautomat ja nicht durch irgendwas manipuliert wurde..


    Inzwischen denke ich das es so ist, das drücken des Knopfes stellt eine unbefute Einwirkung auf den Ablauf dar.


    Zitat

    § 263a
    Computerbetrug


    (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. [...]


    Die anderen TBM passen IMHO auch ganz gut.


    Vielen Dank, an alle die ihre Gedanken geteilt haben.



    Tom S.

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    Aristoteles

  • Zitat

    durch sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf, § 263a Abs. 1, 4. Alt. StGB


    Die 4. Alternative fungiert als sog. Auffangtatbestand, d.h. sie soll die durch die anderen Alternativen nicht erfassten und unter Umständen auch noch gar nicht bekannten neuen Manipulationen und Techniken abdecken. Auf Grund des Bestimmtheitsgrundsatzes (§ 103 Abs. 2 GG) ist diese Alternative sehr eingeschränkt auszulegen.


    Beispiel: Nach dem BGH (NJW 1995, 669 [670]) soll das Leerspielen eines Geldspielautomaten unter die 4. Alternative fallen, wenn der Täter sich mittels eines rechtswidrig erlangten Programms den Ablauf des Spiel berechnen konnte und dadurch den Automaten "leerspielte".


    Quelle: http://www.juraforum.de/jura/specials/special/id/26067/


    Ein einfaches Knopfdrücken als Manipulation auszulegen...ich weiss nicht. Allerdings wurde der Knopf definitiv unberechtigt "benutzt". Ja und die Lösung???

  • Servus,


    ein Thema über das man reden kann und das auch sehr interessant ist.
    Ich tendiere auch zum Diebstahl, da der Mann Flaschen in einem Wert von 4.75 € besaß und die umtauschen wollte. Robin Hood nahm sie ihm weg, in dem er 2x mal den gelben Knopf drückte und sie einem dritten weitergab.
    Jedoch handelt es sich dann um den § 248a StGB Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen und ist ein Antragsdelikt.


    Gruß,


    Flo

  • Zitat von Flummi

    Robin Hood nahm sie ihm weg, in dem er 2x mal den gelben Knopf drückte und sie einem dritten weitergab.


    Wegnahme würde beim Diebstahl Bruch fremden und begründen neuen Gewahrsams voraussetzen. Beides kann ich hier nicht erkennen, da A ja das Gewahrsam also die tatsächliche, unbeschränkte Sachherrschaft an den Pfandautomaten (und so dem Automatenaufsteller Lidl) übergibt, um eine Gegenleistung zu erhalten. Zivilrechtlich würden BGB §§480 ff. Tausch Anwendung finden.


    Und Robin Hood hart auch kein neues Gewahrsam begründet oder etwa doch hat er vielleicht Gewahrsam für die Tafel begründet?


    Und überhaupt: Wer hat an den Flaschen Eigentum/Besitz in der Zeit zwischen dem Einlegen in den Automaten und dem Drucken des Bons? Was wäre wenn der Strom ausfällt?


    mfg


    Tom S.

    "Wer Sicherheit der Freiheit vorzieht ist zu Recht ein Sklave."


    Aristoteles

  • @ Flummi


    deinen Sinnfreien Post mit den Smilies habe ich gelöscht.
    Wenn Du nicht in der Lage bist einen vernünftigen Satz zu schreiben einfach finger still halten.

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • Zitat

    Und Robin Hood hart auch kein neues Gewahrsam begründet oder etwa doch hat er vielleicht Gewahrsam für die Tafel begründet?


    Genau, das hat er.-denke ich. :-)

    Leidenschaftlicher Skeptiker und alles-in-Frage-Steller


    Optimisten sind Träumer! Deshalb behalten die Pessimisten auch immer recht!

  • Hallo,


    Pfandflaschen sind im Prinzip ein
    Leihvertrag
    da sich die Hersteller von Getränken über das Duale System verpflichten, gegen die Vorlage der Pfandflasche einen entsprechenden Geldbetrag herauszugeben.
    Insoweit ist eine Pfandflasche also Bargeld....ebenso auch der BON eines Leergut-Automaten......


    Kleiner Hinweis am Rande.....auch bei Stromausfall ist in den Automaten immer noch nachvollziehbar, was eingefüllt wurde....da die eingebaute
    Elektronik über einen entsprechenden Speicher verfügt......


    Von daher also eine Gewahrsamsnahme.....

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Hallo Bkabb,



    Dann begründe das:

    Zitat


    Das ist ganz sicher kein Diebstahl. Scheitert schon an der Wegnahme......


    mal........... :lol:

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Aus meiner Sicht ist hier ganz einfach fraglich ob der Kunde noch Gewahrsam an den Flaschen hatte oder ob er diesen bereits aufgegeben hatte. Ich würde sagen, dass er seinen Herrschaftswillen bereits aufgegeben hatte als er die Flaschen einfüllte. Und an dem Bon bestand zu diesem Zeitpunkt noch kein Gewahrsam da er noch nicht die tatsächliche Verfügungsgewalt hatte. Somit konnte der Täter also auch kein Gewahrsam brechen. Das ist jetzt erstmal meine erste vereinfachte Einschätzung des ganzen :D Kann aber auch gut sein das ich irgendwo einen Denkfehler mache. Bin echt gespannt wo die Diskussion hier hinführt^^

  • Meine Meinung zu dem Fall, ein ganz klarer Computerbetrug da durch den unbefugten Eingriff ein Vermögensvorteil für einen Dritten herbeigeführt wurde. Demnach kein Diebstahl, ein Diebstahl wäre es gewesen wenn er unberechtigt den Pfandbon mit nimmt oder die Flaschen, zu diesem Zeitpunkt des Vorgangs handelte es sich zudem nicht um eine bewegliche Sache.


    lg


    Coke

  • Ich würde sagen §1 StGB Keine Strafe ohne Gesetz. Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

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