Wartezeit Parkhausschranke

  • Hallo Kollegen
    Wie lange darf im Parkhaus einem Parker die Ausfahrt verwehrt werden, wenn er über Rufanlage meldet sein Ticket habe er im Automat gezahlt und nun zeigt es fehlerhaft an und die Schranke öffnet nicht automatisch.
    Gruß
    Karl

  • Wer verwehrt denn dem Parker die Ausfahrt? Wenn die Schranke kaputt ist, dann ist die eben kaputt. So etwas sollte dann in den AGB des Betreibers geregelt sein.


    Ich verstehe auch nicht so ganz, worauf die Frage jetzt abzielt. Wenn man die Schranke kaputtmacht um rauszukommen, dann begeht man eben u.U. eine Sachbeschädigung. Evtl. kann man aber auch Schadensersatzforderungen ans Parkhaus richten, wenn ein Schaden entstanden ist.

  • Es geht darum der Nutzer klingelt an der Schranke und sagt sein Ticket ist def, er habe aber gezahlt.
    Per Knopfdruck ist die Schranke von uns zu öffnen. Nun kommt der Betreiber des Parkhauses zu uns und bemängelt es fahren zu viele aus ohne zu zahlen ( ich glaube ja demjenigen der gesagt hat er habe bezahlt).
    Nun ist im Gespräch derjenige der sagt sein Ticket sei def. solle zu uns an die Zentrale kommen Fußmarsch ca, 5 Minuten ohne Überdachung deshalb meine Frage ist es rechtlich zulässig jemandem die Ausfahrt zu verwehren und diese unannehmlichkeit in kauf zu nehmen
    Gruß
    Karl

  • Guten Mittag,


    würdest du mir die Adresse für das Parkhaus nennen? Dann hab ich in Zukunft immer einen kostenfreien Parkplatz :wink:


    Was sagt denn die Dienstanweisung für solche Fälle bzw. der Vorgesetzte bzw. der Kunde?


    Die Aussage des Kunden ist natürlich nachvollziehbar und wenn ich das einmal gemacht habe werde ich die kostenfreie Parkzeit auch weitererzählen.


    Das Wachpersonal (also ihr) muss theoretisch nachprüfen in wie weit die Aussage des Kunden (Parkers) richtig ist.
    Welche Möglichkeiten habt ihr die unter Umständen nicht sehr Zeitraubend sind?
    Habt ihr Zugriff auf das Ticketsystem?
    Werden die Parkkarten vom Automaten denn als bezahlt markiert?
    Wird die Ausfahrt Kamera überwacht? Gibt es "Türklingel" an der Ausfahrtsschranke mit Klingel?


    Dem Kunden verwehrt ihr ja nicht grundsätzlich die Ausfahrt.


    Wenn du obiges beantwortet hast gibt es von mir noch ein wenig Zusatz :wink:

  • Hallo Tom 511


    Wir haben kein zugriff auf die Tickets oder den Parkautomaten.
    An der Schranke ist eine Klingel und die Schranke ist Kameraüberwacht.
    Da wir bisher die Aussage ich habe gezahlt nicht nachprüfen konnten haben wir es dem Kunden geklaubt und die Schranke nach Notieren des Kennzeichens und Namen geöffnet ( diese Aufzeichnungen haben keinen interressiert)
    Jetzt soll bei uns ein Kartenleser und eine Kasse installiert werden und diese Kunden sollen dann zu uns kommen Wegstrecke einfach zu Fuß ca. 5 min ohne Überdachung.
    Deshalb meine Frage kann ich einem Kunden dies zumuten falls er bezahlt hat und sein Ticket an der Ausfahrt nicht funktioniert ober binn ich dann mit einem Fuß im Gefängniss
    Gruß
    Karl

  • Hey,


    die Frage die mir aufkommt ist, ob du dann an deinem Lesegerät das angeblich "defekte" Ticket auf korrekte Zahlung hin überprüfen kannst?


    Wenn nein, dann ist der Fußmarsch für den Kunden total sinnlos und das ganze erfolgt wie bisher.


    Da aber der Parkhausbetreiber den Weg für den Kunden in Kauf nimmt, kann es dir redlich egal sein.
    Es ergibt sich dann hieraus aber das der Kunde mit seinem Ticket mindestens 10 Minuten (5 Min hin / 5 Min zurück) eine komplette Ausfahrt blockiert.


    Abklären solltest du dann aber, was ist wenn der Kunde bezahlt hat, dies das Ticket aber weiterhin nicht anzeigt? Wie soll dann weiter vorgangen werden?

  • Zitat von Tom511

    Da aber der Parkhausbetreiber den Weg für den Kunden in Kauf nimmt, kann es dir redlich egal sein.


    Leute, Leute, da macht man es sich doch zu einfach. Erinnert mich etwas an die Argumentation, dass man doch nur auf "Befehl" gehandelt habe. Daduch kann man sich aber in einem Rechtsstaat, was wir nunmehr sind, nicht exkulpieren. Ich würde in so einem Fall strafrechtlich an § 240 StGB (Nötigung) denken. Dies müsste im Einzelnen geprüft werden und dafür müssten zunächst einmal alle Fakten zusammengetragen werden. Ob man sich dann wirklich nach § 240 StGB strafbar machen würde, wenn man einem Fahrzeugführer die Ausfahrt verweigern würde trotz bezahltem Ticket (welches defekt ist) und ihm zumuten würde, einen fünfminütigen Fußweg zwecks Kontrolle auf sich zu nehmen, kann ich zur Zeit noch nicht sagen. Ich tendiere aber dazu, dass man sich als Pförtner insoweit gemäss § 240 StGB strafbar macht. Strafmildernd wäre dann aber zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber dies so angeordnet hat und dass ein Organisationsverschulden des Arbeitgebers vorliegt (fünfminütiger Fußweg zwecks Kontrolle des Tickets). So ein Strafverfahren würde dann wahrscheinlich wegen Geringfügigkeit eingestellt.


    Andererseits bekäme der Pförtner möglicherweise eine Abmahnung von seinem Arbeitgeber, wenn er sich nicht an die Dienstanweisung halten würde und die Schranke einfach aufmacht. Dagegen könnte man dann mit den obigen Argumenten natürlich vorgehen, was aber die meisten nicht machen würden. Da sieht man mal wieder, was für miese Jobs wir haben. Wir müssen in rechtlichen Grauzonen tätig werden!

  • Zitat von Tom511

    @Wachman99


    Na da bin ich aber nun mal gespannt, wie du diese Situation für alle Beteiligten sauber lösen möchtest.


    Wieso ich die Situation für alle sauber lösen? Habe ich denn diese Situation verursacht? Nein, meiner Ansicht nach ist es schlimm, dass die meisten Sicherheitsunternehmen solche Aufträge übernehmen und nicht auf die rechtlichen Risiken hinweisen. Da kommen dann die Jungs vom Vertrieb und denken nur an den eventuellen Auftrag. Dem Auftraggeber wird dann suggeriert, dass dies alles überhaupt kein Problem sei. Dass die Kollegen, welche vor Ort den Auftrag durchführen müssen, möglicherweise rechtlich in Teufelsküche kommen, ist denen schnurzepiepenegal. Und wenn der Pförtner aufmuckt und auf die rechtlichen Gefahren hinweist, wird er wahrscheinlich als Quertreiber hingestellt.


    Daher meine Meinung: Solche Aufträge dürften nicht übernommen werden oder müssten gekündigt werden. Der Arbeitgeber hat insoweit auch eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern. Aber die meisten Sicherheitsunternehmen interessiert dies doch nicht.

  • Und der Mitarbeiter hat auch eine Mitwirkungspflicht.


    D.h. er macht auf Misstände aufmerksam wenn ihm diese ersichtlich sind.
    Der TE möchte, das ist zumindest meine Meinung, das Problem für sich lösen bzw. einen Ratschlag wie er es lösen könnte.
    Da weder der Kunde noch der Auftragnehmer sich anscheinend darum kümmern muss er für sich eine Grenze ziehen wie weit er sich auf das entsprechende Eis begibt.


    Daher meine Aussage: Wenn der Kunde es so will dann wird dies so gemacht.


    Und egal wie lange ich die große Suchmaschine bemühe, einen Treffer zur Nötigung bei der Parkausfahrt finde ich nicht und halte dies für sehr abwegig, das ein Parkender davon gebraucht macht.


    Mal davon abgesehen, würde ich dies nicht als Nötigung ansehen:


    § 240
    Nötigung.


    (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
    (3) Der Versuch ist strafbar.
    (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
    1. eine andere Person zu einer sexuellen Handlung nötigt,
    2. eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
    3. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

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