Tonfa und Pfefferspray bei der DB

  • ich arbeite als SMA bei der DB als FSS. Als ich bei der Bahn angefangen habe wurden wir noch mit Tonfas und Pfefferspray ausgestattet. Jetzt dürfen wir nicht mal mehr eine Taschenlampe mit uns führen!!!!!!!!!!!!!!! Bis heute wurde uns von der Einsatzleitung nicht gesagt warum! Arbeitet hier eventuell einer bei der bahn?

  • Hallo tommi.
    ich arbeite zwar auch nicht bei der Bahn Und schon gar nicht in Deinem Einzugsbereich (weiß ja nicht, wo arbeitest), so daß ich Dir da keine erschöpfende Auskunft zu geben kann.
    Ich weiß aber ziemlich zuverlässig, daß die Mitarbeiter in bestimmten Regionen aufgerüstet ihren Dienst versehen. Es kann sich also eigentlich nur um eine regionale Entscheidung handeln.
    Ich würde Dir raten, mal Deinen Betriebsrat zu dieser Frage zu kontaktieren.

  • Hatte gestern Abend mal etwas Zeit, mich mit dem Thema Tonfa und Pfefferspray zu befassen. Das Ergebnis bringt noch immer keine Erklärung zur Entscheidung der Einsatzleitung, hilft aber vielleicht, sie zu verstehen:


    Der Tonfa ist gem. dem WaffG eine Waffe (§1 Abs. 2 Nr. 2a). Da jedoch im WaffG nichts näheres geregelt ist, darf er von Personen die das 18. LJ vollendet haben geführt werden.
    Ausgenommen sind Versammlungen die ja dem Versammlungsgesetz unterliegen (z. B. Schutzwaffenverbot).
    Außerdem ist es nach dem WaffG gem. §42 verboten eine Waffe nach §1 Abs. 2 (worunter der Tonfa ja fällt) an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen zu führen.
    Das Führen des Tonfas auf einer Demo bzw. auf einem Volksfest erfüllt jeweils einen Vergehenstatbestand.


    Zitat

    Die Trageberechtigung für den MES setzt eine Ausbildung in 24 Unterrichtseinheiten
    von jeweils 45 Minuten mit einer abschließenden Prüfung voraus. Ferner ist die Teilnahme
    an einer Fortbildungseinheit pro Monat Bedingung für den Fortbestand der
    Trageberechtigung. Die Berechtigung erlischt, wenn die Beamtin/der Beamte drei
    Monate in Folge nicht an einer Fortbildungsveranstaltung teilgenommen hat.


    Quelle: <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.gal-fraktion.de/cms/files/dokbin/36/36098.pdf">http://www.gal-fraktion.de/cms/files/do ... /36098.pdf</a><!-- m -->


    Diese Aus- und Weiterbildung wird ebenso für den Bereich Bewachung gefordert und ggf. durch die Polizei kontrolliert.



    Zum Thema Pfefferspray:


    Als Tierabwehrspray gekennzeichnete Produkte sind dem Willen des Herstellers (wie er in der Bauart des Gerätes zum Ausdruck kommt) zufolge nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen. Die Einstufung als Waffe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG entfällt daher wegen der fehlenden Zweckbestimmung. Die Eignung des Tierabwehrsprays, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, ist unbedeutend, da Reizstoffe zum Zwecke der Tierabwehr nicht, wie in § 1 Abs. 2 Nr. 2b WaffG gefordert, im Waffengesetz genannt sind. (Nicht erfasst in Anlage 1, Abschnitt 1, UA 2, Ziff. 2)
    Der Einsatz von Tierabwehrspray gegen Menschen ist zulässig, wenn ein Rechtfertigungsgrund wie Notwehr oder Nothilfe vorliegt. Fehlt ein solcher Rechtfertigungsgrund, kann die Anwendung bestraft werden (Gefährliche Körperverletzung).
    Pfeffersprays, die weder als Tierabwehrspray gekennzeichnet sind, noch ein amtliches Prüfzeichen des Bundeskriminalamtes (zuständig nach altem WaffG) oder der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (zuständig nach neuem WaffG) tragen, sind verbotene Waffen. Der Umgang ist gemäß § 52 WaffG verboten.
    Vollzugsbeamte bei Behörden, die nicht dem Waffengesetz unterworfen sind, wie z. B. Polizeivollzugsbeamte, dürfen Pfefferspray auch zu dem Zweck führen, es als Waffe oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt gegen Menschen einzusetzen (Unmittelbarer Zwang).


    Zum unmittelbaren Zwang:


    Unmittelbarer Zwang (UZ) ist die Anwendung und Einwirkung auf Personen oder Sachen durch
    • körperliche Gewalt
    • Hilfsmittel der körperlichen Gewalt
    • Waffen
    durch zuständige und befugte Amtsträger.
    Unmittelbarer Zwang ist ein Zwangsmittel ohne aufschiebende Wirkung. Es ist zwingend das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren.
    Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung eines Amtsträgers auf Personen oder Sachen.
    Quelle: <!-- m --><a class="postlink" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Unmittelbarer_Zwang">http://de.wikipedia.org/wiki/Unmittelbarer_Zwang</a><!-- m -->


    So, wie ich das rausgelesen habe, setzt die Erlaubnis zum Führen des Tonfas die Ausbildung voraus. Ich weiß aber nicht, wer bei Euch darüber verfügt.
    Pfefferspray und Tonfa dürfen durch Wach- und Sicherheitsdienste auch nur, wie auch durch jedermann, nur als Mittel der Notwehr und Nothilfe eingesetzt werden, und nicht, um irgendwelche Maßnahmen, wie Durchsetzung Hausverbot, Abdrängen von Menschen u.ä. eingesetzt werden.
    Nicht zu übersehen ist, daß durch den Einsatz von Pfefferspray eine hohe Eigengefährdung besteht. Pfeffergel oder Pfefferschaum sind dann eher vorzuziehen.


    Die selbe Eigengefährdung besteht übrigens auch beim unsachgemäßen und nicht geübten Einsatz des Tonfas.


    Da ich die Situation vor Ort schlecht einschätzen kann, weiß ich natürlich nicht, wie hoch Euer Gefährdungsgrad ist. Vorstellbar ist aber auch, daß Eure Einsatzleitung davon ausgeht, daß das Auftreten ohne (sichtbare) Ausrüstung deeskalierend wirkt.

  • Zitat von "teltowsec"

    jetzt sollen doch wirklich SMA der Bahn als HilfsCops agieren :roll:


    sagt wer :?::?:


    :roll:

  • Zitat von "deputy"

    Der Tonfa ist gem. dem WaffG eine Waffe (§1 Abs. 2 Nr. 2a). Da jedoch im WaffG nichts näheres geregelt ist, darf er von Personen die das 18. LJ vollendet haben geführt werden.


    Und was ist mit §42a WaffG?


  • (Hervorhebungen durch mich)


    Was soll er denn mehr besagen? Das Führen des Tonfas im Dienst ist unter bestimmten Voraussetzungen ein derartiges "berechtigtes Interesse".

  • Sicher, bei Wachdiensten liegt ein berechtigtes Interesse vor.


    Dein von mir zitierter Beitrag las sich allerdings nicht so, als würdest du das auf Sicherheitsmitarbeiter beschränken ;)
    Es ist nunmal näheres zum Führen von Hieb- und Stoßwaffen im WaffG geregelt und diese dürfen nicht von jedermann über 18 Jahren geführt werden.

  • Na Bestens!! So langsam bekommen wir alle nötigen Voraussetzungen zum Tragen des Tonfas zusammen!!


    Und ein herzliches Willkommen im Club!! Und Grüße von der herbstlichen Ostsee!!


  • Bis ich sowas persönlich nehme, das dauert gewöhnlich seine Zeit. Alles ne Frage des Trainings.
    Und keine Angst, meine Großmütter konnten Beide sehr gut kochen, sieht man mir auch an!! :P