34 a ohne Prüfung

  • Hallo zusammen,
    habe gehört das der 34 a aufgrund von langjährigerBerufserfahrung im Sicherheitsdienst auch
    ohne Prüfung erlangt werden kann.
    Weis jemand ob das stimmt
    und unter welchen voraussetzungen?
    Soll nur noch 2010 möglich sein.
    Gruß

  • BewachV:


    § 5 Anerkennung anderer Nachweise
    (1) Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der erforderlichen Unterrichtung anerkannt:
    1. für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 53 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 25, 42 der Handwerksordnung erworben wurden,
    2. für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse auf Grund von Rechtsvorschriften, die von den Industrie- und Handelskammern nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind,
    3. Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der Bundespolizei, für den mittleren Justizvollzugsdienst, für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) und für Feldjäger in der Bundeswehr,
    4. erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 5c Abs. 6.
    (2) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4, die nach § 3 unterrichtet worden sind und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ausüben wollen, bedürfen keiner weiteren Unterrichtung, wenn sie seitdem eine mindestens dreijährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen.



    § 5a Zweck, Betroffene
    (1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung ist es, gegenüber den zuständigen Vollzugsbehörden den Nachweis zu erbringen, dass die in diesen Bereichen tätigen Personen Kenntnisse über für die Ausübung dieser Tätigkeiten notwendige rechtliche Vorschriften und fachspezifische Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang erworben haben, die ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Bewachungsaufgaben ermöglichen.
    (2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 4 aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich auf jedes der dort aufgeführten Gebiete erstrecken, wobei in der mündlichen Prüfung ein Schwerpunkt auf die in § 4 Nr. 1 und 5 genannten Gebiete zu legen ist.


    § 5d Anerkennung anderer Nachweise
    Inhaber der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 angeführten Prüfungszeugnisse bedürfen nicht der Prüfung nach § 5a.

    [mod-box]test[/mod-box]


    Aktuell haben wir folgende Arbeitsstellen zu besetzen:


    1. Fahrausweiskontrolleure im ÖPV in Berlin


    2. Sicherheitsmitarbeiter im ÖPV in Berlin


    3. Werkschutzfachkräfte / GSSK - bundesweit
    .
    .
    .

  • vergessen:


    § 17 Übergangsvorschrift
    (1) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, die am 1. Dezember 1994 seit mindestens drei Jahren befugt das Bewachungsgewerbe ausgeübt haben oder als gesetzlicher Vertreter oder Betriebsleiter tätig waren, sowie Personen im Sinne der Nummer 4, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind von der Unterrichtung befreit. Der Gewerbetreibende bescheinigt Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
    (2) Für Personen im Sinne von § 5a Abs. 1, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig sind, gilt der Nachweis der Sachkundeprüfung als erbracht. Personen, die am 1. Januar 2003 weniger als drei Jahre im Bewachungsgewerbe tätig sind, haben den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung nach § 5a bis zum 1. Juli 2005 zu erbringen. Der Gewerbetreibende bescheinigt Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

    [mod-box]test[/mod-box]


    Aktuell haben wir folgende Arbeitsstellen zu besetzen:


    1. Fahrausweiskontrolleure im ÖPV in Berlin


    2. Sicherheitsmitarbeiter im ÖPV in Berlin


    3. Werkschutzfachkräfte / GSSK - bundesweit
    .
    .
    .

  • "34a ohne Prüfung" = Unterrichtung!
    "34a mit Prüfung" = Sachkundeprüfung


    In den meisten Fällen reicht die "Unterrichtung" aus und kann auch ersetzt werden durch die im vorausgegangenen Beitrag erwähnten Fakten. Die "Unterrichtung" an sich muss (!) "eigentlich" von / bei einer IHK-abgehalten werden, wird jedoch nicht immer. Deutsche Sprachkenntnisse sind zwingend erforderlich, werden je nach IHK, die an der Unterrichtung gut verdienen, fallweise auch nicht beachtet. Wer den Mund im Klassenverband nicht aufmacht, fällt beim passiven Dazitzen nicht auf und erhält somit auch als Abgesandter ohne Deutschkenntnisse aus der Karibik, Elfenbeinküste oder Nigeria mit Bildungsgutschein vom Arbeitsamt (!) auch den Wisch.

  • Zitat von "jobvermittler"

    § 17 Übergangsvorschrift
    (1) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, die am 1. Dezember 1994 seit mindestens drei Jahren befugt das Bewachungsgewerbe ausgeübt haben ..... Der Gewerbetreibende bescheinigt Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
    (2) Für Personen im Sinne von § 5a Abs. 1, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig sind, gilt der Nachweis der Sachkundeprüfung als erbracht.


    Personen, die am 1. Januar 2003 weniger als drei Jahre im Bewachungsgewerbe tätig sind, haben den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung nach § 5a bis zum 1. Juli 2005 zu erbringen. Der Gewerbetreibende bescheinigt Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.


    Hallo Spectator,


    die von mir Hervorgehobenen Teile der Bewachungsverordnung sind für deine Frage ausschlaggebend.
    Es ist also richtig, dass man die Unterrichtung/Sachkunde nicht mehr absolvieren muss, wenn oben genannte Kriterien erfüllt sind.


    Hoffe, deine Frage ist damit beantwortet.


    Gruß 2m02cm-Mann

    Sei stehts freundlich zu deinen Mitmenschen und habe Respekt!!!!

  • Zitat von "you4diabolo"

    ...Soll nur noch 2010 möglich sein...


    ...ist das denn nun nur noch bis Ende 2010 möglich, oder auch bis darüber hinaus :bö: ?

  • Wenn Du mir sagst wo das mit 2010 steht, glaube ich es auch...


    Bis jetzt ist es nur ein Gerücht...


    Komisch, dabei gibt es doch so wenige in dem Gewerbe.....

  • Danke für die vielen Antworten.
    Den Nachweis habe ich jetzt durch ein Zeugniss von meinem früheren Arbeitgeber.
    Wo und wie beantrage ich jetzt den 34 a.
    Für eure weitere Hilfe währe ich sehr dankbar.
    Gruß

  • "Den 34a" kann man nicht beantragen. Entweder durch Bescheinigung die Unterrichtung nachweisen (sie muss von einer IHK ausgestellt sein, private Wische gelten nicht!) oder den entsprechenden Nachweis der Befreiung. Diese Dokumente muss der Arbeitgeber (!) dem Ordnungsamt seines Firmensitzes (!) im Zuge der gesetzlich erforderlichen "Anmeldung einer Wachperson" VOR Arbeitsaufnahme vorlegen. Dort wird dann von Amts wegen eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralrtegister eingeholt und entschieden, ob du "frenmdes Eigentum" bewachen darfst.


    Wer direkt beim Objekt-Inhaber angestellt wird, braucht keinerlei "Qualifikationsnachweis" - wie dies z.B. im benachbarten Ausland ganz allgmein ebenfalls voll der Entscheidungsfreiheit der Arbeitgeber überlassen ist. Da blüht uns noch einiges auf Grundlage der EU-Entsendebestimmungen...

  • Zitat von "you4diabolo"

    ...Wo und wie beantrage ich jetzt den 34 a...


    ...vielleicht kann Dir ja die für Dich zuständige IHK Auskunft geben. Einfach mal nachfragen :zw: .

  • Nein.


    Das läuft über die Ordnungsämter welche das dann prüfen. Wir hatten einmal einen ehemaligen Polizeibeamten in der Truppe, der aufgrund seiner Polizeiausbildung und jahrzentelanger Tätigkeit von der Auflage der GewO befreit war. Das O-Amt stellt dann ein entsprechendes Schreiben aus, in dem bestimmt wird das "Herr X aufgrund von Y Qualifikationen besitzt welcher den Anforderungen des §34a GewO entsprechen".


    Kann natürlich sein, dass dies lokal anders ist, aber die IHK wir4d damit grundsätzlich nichts zu tun haben [wollen - warum auchm entgeht ihnen doch so eine Prüfungsgebühr und teure "Schulung"].

  • Zitat von "Einsatz24"

    Das läuft über die Ordnungsämter welche das dann prüfen. Wir hatten einmal einen ehemaligen Polizeibeamten in der Truppe, der aufgrund seiner Polizeiausbildung und jahrzentelanger Tätigkeit von der Auflage der GewO befreit war. Das O-Amt stellt dann ein entsprechendes Schreiben aus, in dem bestimmt wird das "Herr X aufgrund von Y Qualifikationen besitzt welcher den Anforderungen des §34a GewO entsprechen".


    Ein solches Schreiben ist allerdings auch eher ungewöhnlich.
    Der (ehemalige) Polizist ist ja aufgrund des §5 BewachV von der Pflicht zur Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung nach §34a GewO befreit, wenn er die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt (mindestens erfolgreich abgelegte Laufbahnprüfung mittlerer Dienst).
    Er braucht also lediglich sein Prüfungszeugnis oder seine Ernennungsurkunde für das Einstiegsamt im mD (früher Polizeihauptwachtmeister, seit Mitte der 90er Polizeimeister) und sonst keinen weiteren Nachweis oder Bestätigung.

  • Natürlich kann oder sollte geprüft werden, ob das Zeugnis oder die Ernennungsurkunde echt ist.
    Allerdings bringt eine solche Bescheinigung eines beliebigen Ordnungsamts da auch recht wenig,
    da der Mitarbeiter bzw der Arbeitgeber bei einem Wechsel des Arbeitgebers die Prozedur erneut durchziehen muss.
    Also wieder Anmeldung des Mitarbeiters beim dann zuständigen Ordnungsamt, die dann ihrerseits die Überprüfung wieder durchziehen.


    Die Bescheinigung des zuvor zuständigen Ordnungsamts hat da dann genauso viel Aussagekraft wie das Zeugnis oder Ernennungsurkunde des Polizisten und müsste ggf ebenso auf Echtheit überprüft werden.


    Ich persönlich halte eine Bescheinigung des Ordnungsamts daher für überflüssig.

  • Zitat von "haifisch"

    ...Ich persönlich halte eine Bescheinigung des Ordnungsamts daher für überflüssig...


    ...ihr werdet es nicht glauben, aber ich habe mir mal die Mühe/den Spass gemacht, bei einer benachbarten Kömmunalverwaltung tel. nach einer solchen Bescheinigung zu fragen. Dort konnte man mit dem Begriff einer solchen Bescheinigung noch nicht einmal etwas anfangen (57) .


    Man müsste erst einmal beim entsprechenden Gemeindeverlag nachfragen, ob es einen solchen, amtlich anerkannten "Vordruck" überhaupt gibt!!!


    Und so einen "Vordruck" selbst zu erstellen, daran wollte sich niemand heranwagen :bö: ...