Sachkunde §34a bestätigen

  • Hallo


    ich habe eine Frage,ich bin dabei meine 34a zumachen arbeite seid fast 2 Jahren.Bin ich mit bestehen der 34a bei der IHK,ein anerkannter Security mit bestandener Sachkunde §34a oder hat das bestehen bei der IHK nix zusagen und muss von einem Ordnungsamt bestätigt werden.


    PS: Sitz in Sachsen / Leipzig

  • Die Sachkunde nach §34a GewO bestätigt die IHK mit der nach bestandener Sachkundeprüfung ausgehändigten Bescheinigung/Urkunde.
    Ob du arbeiten darfst entscheidet das für das Bewachungsunternehmen örtlich zuständige Ordnungsamt nach Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit.

  • Also heißt das wenn ich was offen habe oder ne Verhandlung hatte was Jahre her ist kann das Ordnungsamt sagen so und soviel Jahre muss ich warten um in dem Gewerbe als anerkannter Security Mitarbeiter tätig zusein

  • Das ab legen vor der IHK ist schon eine bestätigung oder ein Zeugnis für sich was in Deutschland anerkannt wird.

    Zitat

    anerkannter Security

    :bö:


    Lass das Security weg schön hört es sich an nur bei uns in Deutschland hat es eine übersetzung die Schutz heist. Komme ich in die Bertiebliche schiene; sorry.

  • Zuverlässigkeit sagt nichts ob du zuverlässig zur arbeit kommst etc. in unserem bereich wäre genau das polizeiliche zeugniss meinst wird bei der Brance der grosse schein angeffordert da alles drin steht. die leute die dich eintselln vfordern es von der behörden seite an. oder geben es dir als auftrag zu besorgen.


    es wird auch nicht gesagt so da kannst du so viele jahre warten, sieh sehen halt wenn du wegen diebesstahl sehr viele sachen in denn akten hast udn willst im geld und wert bereich rein könene sie dich ablehnen, aus sicherheitsgründen. solltest du ein verkehrsunfall gemacht haben mit faherflucht. lässt sich drüberreden. halt ist der grose schein kommt alles rein.

  • ich mache aber nicht den großen ich mache den kleinen,naja Leipzigs Ordnungsamt sieht das eben nen bisschen anders.Ich arbeite seid fast 2 Jahren in einer Sec Firma aber nur als Ordner das heißt Ordnerpositionen.Bei uns mehr Fußball,Konzerte,Events Stadtfeste Rewe Märkte ect pp.Ich hatte mal ne Sache die is Jahre her,Schwerer Raub mit Kv naja wo man mich rein gedrückt hat aber ich Verurteilt wurde.Nur ich Lebe für diesen Beruf und naja OAmt macht mir es wenn kapuut,weil wenn IHK bestanden trotzdem Oamt muss bestätigen wie ich das rauslese.Nur ich habe keine Lust dann Jahre zuwarten bis ne Bestätigung kommt vom Oamt,weil möchte richtige Positionen haben.

  • Zitat von "Helium"

    Zuverlässigkeit sagt nichts ob du zuverlässig zur arbeit kommst etc. in unserem bereich wäre genau das polizeiliche zeugniss meinst wird bei der Brance der grosse schein angeffordert da alles drin steht. die leute die dich eintselln vfordern es von der behörden seite an. oder geben es dir als auftrag zu besorgen.


    Was die Arbeitgeber fordern und was die Behörde macht, sind zwei verschiedene Paar Schuhe.


    Die Arbeitgeber wollen das Führungszeugnis. Allerdings haben sie lediglich auf das "kleine" (Belegart N) Anspruch, das sogenannte "große" (Belegart O) bekommt kein Arbeitgeber im privaten Bereich zu sehen.
    Das Führungszeugnis muß vom Bewerber angefordert werden und dem Arbeitgeber dann übergeben werden.
    Das sogenannte "große Führungszeugnis" ist lediglich für bestimmte Behörden bestimmt, wird auch nicht dem Antragsteller nach Hause geschickt sondern direkt an die Behörde.


    Das Ordnungsamt macht bei Anmeldung des Sicherheitsmitarbeiters mehr als lediglich das Führungszeugnis einsehen. Das wird eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister eingeholt. Diese Auskunft umfasst ggf. weit mehr als das, was in den beiden Führungszeugnissen eingetragen wird - nämlich grundsätzlich alles, was mal war (innerhalb der jeweiligen Speicherfristen, die ua auch vom Delikt abhängen). Anhand jener Daten entscheidet das Amt, ob die Zuverlässigkeit gegeben ist oder nicht.
    Diese Entscheidungen sind örtlich höchst unterschiedlich. Was beim einen O-Amt noch durchgeht, sieht ein anderes O-Amt vielleicht schon als absoluter Ausschlußgrund an.



    Fazit: Das Führungszeugnis für den Arbeitgeber ist eigentlich Quatsch und wird nicht wirklich benötigt. Es dient max einer ersten Einschätzung, ob es überhaupt lohnt, den Mitarbeiter einzustellen und dem Amt zu melden.
    Entscheidend ist die Auskunft aus dem BZR (nicht Führungszeugnis) und die darauf basierende Zustimmung oder Ablehnung des MA durch das Amt.

  • Zitat von "bornapunk"

    naja OAmt macht mir es wenn kapuut,weil wenn IHK bestanden trotzdem Oamt muss bestätigen wie ich das rauslese.


    Du brauchst zwingend folgende Dinge, um im Bewachungsgewerbe zu arbeiten:


    Die Unterrichtung oder ggf Sachkunde (bei entsprechenden Tätigkeiten) nach §34a GewO. Dies bekommst du über die IHK.


    Und dann eben - unabhängig von der IHK-Geschichte - die "Zulassung" vom örtlich zuständigen Ordnungsamt.
    Wie bereits beschrieben prüft das O-Amt, ob du die formalen Voraussetzungen hast, sprich mindestens die Unterrichtung, Sachkunde oder vergleichbare, andere anerkannte Ausbildungen. Diese Prüfung beschränkt sich auf die Einsicht der entsprechenden Zeugnisse oder Bescheinigungen der IHK.
    Und dann folgt eben die Prüfung der Zuverlässigkeit... auf beschriebenem Weg.



    Ach, und sei mir nicht böse: Aber was glaubst du, wie oft ich schon den Spruch gehört habe "ich bin unschuldig".
    Die Verurteilung steht, die wird es nicht ohne Grund gegeben haben. Von daher macht dir nicht das Ordnungsamt alles kaputt, da hast du schon selbst dafür gesorgt mit deiner Verurteilung wegen Raub. Da ist dann nichts mehr mit "unschuldig", sondern hochoffiziell "schuldig".


    Zuverlässigkeit für das Bewachungsgewerbe in solchen Fällen? Würde mich wundern, wenn es in Deutschland tatsächlich ein Ordnungsamt gäbe, was hier die Zustimmung gibt.


    Such dir die Speicherfristen für dein Delikt raus, schau wann die Verurteilung war, und dann hast du ein Anhaltspunkt, ab wann der Eintrag im BZR gelöscht werden kann und wann du vielleicht wieder als zuverlässig gelten kannst.

  • Zitat von "bornapunk"

    ... weil möchte richtige Positionen haben. ...


    ... man überlege sich mal - mit ner' rechtskräftigen Verurteilung wegen Schweren (!) Raubes und Körperverletzung (57) .


    Zitat von "haifisch"

    ... Würde mich wundern, wenn es in Deutschland tatsächlich ein Ordnungsamt gäbe, was hier die Zustimmung gibt. ...


    ... mich auch - ich hoffe, keines der Ordnungsämter tut dies :bö: .

  • Irgendwann kann das Ordnungsamt die Zuverlässigkeit wieder geben.
    Wenn die Eintragung getilgt wurde, ist die Geschichte Schnee von gestern. Dann erfährt niemand mehr davon, auch nicht das Ordnungsamt über die unbeschränkte Auskunft. Dann kann die Zuverlässigkeit wieder bejaht werden.
    Wie lange die Eintragung im BZR gespeichert wird, ergibt sich aus dem §46 BZRG.
    abhängig vom im Urteil festgelegten Strafmaß liegt die Tilgungsfrist zwischen 5 und 15 Jahren.


    Die Tilgung erfolgt aus Resozialisierungsgründen. Wenn sich jemand keiner weiteren Tat mehr schuldig gemacht hat, sollten ihm auch keine weiteren Steine mehr in den Weg gelegt werden.


    Ob ein solcher Mensch dann trotzdem im Bewachungsgewerbe arbeiten darf, hängt vom einzelnen Arbeitgeber ab.
    Viele lassen vom Bewerber einen Personalfragebogen ausfüllen, der ua auch die Frage enthält, ob man vorbestraft ist. Wenn die Frage wahrheitsgemäß beantwortet wird, könnte das für den einen oder anderen bereits ein Ausschlußgrund sein. Um vorneweg zu nehmen: Ja, auch wenn aufgrund der gesetzlichen Tilgung kein Eintrag mehr im BZR vorhanden ist, ist man noch immer vorbestraft.
    Wenn die Frage nicht wahrheitsgemäß beantwortet wird und es kommt aus irgendwelchen Gründen trotzdem heraus, kann dies ein Kündigungsgrund darstellen.

  • Ich kann dir von einem Fall berichten, in dem es um die Einstellung in den Polizeidienst ging.


    Da wurde dem Bewerber genau dies zum Verhängnis. Tilgungsfrist war in diesem Fall 5 Jahre, die Verurteilung war nicht mehr im BZR eingetragen.
    Die entsprechende Frage wurde verneint, es kam heraus: Keine Einstellung aufgrund charakterlicher Mängel. Der Bewerber hatte gelogen.
    Hätte der Bewerber die Verurteilung wahrheitsgemäß benannt, wäre alles gut gewesen. Es ging bei der Verurteilung auch vergleichsweise um eine Lapalie.

  • ... für mich persönlich geht das halt überhaupt nicht zusammen - eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer (wie in diesem Fall auch noch schweren) Straftat und eine Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe (egal in welcher Sparte).


    Als Arbeitgeber wäre mir das auch egal, ob eine Eintragung getilgt ist oder nicht. Das Problem ist halt auch, dass man nicht immer von begangenen Straftaten, deren Eintragungen bereits getilgt sind, Kenntnis erhält (57) .

  • ja, die Polizei hat da andere Möglichkeiten, "alles" auf den Tisch zu bringen


    ich weiß von meiner Bewerbung vor 30 jahren, hatte ich eine OWi über 10 Mark wegen verbotenem Rechtsüberholen mit dem Mofa,
    die auch schon über 1 jahr her war
    beim Einstellungsberater nicht erwähnt bzw. mich erst nach mehrmaligem Nachfragen daran erinnert


    da ging es wohl auch mehr um die "Ehrlichkeit" als um das Delikt an sich
    aber um es vorweg zu nehmen : die hätten mich trotzdem genommen, wenn ich mich nicht für eine Feldjägerlaufbahn entschieden hätte :eng:


    die wissen/speichern/sammeln alles.......


    inwieweit dies datenschutzrechtlich unbedenklich ist, sei mal dahingestellt
    zum anderen : wenn mir das Gesetz erlaubt, etwas nicht (mehr) sagen zu müssen, kann mir das eigentlich nicht als "Unehrlichkeit" vorgeworfen werden, da beisst sich etwas............

  • Zitat von "haifisch"

    Ich kann dir von einem Fall berichten, in dem es um die Einstellung in den Polizeidienst ging.


    .


    das geht ja wieder konform


    Behörde.......uneingeschränktes Auskunftsrecht......vorherige Belehrung....dann muß man es auch sagen.......


    aber bei Bewerbungsbögen privater Arbeitgeber......

  • Zitat von "Cujo"

    ... für mich persönlich geht das halt überhaupt nicht zusammen - eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer (wie in diesem Fall auch noch schweren) Straftat und eine Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe (egal in welcher Sparte).
    .


    tja, bei rechtskräftiger Verurteilung wegen "fahrlässiger Tötung" und Trunkenheitsfahrt (1,75 promille) kannst du in Bayern sicherlich nicht die nötige Zuverlässigkeit für einen
    Job im Bewachungsgewerbe darlegen............


    aber Generalsekretär der Hans-Seidl-Stiftung, Staatssekretär und Wirtschaftsminister kann man noch werden.............. (57)
    <!-- m --><a class="postlink" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Otto_Wiesheu">http://de.wikipedia.org/wiki/Otto_Wiesheu</a><!-- m -->

  • Zitat von "kriegsrat"

    aber bei Bewerbungsbögen privater Arbeitgeber......


    ...habe ich mir sagen lassen, steht auch eine Belehrung dabei über mögliche Konsequenzen bei wissentlich falschen Angaben.
    Eine Lüge lässt erhebliche Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit aufkommen.


    Kommt natürlich auf die genaue Fragenstellung an. Je nach dem wie diese ist, könnte durchaus wahrheitsgemäß eine aus dem BZR getilgte Verurteilung verschwiegen werden.

  • wie immer kommt es eben wieder mal darauf an


    Der Arbeitgeber darf nicht generell ein polizeiliches Führungszeugnis verlangen oder nach Vorstrafen aller Art fragen.
    Die Frage nach Vorstrafen ist nur zulässig, soweit die Vorstrafen die vertraglich geschuldete Tätigkeit betreffen können. Sie ist außerdem nur zulässig bezüglich der Delikte, die noch nicht nach §§ 49, 51 Bundeszentralregistergesetz getilgt sind. Im Register getilgte Strafen müssen nicht genannt werden.
    Die für ein Beschäftigungsverhältnis einschlägigen Vorstrafen müssen jedoch auf Fragen des Arbeitgebers bekanntgegeben werden. So muß z.B. ein Bankkassierer oder ein Vermögensverwalter Fragen nach Vorstrafen wegen Vermögensdelikten bekennen, ein Kraftfahrer muß Vorstrafen wegen Verkehrsstrafen preisgeben.


    <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.bewerbungsmappen.de/links/Arbeitsrecht/Arbeitsrecht_12/arbeitsrecht_12.html">http://www.bewerbungsmappen.de/links/Ar ... ht_12.html</a><!-- m -->

  • Gemäß des § 34a Abs. 4 GewO kann dem Gewerbetreibenden auch die Beschäftigung einer Person untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitz


    Wenn im Führungszeugnis steht:


    "Inhalt: Keine Eintragung",


    dann bedeutet dies, dass man sich als nicht vorbestraft bezeichnen darf.


    Anderenfalls werden die wichtigsten Angaben aus der ergangenen rechtskräftigen Verurteilung, zum Beispiel das Datum der Verurteilung sowie das Gericht und das Geschäftszeichen, die Straftat und die Höhe der festgesetzten Strafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) vermerkt.


    Es werden aber nicht alle Verurteilungen ohne Weiteres in das Führungszeugnis aufgenommen. So genannte kleinere Erstverurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten werden in der Regel nicht im Führungszeugnis aufgeführt, obwohl sie beim Bundeszentralregister eingetragen sind.


    Auch zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von bis zu 2 Jahren werden in der Regel überhaupt nicht ins Führungszeugnis eingetragen.

    Wenn Du Gewissheit über die Frist der Löschung aus dem Führungszeugnis haben möchtest:richte Deine schriftliche Anfrage
    an das Bundeszentralregister. Dabei sind unbedingt die vollständigen Personalien (Geburtsname, Familienname, sämtliche Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort) sowie Deine Wohnanschrift anzugeben.

  • Und auch hier nochmal:
    Führungszeugnis ist nicht deckungsgleich mit Bundeszentralregister.
    Bei der unbeschränkten Auskunft aus dem BZR steht ggf. mehr drin als im FZ, da stehen auch "So genannte kleinere Erstverurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten" drin.

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