Noch ein paar interessante Gesetze

  • Erlöschen der Betriebserlaubnis ist wieder ordnungswidrig
    Von Bernd Huppertz
    Zum 01.06.2012 tritt die Änderung des § 19 V StVZO in Kraft.1 Danach gilt:
    • Ist die Betriebserlaubnis nach § 19 II Satz 2 oder § 19 III Satz 2 StVZO erloschen, so darf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet oder zu-gelassen werden. Ausnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 zulässig. Nach Erlöschen der Be-triebserlaubnis dürfen daher mit dem Fahrzeug nur noch Fahrten durchgeführt werden, die in unmittelbarem Zusam-menhang mit der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am Fahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen, rote Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zu führen. Die Sätze 3 und 4 gelten auch für Fahrten, die der amtlich anerkann-te Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durchführt.
    • Ordnungswidrig i.S.d. § 24 StVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 V Satz 1 ein Fahrzeug in Betrieb nimmt oder als Halter dessen Inbetriebnahme anordnet oder zulässt (§ 69a II Nr.1a StVZO).
    • Allerdings bleibt die Bußgeldbewehrung hinter diesem Anspruch zurück. Nach Nr. 214a BKatV ist lediglich die Inbe-triebnahme eines Fahrzeugs trotz erloschener Betriebserlaubnis mit einem Bußgeld in Höhe von mindestens 90,- € bußgeldbewehrt, welches die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt. Das gilt nach Nr. 189a BKatV auch für den Halter (hier: mindestens 180,- €).
    Es bleiben jedoch nach wie vor ausschließlich zweckgebundene Fahrten erlaubt. Darunter sind vor allem Fahrten zur Zulassungsstelle oder zum amtlich anerkannten Sach-verständigen oder Prüfer sowie Fahrten im Rahmen der Erstel-lung eines Gutachtens durch den amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer zu verstehen.2
    Mit der in Nr. 189a und 214a BKatV gewählten Formulierung: „... und dadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt“ wird eine abstrakte Gefahrenlage beschrieben. Bei dieser Gefahrenart ist ein Gefahreneintritt zeitlich und örtlich nicht bestimmbar (= Abgrenzung zur konkreten Gefahr), muss aber bei natürlicher Betrachtung des Verkehrsvorganges wahrscheinlich sein.3
    In wieweit nun die Verkehrssicherheit – wie es die betreffende Bußgeldvorschrift erfordert – wesentlich beeinträchtigt ist, hängt bei technischen Mängeln davon ab, ob ein Fahrzeug in Gefahrensituationen auf Grund der Mängel mit Sicher-heit noch beherrschbar bleibt und innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen z.B. abgebremst oder gelenkt werden kann. Es ist also eine Einzelfall bezogene Gefahrenprognose vorzunehmen, die auf Grund objektiver Komponenten richterlicher Nachprüfung unterliegt.4

    ________________________________________
    1 47. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 10.05.2012 (BGBl. I 2012 S. 1086).
    2 Jagow, Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht, Losebl.,Rn. 5a zu § 19 StVZO; Hent-schel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2012, Rn. 15 zu § 19 StVZO; Rebler in: Ferner/Bachmeier/Müller (Hrsg.), Verkehrsrecht, Rn. 55 zu § 19 StVZO; Amtl. Begr. zur Aufhebung der 24. AusnVO-StVZO, VkBl. 1997, 655.
    3 Vgl. Köhler/Müller VD 2006, 283.
    4 Vgl. Köhler/Müller VD 2006, 283.
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    Leitsätze StVO
    Von Bernd Brutscher


    StVO
    Mithaftung des den Radweg gegenläufig befahrenden Radfahrers
    §§ 2 Abs. 2 und 4, 8 Abs. 1 und 2 StVO
    Unbenutzbare Radwege (z.B. tiefer Schnee, Eis, Löcher) müssen nicht benutzt werden. Ist dies der Fall oder in Fahrt-richtung kein Radweg oder Seitenstreifen vorhanden, so hat der Radfahrer auf der Fahrbahn möglichst weit rechts zu fahren und nicht auf dem Radweg oder Seitenstreifen der anderen Fahrbahnseite.
    OLG Naumburg, 1 U 74/11, vom 8.12.2011, veröffentlicht in NZV 2012, 180

    Geltung einer Geschwindigkeitsbegrenzung nach Einfahrt auf einen Parkplatz und anschließender Weiter-fahrt
    § 3 StVO
    Wer als Fahrer eines Kraftfahrzeuges vor dem Erreichen eines Parkplatzes, ein die Höchstgeschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen passiert, kann sich nach dem Verlassen des Parkplatzes und Weiterfahrt in die ursprüngliche Richtung nicht damit entlasten, dass sich nicht unmittelbar nach der Ausfahrt des Parkplatzes erneut ein entsprechendes Verkehrszeichen befunden und er die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung mittlerweile vergessen habe.
    OLG Oldenburg, 2 SsRs 214/11, vom 16.9.2011, veröffentlicht in VRS 122, 41

    Wirksamkeit einer vor dem Kreisverkehr außerorts durch ein Verkehrszeichen angeordneten Geschwindig-keitsbeschränkung
    § 3 Abs. 3 Nr. 2c StVO, § 9a StVO
    Die Wirksamkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung, die an einer Zufahrt zu einem außerörtlichen Kreisverkehr an-gebracht ist, wirkt nicht für die Weiterfahrt nach dem Verlassen des Kreisverkehrs.
    OLG München, 24 U 252/09, vom 3.8.2009, veröffentlicht in DAR 2010, 206

    Haftung des Linksabbiegers bei Kollision mit überholendem Rettungsfahrzeug
    § 17 StVG; §§ 3 Abs. 3, 5 Abs. 3 Nr. 1, 9 Abs. 1, 35 Abs. 5a, 38 Abs. 1 StVO
    Das Gebot, einem Notarzteinsatzfahrzeug mit Blaulicht und Einsatzhorn freie Fahrt zu ermöglichen, gilt unabhängig da-von, ob die Voraussetzungen für die Verwendung der Warnsignale tatsächlich gegeben sind.
    Den Linksabbieger, der trotz eines von hinten mit Blaulicht und Martinshorn herannahenden, und gut wahrnehmbaren Rettungsfahrzeugs zum Abbiegen ansetzt und mit dem überholenden Rettungsfahrzeug kollidiert, trifft die volle Haf-tung.
    LG Saarbrücken, 13 S 61/11, vom 1.7.2011, veröffentlicht in NJW-RR 2012, 98

    Ausreichender Seitenabstand beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen
    §§ 6 und 10 StVO, §§ 7 Abs. 2 und 17 Abs. 1 StVG
    Beim Vorbeifahren an haltenden Fahrzeugen ist ausreichender Seitenabstand einzuhalten. Bei sehr schmaler Straße können u.U. weniger als 50 cm Abstand vom parkenden Fahrzeug genügen.
    OLG Rostock, 5 U 183/10, vom 27.5.2011, veröffentlicht in VRS 121, 321 in VRS 121, 319
    Leitsätze
    Von Bernd Brutscher


    StVZO/FZV
    Inbetriebsetzen nicht zugelassenen Fahrzeugs – Rotes Kennzeichen/Kurzzeitkennzeichen
    §§ 3 Abs. 1, 48 Nr. 1 a FZV
    Die Benutzung eines mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu anderen als den in § 16 Abs. 1 FZV genannten Zwecken (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) stellt – wie bereits unter Geltung der StVZO – ein Inbetriebsetzen ohne die erforderliche Zulassung und damit eine Ordnungswid-rigkeit dar.
    OLG Düsseldorf, 3 RBs 142/11, vom 16.9.2011, veröffentlicht in NZV 2011, 619


    StVG
    Abstellen der Nummernschildbeleuchtung ist Kennzeichenmissbrauch
    § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG
    Wegen Kennzeichenmissbrauch nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG ist strafbar, wer bei Dunkelheit die Fahrzeugbeleuchtung und damit auch die Kennzeichenbeleuchtung ausschaltet, um die Ablesbarkeit des hinteren Kennzeichens zu vereiteln.
    OLG Stuttgart, 2 Ss 344/11, vom 6.7.2011, veröffentlicht in BeckRS, 2011, 19278


    StGB
    „TÜV-Plakette“ als Urkunde
    § 267 StGB
    Die Prüfplakette im Sinne des § 29 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage IX StVZO („TÜV-Plakette“) stellt auf Grund ihrer festen Verbindung zum Kfz-Kennzeichen eine zusammengesetzte Urkunde dar.
    OLG Celle, 31 Ss 30/11, vom 25.7.2011, veröffentlicht in JuS 2011, 1136

  • 3. Das Abschleppen auf Privatgrundstücken
    Eingriff in das Privateigentum


    Immer wieder tritt das Problem auf, daß unberechtigterweise auf privaten Grundstücken, sei es auf privaten Stellplätzen, vor Garagen, in Grundstückszufahrten oder Rettungswegen Kraftfahrzeuge unerlaubt abgestellt werden. Die betroffenen Grundstückseigentümer und -besitzer wissen sich häufig nicht zu helfen und bitten das Rathaus oder den Polizeivollzugsdienst um Hilfe. Was ist zu tun? Grundsätzlich handelt es sich bei derartigen Abstellvorgängen um einen Eingriff in die private Rechtssphäre. Dies gilt grundsätzlich auch für nicht-öffentliche Parkplätze (also außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes) der Körperschaften und Anstalten, beispielsweise für ausgewiesene Stellplätze für Behördenbedienstete oder Besucher, aber auch bei nichtöffentlichen Parkplätzen von Gaststätten und Firmen.


    Was kann der beeinträchtigte Eigentümer machen?


    Parkbehinderungen auf Privatgrund eröffnen verschiedene rechtliche Möglichkeiten. Wer ohne den Willen des Besitzers oder Eigentümers auf dessen Privatgrund ein Fahrzeug abstellt, handelt in verbotener Eigenmacht und begeht eine Besitzstörung i.S. von § 858 BGB bzw. Eigentumsstörung i.S. von § 1004 BGB (OLG Karlsruhe, OLGZ 1978, 206). Gegen diese Besitzstörung hat der Besitzer einen Beseitigungsanspruch gemäß § 862 Abs. 2 BGB, d.h., er kann vom betroffenen Fahrer die Beseitigung des Fahrzeugs verlangen. Was aber, wenn der Fahrer dem nicht nachkommt oder dieser nicht anzutreffen ist? Hier hat der Besitzer die Möglichkeit, gem. § 862 Abs.2 S.2 BGB bzw. § 1004 BGB auf Unterlassung zu klagen. Dies wird jedoch in der Regel ein untaugliches Mittel sein (höchstens, wenn das gleiche Fahrzeug immer wieder dort unerlaubt geparkt wird oder, wenn es dort über einen längeren Zeitraum schon steht).


    Die Selbsthilfe des Eigentümers


    Letztlich verbleibt privatrechtlich dem Beeinträchtigten nur die Möglichkeit der Selbsthilfe gem. § 859 Abs. 3 BGB (vgl. LG Frankfurt, NJW 1984, 183). Literatur und Rechtsprechung vertreten überwiegend die Auffassung, daß es sich beim unerlaubten Parken auf einem Privatgrundstück um eine Teil-Besitzentziehung (LG Frankfurt a.a.O) handelt. Die Ausübung dieses Selbsthilferechts ist nicht unproblematisch. Der Besitzer des unerlaubt in Anspruch genommenen Parkraums darf sich nur "sofort" (nicht "unverzüglich") nach der Besitzentziehung durch Entsetzung des Besitzes wieder bemächtigen, also so schnell als möglich. Die Rechtsprechung definiert den Begriff "sofort" folgendermaßen: "Die Besitzkehr hat so schnell wie nach objektiven Maßstäben möglich ohne Rücksicht auf die subjektive Kenntnis der Entziehung zu erfolgen" (LG Frankfurt a.a.O.). Hieran sind keine übertriebenen Anforderungen zu stellen, der Begriff ist nicht eng auszulegen, es muß also beispielsweise nicht Voraussetzung sein, daß die Motorhaube des besitzstörenden Fahrzeugs noch warm ist.


    So hat das LG Frankfurt (a.a.O) es gebilligt, daß ein widerrechtlich geparktes Fahrzeug noch nach 4 Stunden abgeschleppt wurde. Das Gericht verweist auch auf weitere Gerichtsentscheidungen, welche eine Entsetzung des Besitzstörers "noch am gleichen Tag" oder "noch am gleichen Abend" aber auch "noch am folgenden Tag" als in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Besitzstörung und damit als "sofort" i.S. des § 859 BGB ansehen. So auch das AG Braunschweig NJW- RR 1986, 1414 (noch am gleichen Tag, auch noch am folgenden Tag). Das AG München (NJW 1996, 853) sieht dieses Selbsthilferecht nur eingeschränkt, indem es eine Abschleppmaßnahme von einem Behindertenparklatz in einer privaten Tiefgarage nach 7 Stunden als keine "sofortige" Entsetzung mehr sieht. Eine gewisse Wartezeit muß zugebilligt werden im Hinblick auf eine Rückkehr des Falschparkers (AG Frankfurt, NJW- RR 1989, 83). Die Länge dieser Wartezeit muß jedoch im Einzelfall gesehen und beurteilt werden und hängt von verschiedenen Faktoren ab (z.B. Zeit, Örtlichkeit). Es sollten hierbei keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, denn das Selbsthilferecht nach § 859 BGB ist weitgehend (so wohl auch das AG München, DAR 1981, 56). Es sind stets die Umstände des Einzelfalls zu betrachten.


    Schadensminderungspflicht beim Abschleppen


    Soweit privatrechtlich auf § 859 Abs. 3 BGB zurückgegriffen wird, ist darauf zu achten, daß bei Maßnahmen gegen den Besitzentzug der Grundsatz der Schadensgeringhaltung ("Schadensminderungspflicht") eingehalten wird. Aus dem Recht der Schuldverhältnisse entsteht für den Grundstücksbesitzer gem. § 242 BGB die Pflicht, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Rechte und sonstigen Rechtsgüter der Gegenpartei zu schützen. So wie im öffentlichen Recht ist hier auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit das mildeste Mittel anzuwenden. Es empfiehlt sich für den Grundstücksbesitzer bei Feststellung eines unerlaubten Parkvorgangs auf seinem Grundstück zu ermitteln, wem das Fahrzeug gehört, dies auch evtl. durch eine Halteranfrage. Der Zulassungsstelle ist die Beeinträchtigung glaubhaft zu machen. Eine etwaige Verletzung des Datenschutzes seitens der Zulassungsstellen bei Bekanntgabe des Fahrzeughalters in solchen Fällen erscheint datenschutzrechtlich unbedenklich (vgl. Knape, DNP 1991, 563).


    Der Schädiger kann dann aufgefordert werden, das Fahrzeug wegzufahren. Ist dies nicht erfolgreich, kann versucht werden, das Fahrzeug wegzuschieben. Hierbei ist darauf zu achten, daß nicht eine anderweitige Besitzstörung eintritt (z.B. Wegschieben auf den Stellplatz eines Dritten). Das Abschleppen sollte stets das letzte Mittel sein. Aus dem Prinzip der Schadensgeringhaltung erwächst auch die Pflicht, für einen möglichst sicheren Abstellplatz Sorge zu tragen (LG Frankfurt a.a.O). Kein geeignetes Mittel gegen eine derartige Besitzstörung ist beispielsweise das Versperren der Ausfahrt, um den widerrechtlich Parkenden an der Wegfahrt zu hindern. Dies wäre u.U. eine strafbare Nötigung i.S. von § 240 Abs.1 StGB und es können hieraus Schadensersatzpflichten aus § 823 BGB entstehen. Jedenfalls stellt das Blockieren eines Fahrzeugs stets einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit (OVG Koblenz, NJW 1988, 929; OVG Saarlouis, NJW 1994, 878) und damit gegen § 1 Abs.1 PolG dar und gibt der Polizei die Berechtigung zu Abschleppmaßnahmen. Bei unmittelbarer Ausführung nach § 8 PolG hat der Nötigende anfallende Kosten zu tragen (OVG Koblenz, OVG Saarlouis a.a.O.).


    Wer trägt die Kosten der Abschleppmaßnahme?


    Läßt ein Geschädigter ein widerrechtlich geparktes Fahrzeug abschleppen, so hat er als Auftraggeber gegenüber dem Abschleppunternehmen die anfallenden (Abschlepp-) Kosten zu tragen. Diese Kosten kann jedoch der Geschädigte vom Besitzstörer grundsätzlich auf der Grundlage der §§ 683 S.1, 670, 667ff BGB einfordern (AG Frankfurt, NJW 1990, 917; Nagel, Das Polizeiblatt 1980, 108). Es liegt eine sogenannte "Geschäftsführung ohne Auftrag" vor. Der an den Abschleppunternehmer erteilte Auftrag zum Abschleppen eines auf einem Privatparkplatz für Körperbehinderte geparkten PKW begründet einen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten als Geschäftsführungsaufwendungen, da ein etwa entgegenstehender Wille des Fahrzeugparkenden wegen des öffentlichen Interesses an der Freihaltung der Parkplätze unbeachtlich ist (AG Mühlheim a.d.Ruhr, NJW- RR 1986, 1355). Der Geschädigte kann auch Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs.1 BGB zusätzlich geltend machen (z.B. für Nichtbenutzbarkeit der inanspruchgenommenen Fläche, die verauslagten Kosten für ein Taxi oder für öffentliche Verkehrsmittel- für eine erfolgreiche Geltendmachung muß jedoch stets die Schadensminderungspflicht eingehalten sein). Die Höhe der Kostentragung richtet sich auch stets nach der Erforderlichkeit i.S. des § 670 BGB. Die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand stehen.


    Hätte ein Versetzen des Fahrzeugs statt einem Abschleppen genügt, so hat der Auftraggeber sicherlich nur einen Erstattungsanspruch in Höhe der Versetzungskosten, dies aus dem Prinzip der Schadensminderung. Das AG Frankfurt hat auch festgehalten, daß der PKW-Halter die Abschleppkosten auch dann erstatten muß, wenn nicht er, sondern ein Dritter das Fahrzeug unerlaubt geparkt hatte, d.h., daß dieser für die durch seinen PKW verursachte Zustandsstörung haftet. Der Geschädigte kann seine Schadensersatzforderung gegen den Störer auch abtreten, dies z.B. an den Abschleppunternehmer. Derselbe hat dann infolge dieses übergeleiteten Anspruchs möglicherweise ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Fahrzeugs gem. § 273 BGB. Ein Ersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 673ff BGB) ist nicht gegeben, wenn nur eine abstrakte Gefahr gegeben ist (AG Schöneberg, NJW 1984, 2954), also z.B. keine Notwendigkeit schnellen Eingreifens, keine Gefahr, kein Notfall.


    Notzuständigkeit nach § 2 Abs. 2 Polizeigesetz (PolG)


    Grundsätzlich handelt es sich beim widerrechtlichen Parken auf Privatgrundstücken demnach um eine privatrechtliche Angelegenheit, so daß sich Polizeivollzugsdienst und Ortspolizeibehörde nicht einzumischen haben. Etwas anderes gilt, wenn die Voraussetzungen für die polizeiliche Zuständigkeit nach § 1 Abs.1 PolG vor liegen. Eine Notzuständigkeit ist im Falle des § 2 Abs.2 PolG gegeben. Erforderlich hierzu ist, daß der Berechtigte dies bei der Polizei beantragt und Voraussetzung, daß gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des (privaten) Rechts vereitelt oder erschwert wird. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, braucht der Beeinträchtigte nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht auf den Privatrechtsweg verwiesen zu werden. Eine bestimmte Form ist dabei für den Antrag nicht vorgeschrieben; ein Telefonanruf genügt. Zuständig bei derartigen Fällen ist gem. § 66 Abs.2 i.V.m § 60 Abs.1 PolG die Ortspolizeibehörde, wenn ein sofortiges Tätigwerden erforderlich erscheint, der Polizeivollzugsdienst gem. § 60 Abs.2 PolG (Eilkompetenz).


    Dem Vollzugsdienst steht hierbei ein Einschätzungsspielraum zu, ob die an und für sich zuständige Ortspolizeibehörde rechtzeitig tätig werden kann oder nicht. Bei zutreffender Würdigung der Lage ist der Polizeivollzugsdienst nicht verpflichtet, zunächst zu versuchen, eine Entscheidung der Polizeibehörde herbeizuführen. Dies gilt ganztägig. Die Eilkompetenz kann ausgeübt werden vorbehaltlich anderer Anordnungen der Ortspolizeibehörde. Diese Notzuständigkeit ist jedoch selten gegeben, da ein Selbsthilferecht des Geschädigten bzw. gerichtliche Hilfe möglich ist (s.o) - Grundsatz der Subsidiarität -. Jedoch selbst wenn die Notzuständigkeit in Frage kommt, verbleibt der Polizei ein Ermessen, ob, und in welcher Form sie einschreitet. U.U. kann eine Personalienfeststellung oder Halteranfrage genügen.


    Zuständigkeit aus § 12 Landesordnungswidrigkeitengesetz (LOWiG)


    Etwas anderes gilt beim unbefugten Parken auf Stellplätzen sowie vor oder in Grundstücksausfahrten. Seit einem Urteil des VG Freiburg ist klargestellt, daß mit dem Inkrafttreten des Landesordnungswidrigkeitengesetzes (LOWiG) vom 8.2.1978 (GBl. S. 102) - hier § 12 Abs.1 - das unbefugte Parken auf diesen Flächen eine Störung der öffentlichen Sicherheit i.S.von § 1 Abs.1 PolG darstellt, der Unbefugte verstößt nämlich gegen eine Rechtsnorm. Es ist in der Regel ein öffentliches Interesse an der Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes gegeben (z.B. beim Parken in einer Zufahrt, wenn kein Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes möglich und damit keine Entlastung des öffentlichen Verkehrs gegeben ist). Damit kann bei derartigen Fällen die Ortspolizeibehörde (§ 66 Abs.2 i.V.m. § 60Abs.1 PolG) bzw. der Polizeivollzugsdienst im Falle des § 60 Abs.2 PolG (s.o.) eine Abschleppanordnung auf der Grundlage des § 1 Abs.1 PolG treffen. Das Erfordernis des Einschreitens ist jedoch im Einzelfall nach § 3 PolG nach Ermessensgesichtspunkten (Opportunitätsprinzip) zu prüfen.


    Eine Abschleppanordnung wird beispielsweise dann nicht in Frage kommen, wenn ein Fahrzeug zwar unberechtigt in einer Zufahrt parkt, der Grundstücksbesitzer jedoch ohne weiteres trotzdem noch in sein Grundstück einfahren kann, oder "nur" ein Stellplatz für kürzere Zeit zugeparkt wird. Wird abgeschleppt, so ist des weiteren § 5 PolG zu beachten (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - geringstmöglicher Eingriff - mildestes Mittel). Es erscheint beispielsweise unzulässig, ein Fahrzeug weiter als nötig abschleppen zu lassen z.B., wenn in unmittelbarer Nähe ein öffentlicher, nicht voll genutzter Parkplatz vorhanden ist - nicht kilometerweites Abschleppen auf einen Verwahrplatz. Die Polizei hat jedoch darauf zu achten, daß durch das Abschleppen keine anderweitige Besitzstörung und aus dem Verwahrverhältnis möglichst kein Schaden entsteht (BayObLG, NJW 1984, 2962).


    Bußgeldverstoß


    Beim widerrechtlichen Abstellen von Kraftfahrzeugen besteht in jedem Falle unabhängig von Abschleppmaßnahmen die Möglichkeit, unter Anwendung des § 12 LOWiG bußgeldrechtlich vorzugehen, dies jedoch nur bei Vorliegen o.g. Voraussetzungen (unbefugt, nichtöffentliche Fläche, deutlich sichtbar und verständlich ausgeschildert bei Stellplätzen, in Grundstücksein- und ausfahrten unbefugt). Polizeivollzugsdienst und gemeindliche Vollzugsbedienstete können Verwarnungen erteilen und Verwarnungsgelder bis zu 35 Euro (bisher 75 DM) erheben. Zuständige Verwaltungsbehörde zur Durchführung von Bußgeldverfahren ist die Ortspolizeibehörde (§ 16 Abs.2 LOWiG).


    Text: Georg Huttner / RA Goetz Grunert, © verkehrsportal

  • Von Bernd Brutscher




    Begriff „Grundstück“ im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO


    § 9 Abs. 5 StVO


    Eine Fläche, die nicht dem fließenden Verkehr dient, ist jedenfalls dann Grundstück im Sinne des § 9 Abs. 5 StVO, wenn sie außerhalb der Straße liegt und nicht als deren Teil angesehen werden kann.


    OLG Stuttgart, 4 Ss 623/11, vom 4.1.2012, veröffentlicht in VerkMitt 2012, Nr. 23



    Kreuzungsunfall durch Nachzügler bzw. beim „fliegenden Start“


    § 7 Abs. 1 StVG; §§ 1 Abs. 2, 11 Abs. 2 StVO


    Das Grünlicht befreit nicht von der Verpflichtung, Nachzüglern das Verlassen der Kreuzung zu ermöglichen; wer bei Grün mit „fliegendem Start“ in eine unübersichtliche Kreuzung einfährt, muss mit Nachzüglern rechnen. Andererseits muss auch derjenige, der noch bei Grün die Haltelinie überquert hatte, nach dem Farbwechsel anhalten, wenn er den durch die Flucht- oder Fahrlinien gebildeten Kreuzungsbereich noch nicht erreicht hat; hatte er ihn erreicht, darf er in vorsichtig unter sorgfältiger Beobachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs verlassen; der Nachzügler darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass er vorgelassen werde.


    OLG Köln, 7 U 163/11, vom 23.2.2012, veröffentlicht in NZV 2012, 276



    Parken mit Parkscheibe – Mindestgröße


    §§ 13 Abs. 2 Nr. 2, 42 Abs. 2 (Bild 318) StVO


    Die Verwendung einer Parkscheibe, die um ein Vielfaches kleiner ist als gemäß Bild 318 vorgeschrieben, ist unzulässig und kann zu einem bußgeldbewehrten Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO führen.


    OLG Brandenburg, 53 Ss-OWi 495/10, vom 2.8.2011, veröffentlicht in NZV 2012, 97



    Pflichten von Inline-Skatern und Radfahrern


    §§ 1 Abs. 2, 16 Abs. 1, 24 Abs. 1, 31 Abs. 2, 41 Abs. 2 StVO


    Inline-Skater dürfen grundsätzlich einen gemeinsamen Fuß- und Radweg in der gesamten Breite benutzen. Sie unterliegen nicht dem strikten Rechtsfahrgebot und sind nicht ohne Weiteres gehalten, sich nach überholenden Radfahrern umzuschauen. Der Radfahrer hat auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg für ein gefahrloses Überholen von Inline-Skatern zu sorgen und dabei zu ihnen einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten. Er muss Warnzeichen abgeben und darf erst überholen, wenn er nach Anzeigen seiner Überholabsicht durch Klingeln oder Zuruf davon ausgehen kann, dass der vorausfahrende Inline-Skater dies wahrgenommen hat.


    OLG Düsseldorf, I-1 U 242/10, vom 12.7.2011, veröffentlicht in NZV 2012, 129



    Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit querendem Fußgänger


    §§ 249, 253, 823 BGB; §§ 7, 9, 18 StVG; §§ 1 Abs. 2, 25 Abs. 3 StVO


    Hätte ein Autofahrer einen die Fahrbahn querenden Fußgänger in einer Entfernung von 40 m bei niedriger Fahrgeschwindigkeit und ungehinderter Sicht wahrnehmen müssen und befand sich der Fußgänger im Unfallzeitpunkt bereits kurz vor Erreichen der anderen Straßenseite, so dass ein geringfügiges Abbremsen oder eine nicht umfangreiche Ausweichlenkung genügt hätte, um eine Kollision zu vermeiden, erscheint eine Haftungsverteilung von 4/5 zu 1/5 zu Lasten des Autofahrers gerechtfertigt.


    OLG Koblenz, 12 U 1110/10, vom 12.12.2011, veröffentlicht in NJW-RR 2012, 228

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