Ohne §34a im Wachgewerbe?Strafe für wem?

  • Servus alle zusammen,


    denke oder hoffe das ich hier im Forum richtig bin.


    Folgendes ist passiert bzw ist so abgelaufen:


    Person A Arbeitet im Wachgewerbe/Objektschutz ohne §34a Sachkunde bzw ohne Unterweisung,also ohne NIX.
    Laut Firma sollte die Unterweisung schon ein paar mal Stattgefunden haben wurde aber immer verlegt wegen dies und das.
    Lief die ganze Zeit Problemlos wenn man es mal so sagen darf.
    Nun war vor kurzer Zeit das Ordnungsamt am Arbeitsplatz von Person A um zu überprüfen wer er ist und ob §34a oder sonst was vorliegt.
    Person A gab seine Personalien ab und gab auch zu ohne §34a dort zu Arbeiten und sagte auch das er das der Firma mitteilte vor Arbeitsbeginn.
    Dies Notierten die Jungs vom O-Amt und sagten das die Firma
    Ein Brief bekomme,er solle aber noch heute am Arbeitsplatz bleiben und seine Schicht zuende machen da das Objekt nicht unbewacht bleiben darf.
    Über ein Bussgeld gegen Person a war nicht die Rede oder Sonstiges.
    Nun teilte Person A das seiner Firma mit und die reagierte schnell mit einem Platzt bei der IHK zum Unterricht des §34a.
    Das alles soll in wenigen Tagen stattfinden.


    Soweit so gut,nun zum eigentlichen Teil,
    Was passiert wenn Person A wieder ohne §34a erwischt wird vom O-Amt {vlt von den selben Typen die ihn schonmal kontrolliert haben}?
    Weil laut seiner Firma soll er trotzdem weiter Arbeiten und sagen das er schon angemeldet ist für die Prüfung und es sollten keine Probleme geben
    "Laut Firma".Nun frage ich euch,wer bekommt in diesem Fall eine Strafe/Anzeige wenn er wieder erwischt wird?


    Weil wenn er nicht arbeiten geht ist es "Arbeitsverweigerung"und wird gekündigt
    bzw steht dann ohne nix da,und das Arbeitsamt gibt ihn dann auch eine 100%Sanktion wegen der Kündigung.


    Und ist es normal das täglich 14 bis 15 Stunden gearbeitet wird ohne das die Ruhezeit/pause von 11 Stunden eingehalten wird.
    Person A kommt leicht auf 346 Stunden und mehr im Monat und hat davon knappe 3 Tage frei.
    Wie sollte man sich da verhalten?
    Über Fachwissen wäre ich dankbar.


    gratz

  • Falls die Frage auftaucht um wem es geht"NEIN es geht nicht um mich persönlich"und viel mehr weiss ich eigentlich aich nicht,von daher kann ich auch kaum Fragen zu dem obigen Theme beantworten.

  • Ihm würde gekündigt werden? Wäre wohl das beste, was ihm passieren könnte...


    Zunächst einmal ist der Zoll oder die Gewerbeaufsicht hier zuständig, neben der Befähigung muß auch die Ruhezeit und die Zahlung des Tariflohns eingehalten werden. Wer dies als Arbeitgeber nicht auf die Kette kriegt, kann da unter Umständen noch andere Probleme mit der Staatsanwaltschaft bekommen.


    Welche Funktion steht im Arbeitsvertrag? Sollte er als Empfangskraft eingetragen sein, so braucht er den 34a nicht. Sollte dort allerdings Wachmann/ Separatwachmann stehen, bekommt der Arbeitgeber was auf den Sack, denn dieser ist verpflichtet, die Schulung innerhalb von 3 Monaten nach Arbeitsbeginn machen zu lassen. Gäbe unter Umständen auch noch Ärger mit der IHK.

    "Wer in die Fußstapfen anderer tritt hinterlässt keine eigenen Spuren" (Wilhelm Busch)

  • Leider konnte man im Eröffnungsbeitrag nicht sehen, seit wann "Person A" die Tätigkeit ausübt. Stellt ihn die Firma ein, hat sie schon ein wenig Zeit, um ihm die Unterrichtung zu ermöglichen. Das muß m.M.n. nicht sofort passieren.


    Wenn es Ärger mit Behörden gibt wegen fehlendem 34a, dann ganz sicher in erster Linie für das Sicherheitsunternehmen u. nicht für ihn.

  • Zitat von "Arvasi"

    Sollte dort allerdings Wachmann/ Separatwachmann stehen, bekommt der Arbeitgeber was auf den Sack, denn dieser ist verpflichtet, die Schulung innerhalb von 3 Monaten nach Arbeitsbeginn machen zu lassen.


    "Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben nur Personen beschäftigen,


    1. die zuverlässig sind,
    2. die das 18. Lebensjahr vollendet oder einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 besitzen und
    3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Abs. 2 (...) vorlegen."


    Nachzulesen im §9 BewachV.


    Also eigentlich nix mit "Schulung innerhalb 3 Monate nach Arbeitsbeginn".
    Die Unterrichtung ist vor Arbeitsbeginn in der Bewachung durchzuführen.


    Wer als Gewerbetreibender im Bewachungsgewerbe eine Person mit Bewachungsaufgaben beschäftigt, die keinen Unterrichtungsnachweis vorlegen kann, dann begeht dieser Gewerbetreibende eine Ordnungswidrigkeit.


    Daß mancherorts bestimmte Absprachen mit den zuständigen Behörden existieren ändert nichts an der Rechtslage.
    Wir sind hier eben im Ordnungswidrigkeitenrecht, und dort gibt es das sogenannte Opportunitätsprinzip: Die zuständige Behörde kann von der Verfolgung der OWi absehen.

  • Was passiert wenn Person A wieder ohne „Unterrichtungsverfahren“ vom Ordnungsamt überprüft wird?


    Wie ja schon bekannt ist, muss Person A mind. an einer 40-stündigen Unterrichtung in einem von den IHK durchgeführten Verfahren teilnehmen. Erfüllen die Angestellten die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, kann die zuständige Behörde die Beschäftigung im Bewachungsgewerbe untersagen. Hier gelten die Anforderungen nach § 34 a Abs. 1 S. 3 Nr. 1 und Nr. 3 nicht nur für den Gewerbetreibenden (80-stündiges Unterrichtungsverfahren) sondern auch für das Bewachungspersonal. Die Angestellten müssen demnach zuverlässig sein und ein Unterrichtungsverfahren haben. Vgl.: Höfling, in: Friauf (Hg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 34 a Rn. 73.


    Um die Einhaltung des Sicherheitsgewerberechts sicherstellen zu können, vorwiegend um die Auftraggeber und die Allgemeinheit vor unseriösen privaten Sicherheitsdienstleistern zu schützen, sind Kontrollrechte eingeführt worden. Die Auskunft und Nachschau ergibt sich dabei gem. § 29 GewO; hier sind die Auskunfts- und Nachschaurechte gesetzlich verankert. Die Erteilung von Auskünften an die zuständige Behörde ist demnach eine Pflicht des Gewerbebetriebes. In § 29 Abs. 1 Nr. 4 GewO hat der Gewerbetreibende auf Verlangen der zuständigen Behörde die für die Überwachung seines Betriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.


    Die Behörde besitzt außerdem gem. § 29 Abs. 2 GewO ein Nachschaurecht. Hierbei dürfen dann Grundstücke und Geschäftsräume betreten werden und Prüfungen sowie Besichtigungen vorgenommen werden. Vgl.: Lange, in: Stober/Olschok (Hg.), Handbuch des Sicherheitsgewerberechts, S. 131; ders., Privates Sicherheitsgewerbe in Europa, S. 38. Ambs, in: Friauf (Hg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 29 Rn. 11, 14. Ambs, in: Friauf (Hg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 29 Rn. 24f.; Tettinger, in: Tettinger/Wank, Gewerbeordnung Kommentar, § 29 Rn. 27; ausführlich zu den Auskunfts- und Nachschaurechten vgl. Thiel, GewArch 2001, S. 403 ff.


    Es ist aber durchaus problematisch, wie die einmal erteilte Erlaubnis unter welchen Umständen wieder entzogen werden kann. Hierzu fehlt es an einer speziellen Norm für die Rücknahme. Denn die Rücknahme einer Erlaubnis für den Betrieb eines Bewachungsgewerbes ist nach § 35 GewO nicht anwendbar. Vgl.: Durch die Neufassung des § 35 Abs. 8 S. 1 GewO durch das ÄndG vom 25. Juli 1984 (BGBI. I S. 1008) wird geregelt, dass die Rücknahme- und Widerrufbestimmungen in den §§ 48, 49 VwVfG vorrangig vor der Möglichkeit einer Gewerbeuntersagung nach § 35 zur Anwendung kommen sollen, sofern die Rücknahme bzw. der Widerruf wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden erfolgt, dazu Heß, in: Friauf (Hg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 35 Rn. 12. Oder auch Czepluch/Eschenbruch, in: Glavic (Hg.), Handbuch des privaten Sicherheitsgewerbes, S. 196 f., Oder Ji-Yun Lee, in: Stober (Hg.), Privates Sicherheitsgewerbe in Deutschland und Südkorea, S. 113.

    Wer bekommt die Strafe/Anzeige wenn der Arbeitnehmer nochmals ohne Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe tätig ist und von der zuständigen Behörde überprüft wird?


    Die §§ 1 bis 5 BewachVO regeln das Unterrichtungsverfahren für Selbstständige und Unselbstständige. Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktische Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht (§ 1 Abs. 1 BewachVO). Diese Unterrichtung wird nach § 2 von der Industrie- und Handelskammer durchgeführt. Vgl.: Ji-Yun Lee, in: Stober (Hg.), Privates Sicherheitsgewerbe in Deutschland und Südkorea, S. 117-118.


    Ausgehend davon wird der Beschäftigte wohl keine „Strafe“ in Form eine Geldbuße bekommen da Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich Person A mit den einschlägigen Vorschriften nicht vertraut gemacht hat und sich somit nicht auskennen konnte. Hier sehe ich den Gewerbetreibenden in der Pflicht und die zuständige Behörde könnte ganz oder teilweise die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 35 der GewO geltend machen. Ein Berufsverbot nach § 70 StGB sehe ich bei beiden nicht, auch wenn, die Schuldunfähigkeit beim Arbeitgeber und Arbeitnehmer sicher in Frage gestellt werden könnte. Wenn der Gewerbetreibende die notwendigen Informationen der zuständigen Behörde hat zukommen lassen: z.B. wann das nächste Unterrichtungsverfahren stattfindet steht einer Erlaubnis zum Aufnehmen der Bewachungstätigkeit nichts im Wege, wenn das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert nicht gefährdet werden.


    Das könnte dann beispielsweise der „Empfangsdienst“ sein. Hier kann die Behörde die Erlaubnis erteilen. Nach wie vor strittig ist, ob die Bewachung gemäß § 34a nur den Schutz vor Angriffen Dritter erfasst oder auch die Bewahrung vor Gefahren, die in der zu bewachenden Person oder Sache selbst liegen oder drohen. Man spricht dann von einer Obhutsfunktion – ein Aufpassen – darauf das nicht geschieht, was aus Sicht des zu Schützenden nicht geschehen soll.


    Form und Ausmaß der Aufgaben eines Empfangsdienstes sind vielfältig, betrachtet man aber die Tatsache, dass das Empfangspersonal auch darüber entscheiden kann, dass z.B. Besucher draußen bleiben müssen ist, wenn das Empfangspersonal bei einem Sicherheitsdienstleister angestellt ist, eine Bewachungstätigkeit nach § 34 a.


    Zudem erfüllen Empfangsdienste in ihrem Aufgabenbereich die Ausgabe und Rücknahme von Schlüsseln oder auch Zugangskarten. Sowohl bei den Zugangskarten als auch bei den Schlüsseln kann es dann im Zuge der Ausgabe dazu kommen, dass die einzelnen Gefährdungsarten mit ihrer Motivation (Terrorristische Motive, Vandalismus, Bereicherung, mangelnde Loyalität) empfindlich berührt werden und damit die Umsetzung ermöglicht oder erleichtert wird. Das nur als Beispiel warum „Empfangsdienste“ eine Bewachungstätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung sein könnten.


    Darf der Arbeitnehmer wegen „Arbeitsverweigerung“ dann gekündigt werden?


    Zunächst muss hier erklärt werden, dass die Arbeitspflicht eine Hauptpflicht ist; d.h. Schuldner der Arbeitspflicht ist der Arbeitnehmer und damit verspricht er dem Arbeitgeber die Leistung von Diensten nach dessen Weisungen. Er hat diese Dienste im Zweifel, d.h. wenn nichts anderes vereinbart ist, persönlich zu leisten (§ 613 Satz 1 BGB). Der Inhalt der Arbeitspflicht ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Im Arbeitsvertrag treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer üblicherweise Vereinbarungen über Art, Umfang und Ort der Arbeitspflicht. Auf die Arbeitspflicht wirken auch die höherrangigen Rechtsquellen – Gesetz, Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung – ein, sei es, dass sie einzelne Punkte zwingend regeln oder bestimmte Vereinbarungen verbieten.


    Da nicht alle Einzelheiten der Arbeitspflicht im Arbeitsvertrag festgelegt werden, liegt die nähere Bestimmung im Weisungsrecht. Hieraus ergibt sich dann eine Gehorsamspflicht des Arbeitsnehmers. Person A hat von seinem Arbeitgeber die Anweisung erhalten seine Arbeit weiter auszuführen, ferner hat der Arbeitsgeber Person A mitgeteilt, dass eine Anmeldung zum Unterrichtungsverfahren bei der zuständigen IHK erfolgt sei. Sollte es zu einer weiteren Kontrolle durch die zuständige Behörde kommen, kann dies auch dem Ordnungsamt mitgeteilt werden. Eine Kündigung ist wegen dem Gewissenskonflikt der Person A nicht rechtmäßig, eine Abmahnung könnte aber sehr wohl die Folge sein, wenn er seiner vertraglichen Arbeitspflicht nicht weiter nachkommt oder nachkommen will. Besonders schwerwiegend wird es dann, wenn Person A seine Leistung nicht am beschriebenen Objekt erbringt und diesem fern bleibt, ohne seinen Arbeitgeber darüber zu informieren, dementsprechend könnte dann auch eine fristlose Kündigung wegen Unzumutbarkeit gerechtfertigt sein. Vgl.: § 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.


    Kann das Arbeitsamt ihm bei Kündigung dann die Leistungen wegen der Kündigung streichen?


    Ja, wenn Person A seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist und dabei die geschäftlichen Interessen des Arbeitsgebers außer Acht gelassen hat. Es sei denn, dass die Zumutbarkeit und damit der Ausübung der Arbeit ein wichtiger Grund (SGB II § 10) entgegensteht.
    Darf Person A, 14 bis 15 Stunden seinen Dienst verrichten?


    Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden verlängert, so muss unmittelbar danach eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden. Siehe Arbeitszeitgesetz. Wenn der Manteltarifvertrag oder die Betriebs- und Dienstvereinbarung andere Arbeitszeiten vorsieht, räumt das Arbeitszeitgesetz den Sozialpartnern das Recht ein, abweichende Regelungen festzulegen. So können die Tarifvertragsparteien die Arbeitszeit für Tages- und Nachtarbeit über zehn Stunden an Werktagen mit Ausgleich verlängern, wenn in sie regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt oder einen anderen Ausgleichzeitraum als den gesetzlichen Halbjahreszeitraum vereinbaren, wobei die Höchstarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Monaten nicht überschritten werden darf.


    Wenn ein Tarifvertrag- oder wenn die Tarifvertragsparteien oder die Betriebs- oder Dienstvereinbarung dies zulassen, kann die Arbeitszeit auch ohne Zeitausgleich über acht Stunden verlängert werden. Dabei muss durch besondere Regelungen sichergestellt werden, dass die Gesundheit der Beschäftigten nicht gefährdet wird. Im Betrieb ist die Arbeitszeitverlängerung ohne Ausgleich nur möglich, wenn die betroffenen Beschäftigten jeweils schriftlich einwilligen. Ihnen darf kein Nachteil entstehen, wenn sie einer solchen Regelung nicht zustimmen. Es besteht die Möglichkeit die schriftliche Einwilligung nach einer Frist von sechs Monaten zu widerrufen. Vgl.: Arbeitszeitgesetz.


    Bemerkung: Andere Arbeitsbereiche und Verwendungen wie z.B. Werkfeuerwehrdienst oder die Bewachung von militärischen Anlagen sehen gemäß Manteltarifvertrag und Arbeitszeitgesetz andere Regelungen vor; in diesem Fall bleiben diese aber unberührt.


    Darf Person A 346 Stunden im Monat arbeiten?


    Unter der Einhaltung der Ruhezeiten und Pausen wäre auch das unter Beachtung der Gesundheit der Beschäftigten für einen gewissen Zeitraum möglich. Vgl.: Arbeitszeitgesetz, Manteltarifvertrag Wach- und Sicherheitsgewerbe.


    Wie soll er sich gegenüber seinem Arbeitgeber verhalten?


    Unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen und den vorherrschenden Bauchgefühlen sollte ein konstruktives Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Freundlich und motiviert auf die Sorgen hinweisen aber auch klar machen, dass diese Art des Umgangs nicht zielführend für das Unternehmen und damit für den Erhalt des Auftrages sein kann.


    Eine andere Möglichkeit wäre zusätzlich ein Gespräch mit dem Betriebsarzt zu führen und oder den Betriebsrat einzuschalten (den gibt es aber wohl nicht oder der Betriebsrat sitzt unten im Keller und kriegt von den Machenschaften nichts mit). Aber in jedem Fall zur Schicht gehen und die Arbeit ordnungsgemäß verrichten; das Ordnungsamt hat ja den Sachverhalt aufgenommen und ein Termin für das Unterrichtungsverfahren bei der zuständigen IHK wurde beantragt.

    Freundliche Grüße


    Moderator Doph_Zügota



    Gerechtigkeit herrscht, wenn es in einem Volk weder übermäßig Reiche noch übermäßig Arme gibt.


    Thales von Milet (um 625 - 545 v. Chr.), griechischer Philosoph und Mathematiker, einer der Sieben Weisen


  • Na, dann erkläre mir mal bitte die Karenzzeit von 3 Monaten welche sowohl von der IHK Osnabrück-Emsland als auch von der IHK Oldenburg gewährt werden. Praktisch ist das mit "vor Arbeitsaufnahme" gar nicht durchführbar, schon allein weil das Unterrichtungsverfahren von beiden IHKs nur alle 2 Monate im Wechsel durchgeführt wird.

    "Wer in die Fußstapfen anderer tritt hinterlässt keine eigenen Spuren" (Wilhelm Busch)

  • Die IHKen haben da im Grunde gar nichts zu melden.
    Die IHKen haben keine Überwachungsfunktion bezüglich der Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung.
    Sie unterrichten zwar, nehmen auch die Sachkundeprüfung ab und bescheinigen jeweils, dann ist aber schon Schluss.


    Die Aufsichtsbehörden, sprich Gewerbeämter und Ordnungsämter der Kommunen sind hier gefragt. Nur diese können und dürfen über JA oder NEIN entscheiden.


    Was praktisch durchführbar ist und was nicht, interessiert ebenso wenig.
    Wer im Bewachungsgewerbe mit Bewachungstätigkeiten beschäftigt werden soll, muß mindestens den Nachweis der Unterrichtung vorlegen können.
    Kann er das nicht, darf er nicht mit Bewachungstätigkeiten beschäftigt werden. Punkt.


    Wie gesagt: Was die einzelnen Behörden vor Ort machen, steht auf einem anderen Blatt. Die Ordnungswidrigkeit besteht auf jeden Fall, wenn jemand on der Bewachung ohne Unterrichtungsnachweis beschäftigt wird. Ob sie diese auch verfolgen oder eine bestimmte "Karenzzeit" einräumen, bleibt den einzelnen Behörden überlassen.

  • Da hat „Arvasi“ vollkommen Recht; die Arbeit darf auch vor Abschluss des 40-stündigen Unterrichtungsverfahrens aufgenommen werden!

    Freundliche Grüße


    Moderator Doph_Zügota



    Gerechtigkeit herrscht, wenn es in einem Volk weder übermäßig Reiche noch übermäßig Arme gibt.


    Thales von Milet (um 625 - 545 v. Chr.), griechischer Philosoph und Mathematiker, einer der Sieben Weisen

  • Zitat von "Doph_Zügota"

    Da hat „Arvasi“ vollkommen Recht; die Arbeit darf auch vor Abschluss des 40-stündigen Unterrichtungsverfahrens aufgenommen werden!


    Wie Haifisch schon schrieb, die Rechtlage ist eineindeutig.


    Da Du aber offensichtlich über eine andere Rechtslage verfügst (anders kann ich mir den Einwand nicht erklären) bitte Quelle Paragraphen etc angeben.


    Wenn eine verantwortliche Behörde von der Regelung abweicht und einen gewissen Spielraum einräumt, ist das eine lokale Lösung die keinesfalls allgemeine Gültigkeit hat. Es gibt Behörden die sagen keine Karenz, andere sagenn bis 4 Wochen und andere bis 6 Wochen.... grundsätzlich gilt aber


    Zitat

    1. die zuverlässig sind,
    2. die das 18. Lebensjahr vollendet oder einen Abschluss nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 besitzen und
    3. einen Unterrichtungsnachweis nach § 3 Abs. 2 (...) vorlegen."


    Wie bei vielen anderen Dingen auch, hätte die IHK vielleicht gerne etwas zu melden, hat sie aber nicht.

  • Hallo zusammen,


    es ist so, dass die zuständige Behörde – wenn die Angestellten die erforderliche Zuverlässigkeit nicht erfüllen – die Beschäftigung im Bewachungsgewerbe untersagen kann. Vgl.: Schönleiter, in Stober/Olschok (Hg.), Handbuch des Sicherheitsgewerberechts, S. 198, 199.


    Gleichzeitig kann die Behörde die Aufnahme der Tätigkeiten aber zulassen, wenn bestimmte Vorrausetzungen erfüllt sind.


    „Die Voraussetzungen für den Nachweis der erforderlichen Unterrichtungen ergeben sich aus den §§ 2 bis 4 BewachV. Abgesehen von der Befreiung in § 17 BewachV ist keine Karenzzeit für die Erbringung des Unterrichtungsnachweises vorgesehen. Allerdings kann etwa dann, wenn eine Person bei einem Bewachungsunternehmer als sogenannter Praktikant mit dem Ziel einer späteren Anstellung beschäftigt wird, für die Dauer von höchsten vier Wochen auf die Unterrichtung verzichtet werden, wenn die Person in dieser Zeit keine Bewachungstätigkeit eigenverantwortlich ausübt. Ob darüber hinaus die zuständige Behörde in berechtigten Fällen eine derartige Frist zugesteht, muss ihrer Entscheidung überlassen bleiben. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die rechtzeitige Teilnahme einer Wachperson an einer Unterrichtung unverschuldet nicht möglich war“. Siehe 3.3.1.2 Unterrichtungsnachweis; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34 a der Gewerbeordnung und zur Bewachungsverordnung (BewachVwV).


    Mit diesem Erlass des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr vom 7. Oktober 2010 – VII 632 – Z 6300/1557 ist die Aufnahme der Bewachungstätigkeit möglich auch wenn das Unterrichtungsverfahren noch nicht bei der zuständigen IHK erfolgreich abgeschlossen wurde.
    Eine Karenzzeit ist eigentlich nicht vorgesehen, aber das Wort mit seiner Bedeutung (Wartezeit) wird oftmals auch von Behörden gebraucht in dem diese, genau den Bedingungen Rechnung tragen, die von „Arvasi“ angedeutet wurden. Wir könnten jetzt noch auf verschieden andere Rechtsgebiete eingehen dass ein derartiges Verhalten dann rechtfertigt. Da würden wir beim Europarecht beginnen und uns dann weiter herunterhangeln bis zu den verschiedensten Vorschriften der einzelnen Länder und Kommunen.


    Betrachtet aber bitte nochmal den § 34a GewO Satz 4 Nr. 4; auch dieser kann rechtfertigen dass ein Unterrichtungsverfahren nachgeholt wird. Besonders dann, wenn der Arbeitnehmer schon für die Unterrichtung bei der zuständigen IHK vorgesehen ist und die Behörde auch über andere Inhalte (z.B. Führungszeugnis) aussagekräftig informiert wurde. Hierzu muss weiter festgestellt werden, dass der Begriff der „Zuverlässigkeit“ allgemeinen gewerblichen Grundsätzen, die in den verschiedenen Vorschriften der Gewerbeordnung zu finden sind unterliegt. Es ist zwar ein allgemeiner gewerblicher Begriff; der jeweilige konkrete Maßstab für die Beurteilung der Zuverlässigkeit in jedem Gewerbe ist einzeln mit Blick auf das jeweils angestrebte Gewerbe zu bestimmen. Vgl.: BVerwG, GewArch 1961, S. 166; Marcks, in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung I, § 34a Rn. 24, Höfling, in Friaif (Hg.), Kommentar zur Gewerbeordnung, § 34 a Rn. 66, Näher in Tettinger, in: ders./ Wank, Gewerbeordnung Kommentar, § 35 Rn. 26 ff., Der Begriff der Unzuverlässigkeit wird auf § 35 GewO verwiesen.


    Alles in allem betrifft das aber nicht den Arbeitnehmer; vielmehr den Gewerbetreibenden selber, aber da spielt dann auch die o.g. Ausführung eine Rolle.

    Freundliche Grüße


    Moderator Doph_Zügota



    Gerechtigkeit herrscht, wenn es in einem Volk weder übermäßig Reiche noch übermäßig Arme gibt.


    Thales von Milet (um 625 - 545 v. Chr.), griechischer Philosoph und Mathematiker, einer der Sieben Weisen

  • Und noch so viele Zeilen ändern nichts an dem Umstand das es eine klare Regelung gibt die vom Gesetzgeber festgelegt ist und Behörden hier ggf. abweichen können (übrigens mit allen Konsequenzen wenn etwas passieren sollte....)


    Und bitte keine Äpfel und Birnen vermischen, oben reden wir von einem Einzelarbeitsplatz, hier steht jetzt was von Praktikanten ohne Bewachungstätigkeit... im nächsten Posting wird stehen das ein Praktikant ohne Bewachungstätigkeit auch keine Sachkundeprüfung nachweisen muss, hat zwar nichts mit dem Sachverhalt zu tun, passt aber in 60 Textzeilen gut in den Kontext.....


    Ach egal....


    Einfach ohne irgendwas machen und auf rein paar Postings im Wachschutzforum verweisen, dieser Tipp geht besonders an unseren Selbstständigen oder die die es noch werden wollen oder wie auch immer....


    Und Zitronenfalter......

  • Fump und Haifisch: Ich weiß natürlich nicht, was die Behörden untereinander absprechen, meine Aussagen beruhen lediglich auf die Erfahrungen hier in den Landkreisen. Es mag bestimmt auch Behörden geben, die das streng auslegen und da keine Frist gewähren. Der Gesetzestext ist eindeutig, da habt ihr Recht. :)

    "Wer in die Fußstapfen anderer tritt hinterlässt keine eigenen Spuren" (Wilhelm Busch)

  • Hallo Fump,


    ich habe in meinem letzten Beitrag, den Punkt 3.3.1.2 Unterrichtungsnachweis; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des § 34 a der Gewerbeordnung und zur Bewachungsverordnung zitiert um aufzuzeigen, dass es auch Wege gibt, um eine Person ohne Unterrichtsnachweis im Bewachungsgewerbe tätig sein lassen zu dürfen. Vgl.: BewachVwV.

    Behörden können auf der Basis von Verwaltungsvorschriften eine andere Verwaltungspraxis begründen, die schon über einen längeren Zeitraum gleich geblieben ist. Damit kann festgestellt werden, dass eine Behörde sich damit sogar für zukünftige Fälle binden kann oder binden muss. Vorwiegend deshalb, weil wenn sie ähnliche Fälle über lange Zeit auf eine bestimmte Weise entschieden hat, muss sie besondere Gründe haben, um von ihrer Beurteilung vergangener Fälle abweichen zu können.


    Die rechtliche Wirkung folgt in solchen Fällen aber nicht aus der Verwaltungsvorschrift selbst, sondern aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).


    Der Kollege „Ex-Rezi“ hat darüber hinaus schon richtig angemerkt, dass im Eröffnungsbeitrag nicht zu ersehen ist, seit wann "Person A" die Tätigkeit ausübt. Weiter hat er bemerkt, dass wenn die Firma den Mitarbeiter einstellt, einen gewissen Zeitraum hat, um dem Arbeitnehmer die Unterrichtung nach § 34 a GewO zu ermöglichen. Vgl.: Forumsbeitrag Ex-Rezi, Sa 29. Jun 2013, 15:12 h.


    Die vom Kollegen „Fischfutter“ bezeichnete „Person A“ könnte zudem auch aus einem EU-Ausland stammen und z.B. ausländische Qualifikationsnachweise (Beispiel: Vormals Angehöriger der Militärpolizei seines Heimatlandes gewesen sein)haben. Die Behörde kann dann aber verlangen – weil es eine Einzelfallprüfung ist – die deutsche Unterrichtung nach § 34a GewO, die sich ja auf Kenntnisse des deutschen Rechts bezieht, nachzuholen.


    Die Behörde kann aber auch, gerade weil sie immer so entschieden hat, andere Prüfungskriterien verbunden mit einer Zeitvorgabe zur Ableistung der IHK-Prüfung, hier dem „Unterrichtungsverfahren“ vorgeben und trotzdem, dem zu Unterweisenden die Aufnahme seiner Tätigkeiten für den Gewerbetreibenden gestatten. Hinzu kommt, dass auch festgelegt werden kann, dass er nicht eigenverantwortlich handelt. Dies kann aber aus dem Eingangsbeitrag vom Kollegen „Fischfutter“ ebenfalls nicht entnommen werden.

    Freundliche Grüße


    Moderator Doph_Zügota



    Gerechtigkeit herrscht, wenn es in einem Volk weder übermäßig Reiche noch übermäßig Arme gibt.


    Thales von Milet (um 625 - 545 v. Chr.), griechischer Philosoph und Mathematiker, einer der Sieben Weisen

  • Zitat von "Fischfutter"


    Und ist es normal das täglich 14 bis 15 Stunden gearbeitet wird ohne das die Ruhezeit/pause von 11 Stunden eingehalten wird.
    Person A kommt leicht auf 346 Stunden und mehr im Monat und hat davon knappe 3 Tage frei.
    Wie sollte man sich da verhalten?
    Über Fachwissen wäre ich dankbar.


    klingt ehrlichgesagt alles nach einem unseriösen Chef. Bei meinem letzten Arbeitsplatz war alles ähnlich, zudem gab es auch nur sehr wenige mit 34a. Anscheinend ist das im Objektschutz allerdings rechtlich gesehen in Ordnung (bzgl. ohne 34a), brauchst kein 34a wenn Du durch den Besitzer des Objektes direkt eingestellt wirst. Machst Du Objektschutz über eine Sicherheitsfirma dann brauchst Du 34a. War alles Teil des Lehrstoffes. Müsste im IHK Lehrbuch unter sowas wie "wer braucht 34a?" stehen.


    Das war doch sowas wie:
    -Türsteher gastgewerblicher Diskotheken
    -Ladendetektive
    -Hausrechtsbereiche mit tatsächlich öffentlichem Verkehr & City-Streife


    Wichtiger als 34a ist anscheinend das Vorhandensein eines guten Arbeitsvertrages und der sonstigen Rahmenbedingungen (zB Uniform, Dienstausweis, etc).


    und ja... wie sollte man sich da bei so einem Chef verhalten? 1. Bewerbungen für neue Stellen schreiben 2. Gehen...
    mit solchen Chefs kommst Du andernfalls in Teufels Küche...

  • Zitat

    klingt ehrlichgesagt alles nach einem unseriösen Chef.


    Also, dass habe ich in meinem ersten Gedanken auch angenommen! :superbad:

    Freundliche Grüße


    Moderator Doph_Zügota



    Gerechtigkeit herrscht, wenn es in einem Volk weder übermäßig Reiche noch übermäßig Arme gibt.


    Thales von Milet (um 625 - 545 v. Chr.), griechischer Philosoph und Mathematiker, einer der Sieben Weisen

  • So Hallo alle zusammen,


    und danke für die ganzen Antworten.Konnte mich leider nicht früher melden bzw was dazu schreiben da ich viel unterwegs bin.
    Um jede Frage ein bisel zu beantworten habe ich mich ein wenig Schlau gemacht.


    Also Laut Vertrag ist er als "Sicherheitskraft"eingestellt und bekommt den Gesetzlichen Mindeslohn von 8,23€ in NRW.
    Von Nacht/Sonn und Feiertagszuschlag ist kein Wort gefallen und auch nicht in der Lohnabrechnung zu sehen,bzw wurde hinter der Blume
    gesprochen das es sowas nicht gibt.Ist auch nix im Vertrag dazu vermerkt.


    Ja und mit dem "die Schulung innerhalb von 3 Monaten nach Arbeitsbeginn machen zu lassen" fiel auch irgendwie im Raum so das er sich Laut Firma
    keine Sorgen machen brauch.Aber wie es im Gesetzt etc so aussieht habe ich ja jetzt von euch erfahren,also ist das so eine "Drücken wir mal ein Auge zu" Sache....die einen akzeptieren das,die anderen nicht.Die Person geht jetzt in den 3 Monat rein,also wäre es ja fast noch so ein Ding.


    Desweitern wie sieht es mit der entfernung zum Einsatzort aus?Gibt es da irgendeine Regelung das man ab so und soviel KM einen Zuschuss bekommt
    bzw anderes bezahlt wird.Weil es werden täglich von Zuhause bis zum Arbeitsort gute 150km hingefahren und wieder zurück 150km.
    Da bleibt nicht viel Lohn übrig bei so einer Entfernung,deshalb die Frage wegen dem Spritkosten.Firmenwagen wird auch nicht gestellt,obwohl Augenscheinlich genug da sind.


    So gesehen ist ein Schichtplan fertig gestellt jeweils 1 Monat im Vorraus,oft oder sehr oft kommt es aber vor das die Freien tage eig nicht Frei sind sondern unter Bereitschaftsdienst laufen.Davon steht auch nix im Vertrag ist aber irgendwie so,und er muss hüpfen/sprngen wenn ein Anruf kommt.
    Auch das ohne Zuschlag rechtens?


    Gibt es im Monat oder nach so und sovielen Arbeitsstunden am Stück nicht das Recht auf 1 Tag Frei,oder muss man sich den wirklich erzwingen mit einem Krankenschein?!?Aber wenn der Kommt und es ist noch in der Probezeit dann ist es auch schnell aus mit der Arbeit,dann flattert die Kündigung rein.Und mal schnell nebenbei einen anderen Job Suchen geht auch nicht,da die Zeit fehlt,deswegen die Frage wegen das Recht auf einen Freien Tag{mit Urlaubstag nicht gemeint}.


    Wäre echt Klasse wenn ich dazu noch ein paar Infos bekommen könnte.


    Gratz

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