hallo an alle,
bin neu hier und nutze vor allem die infos über die sachkundprüfung.
habe ein taxiunternehmen in einem villenvorort münchens und werde demnächst bewachungsgewerbe mit anbieten.
heisst homesitting, begleitservice, gemeindebestreifung.
hab heute das boorberg buch zur sachkunde gekauft und versuche die prüfung in 3 wochen im selbststudium zu bestehen-
rechtliche vorbildung vorhanden, waffensachkunde hab ich durch jägerprüfung.
also erstmal danke für die hilfe durch eure forenbeiträge zur prüfung
hallo erstmal
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Ein Willkommen von mir
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Ja dann mal Willkommen und viel Glück beim Selbststudium und der Prüfung
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Willkommen! Was willst du uns mit "rechtliche Vorbildung vorhanden" sagen? Deine Waffensachkunde für Jäger kannst du dir einrahmen- die ist weder Qualifikation, noch für Bewacher zugelassen... Aber trotzdem viel Glück bei der Prüfung!
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Servus, HabedieEhre und ein kräftiges "Waidmanns Heil" schonmal vorab, im Sinne der Gemeindebestreifung.... :lol:
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na rechtliche vorbildung meint: gelernt zu haben, gesetzessachverhalte in realität zu übertragen, zwischen jägerprüfung und sachkunde gibt es schon zahlreiche schnittstellen
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Herzlich Willkommen.
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Zitat von stinkefuchs
Willkommen! Was willst du uns mit "rechtliche Vorbildung vorhanden" sagen? Deine Waffensachkunde für Jäger kannst du dir einrahmen- die ist weder Qualifikation, noch für Bewacher zugelassen... Aber trotzdem viel Glück bei der Prüfung!
ist natürlich quatsch, die abgelegte jägerprüfung gilt als nachweis für die waffensachkundeprüfung
und hilft für die entsprechenden prüfungsbestandteile in der sachkundeprüfung gem. 34 a -
hallo auch von mir....
und viel erfolg
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Sie nützt dir dennoch nichts weil Du diese nach § 7 WaffG ablegen musst.
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Zitat von ghostguard
Sie nützt dir dennoch nichts weil Du diese nach § 7 WaffG ablegen musst.
hallo, hier einmal den von Dir angesprochenen :wink: § 7 WaffG
Sachkunde
Abschnitt 2 (Umgang mit Waffen oder Munition)
Unterabschnitt 1 (Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse)
(1)Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu erlassen.
Hier die gesetzlichen Bestimmungen AVwaffG:
§ 3 Anderweitiger Nachweis der Sachkunde
(1) Die Sachkunde gilt insbesondere als nachgewiesen, wenn der Antragsteller
1. a) die Jägerprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung bestanden hat oder durch
eine Bescheinigung eines Ausbildungsleiters für das Schießwesen nachweist, dass er
die erforderlichen Kenntnisse durch Teilnahme an einem Lehrgang für die Ablegung
der Jägerprüfung erworben hat,
b) die Gesellenprüfung für das Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder
2. a) seine Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes nachgewiesen hat,
b) mindestens drei Jahre als Vollzeitkraft im Handel mit Schusswaffen und Munition
tätig gewesen ist oder
c) die nach § 7 des Waffengesetzes nachzuweisenden Kenntnisse auf Grund einer
anderweitigen, insbesondere behördlichen oder staatlich anerkannten Ausbildung
oder als Sportschütze eines anerkannten Schießsportverbandes erworben und durch
eine Bescheinigung der Behörde, des Ausbildungsträgers oder Schießsportverbandes
nachgewiesen hat,
sofern die Tätigkeit nach Nummer 2 Buchstabe b oder Ausbildung nach Nummer 2 Buchstabe
c ihrer Art nach geeignet war, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder
Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln.
(2) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang
mit Waffen und Munition erfolgt durch die zuständige Behörde; sie gilt für den gesamten
Geltungsbereich des Waffengesetzes.
(3) Lehrgänge dürfen nur anerkannt werden, wenn in einem theoretischen Teil die in § 1
Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kenntnisse und in einem praktischen Teil ausreichende
Fertigkeiten in der Handhabung von Waffen und im Schießen mit Schusswaffen im Sinne
des § 1 Abs. 1 Nr. 3 vermittelt werden; § 1 Abs. 2 bleibt unberührt. Außerdem dürfen
Lehrgänge nur anerkannt werden, wenn
1. der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung für die
Durchführung des Lehrgangs besitzt,
2. die fachliche Leitung des Lehrgangs und die von dem Lehrgangsträger beauftragten
Lehrkräfte die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung gewährleisten,
3. die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung der erforderlichen
Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet und
4. der Antragsteller mit den erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet ist und über einen
geeigneten Unterrichtsraum verfügt.
(4) Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung
abzuschließen. Sie ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der von dem
Lehrgangsträger gebildet wird. -
Mannomann
Was hat die Jägerprüfung denn mit der Waffensachkunde für Dienstwaffenträger zu tun?
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is ja auch egal, da ich für meine tätigkeiten keine waffe führen brauche und will,
reichen würde der sachkundenachweis auf jeden fall, ist auch ein bischen umfangreicher vom lehrinhalt als ein 2 tage crash-kurs, das kann ich euch versichern -
Jetzt muss ich mich doch besser Bremsen.....Kopfschüttel
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erstmal willkommen im forum.
die ausbildung zum jäger "jägerprüfung" hat mit der "sachkunde" für das bewachungsgewerbe kaum etwas gemein. was deine waffensachkunde betrifft, die "schwerpunkte" beziehen sich auf langwaffen sowie das jagtrecht und die zur jagt erforderliche munition. die waffensachkunde für sportschützen ist sicherlich "umfangreicher" als die der jäger und ist zur beantragung eines waffenscheines ebenfalls nicht ausreichend.
gruß
mike
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Zitat von IPSS
erstmal willkommen im forum.
die ausbildung zum jäger "jägerprüfung" hat mit der "sachkunde" für das bewachungsgewerbe kaum etwas gemein. was deine waffensachkunde betrifft, die "schwerpunkte" beziehen sich auf langwaffen sowie das jagtrecht und die zur jagt erforderliche munition. die waffensachkunde für sportschützen ist sicherlich "umfangreicher" als die der jäger und ist zur beantragung eines waffenscheines ebenfalls nicht ausreichend.
gruß
mike
hallo Mike, ich habe hier mal etwas zur allgemeinen Beurteilung zusammengefasst:
Ich glaube es existiert ein großes Mißverständnis.
Ich habe auch einen Jagdschein und dementsprechend die Waffensachkunde. Darum gehts hier doch, oder habe ich jetzt einen Denkfehler. Die Waffensachkunde für Jäger ist sehr umfangreich, befasst sich mit allen Arten von Waffen und Munition, beinhaltet das Zerlegen und Zusammenbauen sowie die Behandlung von mechanischen oder elektronischen Sicherheitseinrichtung, Abzugsarten, Verschlußarten, Zündsysteme der verschiedenen Munitionsarten, Gefährdungsbereiche der Munition, Kenntnisse über die verwendeten Pulver und Ballistic bei Schußwaffen, Kenntnisse über Hieb, Stoß und Schlagwaffen, Kenntnisse der Geschoßwirkung und Aufbau jeder einzelnen Geschoßart, dazu umfangreiche Kenntnisse in Bezug auf die Handhabung und den Umgang mit all diesen Schußwaffen (Kurz und Langwaffen). Rechliche Kenntisse wie Notwehr, Notstand, Nothilfe, Verbote, verbotene Gegenstände umfangreiche Kenntnisse über das Waffengesetz, Führen, tatsächliche Gewalt, Transport und Aufbewahrung, Unfallverhütungsvoschriften und über den Beschuß und die einzelnen Beschußämter, usw usw. Das alles wird vertieft durch monatelanges Schießen auf den entsprechenden Schießständen. Ich habe mit dieser Waffensachkunde auch keine Probleme beim Eintritt in den BDS (Bund Deutscher Sportschützen) und bei der Ausbildung zum Schießleiter gehabt.
Diese Schießleiterprüfung berechtigt mich zur Leitung von Deutschen Meisterschaften für Sportschützen.
Wenn wir allerdings über Jäger reden, sind diese Waffensachkundig.
Gibt es Dinge, die ich nicht wissen kann, z. B. Unterschiede zur Waffensachkunde beim Bewachungsgewerbe, würde ich mich freuen, wenn Du mir dieses mal erläuterst. Ausgegangen bin ich von acht Monaten Jägerlehrgang mit bestimmt 20 Std. intensiver Waffen und Munitionhandhabung, zuzüglich 2000 - 3000 Schuß auf dem Stand.
Die erlernte Sicherheit im Umgang mit Waffen macht auch einen großen Unterschied klar, es gibt im Jagdbereich viele Langwaffen, die wesentlich komplizierter sind in der Handhabung als Revolver oder Pistole. Gleichzeitig setzen wir Jäger bewußt unsere Waffen auch im öffentlichen Verkehrsraum ein z.B. beim Fangschuß auf angefahrenes Wild ein. Nicht selten sind beteiligte Passanten oder Verkehrsteilnehmer dabei. Deshalb sieht der Gesetztgeber gerade uns Jäger als besonders sachkundige Personen an im Umgang mit Schußwaffen.
Gruß Heinz -
Zitat von onkelnino
Gibt es Dinge, die ich nicht wissen kann, z. B. Unterschiede zur Waffensachkunde beim Bewachungsgewerbe, würde ich mich freuen, wenn Du mir dieses mal erläuterst. Ausgegangen bin ich von acht Monaten Jägerlehrgang mit bestimmt 20 Std. intensiver Waffen und Munitionhandhabung, zuzüglich 2000 - 3000 Schuß auf dem Stand.
es gibt durchaus Unterschiede... nachzulesen in der WaffVwV, in der solche Sachen geregelt sind:
Zitat7.5.1 Die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs setzt nach § 3 Abs. 3 AWaffV voraus dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AWaffV erforderlichen Kenntnisse in einem theoretischen und einem praktischen Teil vermittelt werden. Da die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermittlung gewährleisten muss sind als Mindestdauer (ohne Prüfung) grundsätzlich 16 Vollstunden bzw. 22 Unterrichtseinheiten (zu je 45 Minuten) vorauszusetzen. Eine Unterschreitung kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, z.B. wenn eine Fertigkeit im Schießen nicht nachgewiesen werden muss. Demgegenüber ist im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an Erlaubnisinhaber im Bewachungsgewerbe eine Lehrgangsdauer von 24 Vollzeitstunden (dies entspricht 32 Unterrichteinheiten) Voraussetzung. In der zusätzlichen Unterrichtszeit sind über die Grundqualifikation hinaus vertiefte Rechtskenntnisse (insbes. zu Notwehr, Notstand) sowie besondere Fertigkeiten im Schießen (insbes. mit Kurzwaffen) zu vermitteln.
Also: Jäger und Sportschützen brauchen im Gegensatz zum Waffenträger im Bewachungsgewerbe 16 Vollstunden (22 Unterrichtseinheiten zu 45min), der Bewacher braucht 24 Vollstunden (32 Unterrichtseinheiten zu 45min).
Und ja, es gibt tatsächlich Ämter, die darauf Wert legen und einem Jäger mit "normaler" Waffensachkunde die Erlaubnis zum Führen von Waffen im Bewachungsgewerbe verweigern.
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hallo,
natürlich verfügst du als jäger über eine waffensachkunde, ebenso waffensammler und sportschützen. du beziehst dich aber in deinem beitrag speziell auf die "sportschützen" und das du dort mit deiner waffensachkunde keinerlei probleme hast. wir reden hier über die waffensachkunde für dienstwaffenträger (bei dieser waffensachkunde, hast du bei sportschützen ebenfalls kein problem). es geht nicht um den nachweis der waffensachkunde an sich, sondern um den inhalt der vermittelten themen.
gruß
mike
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Zitat von IPSS
hallo,
natürlich verfügst du als jäger über eine waffensachkunde, ebenso waffensammler und sportschützen. du beziehst dich aber in deinem beitrag speziell auf die "sportschützen" und das du dort mit deiner waffensachkunde keinerlei probleme hast. wir reden hier über die waffensachkunde für dienstwaffenträger (bei dieser waffensachkunde, hast du bei sportschützen ebenfalls kein problem). es geht nicht um den nachweis der waffensachkunde an sich, sondern um den inhalt der vermittelten themen.
gruß
mike
hallo Mike, ich habe da mal was: http://www.waffensachkundepruefung.de/frameindex.htm
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