Schusswaffen im Dienst/Sicherheitsgewerbe

    • Erster Beitrag

    Hallo Leute , bekomme über die Sicherheitsfirma einen Waffenpass bzw. über die behörede.


    Die Firma würde mir bei div. Aufträgen eine Waffe stellen(Glock17), ich könnte mir aber auch selber eine zulegen, die ich im Dienst trage.
    Es wäre halt sehr erwünscht wenn es eine Glock wäre.


    Welche Glock bzw. Kaliber könnt Ihr mir beim Objektschutz bzw. Revier fahren empfehlen.


    Lg und Danke für Antworten ^^

  • Revier Fahrer ist auch gleich alarmfahrer . Im versicherungstext bzw. Vertrag ist immer die Rede vom bewaffneten Fahrer. Ist das in Deutschland nicht so ????

  • Also mir wäre das neu, wenn die in Deutschland im Revier bzw Alarmfahrer Waffen tragen.
    Zumindest bei uns in der Stadt und Umgebung kenne ich kein Unternehmen wo die Waffen tragen.


    gruss

  • Wie alle User hier im Forum wohl wissen, hat der Staat zu gewährleisten, dass die von Dritten bedrohten Bürger in Ausnahmesituationen ihren Schutz selbst ergreifen können. Hierzu können dann von Privatpersonen professionelle Nothelfer zum Schutz bestellt werden. Die Grundlage deren Handlungsweise stützt sich auf die Not- und Jedermannrechte.


    Nur diese Not- und Jedermannrechte stehen den privaten Sicherheitsdiensten, die von Privatpersonen bestellt worden sind, zur Verfügung. Wir handeln als professionelle Nothelfer so, weil immer eine Ausnahmesituation eintreten muss, bei der, der staatliche Schutz, bei einem gegenwärtigen rechtwidrigen Angriff nicht zu erreichen ist.


    Ganz bewusst habe ich den Begriff des „professionellen Nothelfers“ gebraucht, weil man von einem privaten Sicherheitsdienst, im Gegensatz zu den „unprofessionellen Nothelfern“ erwarten kann, dass der private Sicherheitsdienst, immer die Erforderlichkeit im Zuge der Gefahrenabwehr berücksichtigt und das er die Gefahr und damit die „Lage“ einschätzen kann.


    Betrachtet man jetzt das Tätigkeitsfeld des „Revierfahrers bzw. Alarmfahrers“ kann es bei der Anwendung von Schusswaffen, leicht zu einem Konflikt mit den vorgenannten Rechten und anderen Rechtsgebieten kommen. Zudem muss ich dann auch die Frage stellen, wie ein Revier- oder Alarmfahrer bei einem ausgelösten Alarm einer Einbruchmeldeanlage oder auch bei Nichtauslösung einer Einbruchmeldeanlage am Objekt vorgehen sollte?


    Beispielsweise: Unfallverhütungsvorschriften, interne betriebliche Anweisungen, konkrete Anforderungen des Kunden usw. geben darüber Auskunft!


    Es kann nicht sein, dass ein Sicherheitsmitarbeiter – nur weil er eine Schusswaffe hat – ein Objekt blind betritt und eine Nachschau durchführt! Jeder wird zunächst eine Außenhautkontrolle durchführen und wenn er dann z.B. ein Fenster oder eine Tür vorfindet, die mittels Gewalt geöffnet wurde, wird er, die notwendigen Maßnahmen einleiten, die auch gemäß seiner Dienstanweisung vorgesehen sind.


    Alleine ein Objekt zu betreten, wäre in den meisten Fällen falsch! Er wird seine Beobachtung also z.B. an die NSL melden und weiter beobachten! Im Folgenden werden weitere Maßnahmen getroffen und auch die Polizei wird beim Eintreffen am Objekt, nicht zwingend anders handeln. Die bringen dann u.a. zunächst ihren Kollegen mit den Vier-Beinen zum Einsatz!


    Die Haupttätigkeitsfelder liegen bei einem privaten Sicherheitsdienstleister, der mit Waffen ausgestattet ist, in der Bundesrepublik Deutschland im Objektschutz, dem Geld- und Werttransport, der Bewachung von militärischen Anlagen, der Bewachung von kerntechnischen Anlagen und beim Personenbegleitschutz.


    Es gibt Gesetze oder spezielle Rechtgrundlagen die es zulassen, über die Not- und Jedermannrechte hinaus zu handeln und Zwangsmittel wie den Schusswaffengebrauch anzuwenden. Hierbei sind vorwiegend drei Tätigkeitsbereiche oder deren Rechtsgrundlagen zu nennen: UZwGBw, Atomgesetz und das Luftsicherheitsgesetz.


    Weiter möchte ich noch schreiben, dass ein Revierfahrer auch eine Vielzahl von Objekten in seiner Schicht zu betreuen hat und dabei könnte es auch zu Konflikten mit dem Verfassungsrecht kommen.


    Man kann aber sagen, dass Bewachungsunternehmer und deren Personen in der Bundesrepublik Deutschland nur innerhalb und außerhalb des befriedeten Besitztums Schusswaffen führen dürfen, wenn ein Auftrag durchgeführt wird, der dies aus Gründen der Sicherung für eine besonders gefährdete Person oder eines besonders gefährdeten Objektes erfordert.


    Fazit: Es kommt auf den Auftrag an!

    Freundliche Grüße


    Moderator Doph_Zügota



    Gerechtigkeit herrscht, wenn es in einem Volk weder übermäßig Reiche noch übermäßig Arme gibt.


    Thales von Milet (um 625 - 545 v. Chr.), griechischer Philosoph und Mathematiker, einer der Sieben Weisen

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