erste Tätigkeitsstätte

  • Hallo erstmal,


    ich bin zwar schon etwas länger registriert, aber melde mich zum ersten mal zu Wort. Ich arbeite seit ca. acht Jahren in einem Sicherheitsunternehmen und arbeite grundsätzlich an wechselnden Arbeitsstätten.
    Meine Frage bezieht sich auf die "erste Tätigkeitsstätte", also auf die Neuregelung zum steuerlichen Reisekostenrecht 2014 was somit für die EKST dieses Jahr Anwendung finden soll... muss!


    Erstmal die Fakten:

    • Ich habe einen sogenannten BNO Arbeitsvertrag (Bezahlung nach Objekt / steht auch so im Arbeitsvertrag)
    • Seit ca. eineinhalb Jahren arbeite ich in einem Objekt A (voraussichtlich auch noch länger, aber Zeit ist unbestimmt / solange der Vertrag mit dem Kunden besteht)
    • Ich bin regelmäßig (jedoch nur etwa ein- bis zweimal im Monat) in meiner Firma B (ortsfeste betriebliche Einrichtung)


    Nun zu meinen Fragen:

    • Kann ich das neue Reisekostenrecht auf meine Steuererklärung anwenden?
    • Darf/Kann mir der Arbeitgeber die o.g. Firma B als meine "erste Tätigkeitsstätte" festlegen?
    • Wann behält dann die Auswärtstätigkeit im Bezug auf die Fahrt zur Arbeit (Hin- und Rückfahrt) sowie die Verpflegungspauschale ihre Gültigkeit?

    Das ist alles ein bißchen zu spezifisch. Aber ich blick da irgendwie nicht mehr hinter. Vielleicht hat ja jemand noch mehr Muße gehabt, und dieses Problem in der Praxis schon lösen können! :?:


    Danke erstmal für nix und für alles darüberhinaus noch viel mehr...


    Gruß

  • Um die Fragen zu beantworten ist es zunächst erforderlich deinen Arbeitsvertrag zu prüfen. Voraussetzung für die Anwendung der „neuen Steuerregelungen“ ist aus meiner Sicht, dass in deinem Arbeitsvertrag die entsprechenden Arbeitsstätten ausgewiesen stehen.


    Bei dem überwiegenden Teil der Kolleginnen und Kollegen die im Sicherheitsdienstleistungsgewerbe tätig sind, steht im Arbeitsvertrag wohl nicht das oder die Objekte an denen sie tatsächlich eingesetzt werden.


    In Folge dessen wäre die Tätigkeitsstätte der Sitz deines Arbeitsgebers und somit würde sich die Berechnung aus der Entfernung von deinem Wohnsitz zum Sitz des Arbeitgebers berechnen. Anderes wäre es, wenn in deinem Arbeitsvertrag explizit stehen würde, dass Du „nur“ beim Kunden XY deine Arbeit verrichtest. Das würde z.B. für einen Leiharbeiter zutreffen!

    Freundliche Grüße


    Moderator Doph_Zügota



    Gerechtigkeit herrscht, wenn es in einem Volk weder übermäßig Reiche noch übermäßig Arme gibt.


    Thales von Milet (um 625 - 545 v. Chr.), griechischer Philosoph und Mathematiker, einer der Sieben Weisen

  • Wenn du keinen Steuersachkundigen im Bekannten- oder Verwandtenkreis hast, würde ich an deiner Stelle zum regionalen Lohnsteuerhilfeverein gehen und mich dort erkundigen. Die machen für dich den kompletten Lohnsteuerjahresausgleich, gezahlte Gebühren (Mitgliedsbeitrag) erhälst du über die Steuer voll zurück. Wenn du die Objekte wechselst, kannst das Einsatzwechseltätigkeit – Wikipedia mal probieren. Steuerlich bin ich Laie, deshalb keinerlei Garantien für irgendwelche Vorschläge! Alternativ kannst - falls du Mitglied bist - bei verdi vorsprechen, die können dir zumindest professionelle Tipps geben, wie du weiter kommst.


    Dein Arbeitgeber wird dir kein festes Objekt zusagen.

  • Da stimme ich dem Kollegen „Aufseher“ uneingeschränkt zu. Der Lohnsteuerhilfeverein ist genau die richtige Adresse! Also sofort informieren und Mitglied werden und Du wirst ein Problem weniger haben. Das ist die preiswerteste und somit beste Alternative!

    Freundliche Grüße


    Moderator Doph_Zügota



    Gerechtigkeit herrscht, wenn es in einem Volk weder übermäßig Reiche noch übermäßig Arme gibt.


    Thales von Milet (um 625 - 545 v. Chr.), griechischer Philosoph und Mathematiker, einer der Sieben Weisen

  • Alles klar, danke erstmal für die Antworten.


    in meinem Arbeitsvertrag steht:
    "... es wird ausdrücklich vereinbart, dass der Mitarbeiter in allen Betriebsteilen eingesetzt und in andere Betriebsteile versetzt werden kann.... . Ein Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz, Einsatzort und eine bestimmte Arbeitszeit.... besteht nicht.
    Die Arbeitszeit richtet sich nach Arbeitsanfall...


    Bei den Lohnsteuerhilfevereinen habe ich im Bezug auf unser Gewerbe keine guten Erfahrungen gemacht, da Diese leider zuhauf überhaupt keine Ahnung haben. Ich werde es jetzt erstmal über meinen Arbeitgeber versuchen.
    Mal sehen was dabei rum kommt.

  • Ich hake hier mal ein.
    Mein für mich zuständiges Finanzamt sagte diesbezüglich folgendes:
    Mitarbeiter im gewerblichen Sicherheitsdienst fallen in den Bereich der sog. Einsatzwechseltätigkeit. Das heißt, jede Fahrt zum Dienst ist eine sog. Dienstreise. Damit gilt auch der Verpflegungsmehraufwand (12€; 24€) und die Kilometerpauschale von 0,60€, sprich beide Strecken. Falls du mit dem Auto fährst. Ansonsten Tickets für den ÖPNV abrechnen.


    Am besten geht das über eine Matrix, sortiert nach Objekt und Zeit und Entfernung. Das machst im Excel. Da kann man auch gleich alles zusammen rechnen lassen. Das gibst du mit der Jahresabrechnung mit ab. Desto weniger Fragen hat das Amt.
    Das neue Recht gilt also für uns nicht.


    Das Zuweisen der ersten Tätigkeitsstätte macht nur Sinn wenn du innerhalb des Unternehmens an mehreren Orten eingesetzt wirst. Soll heißen, ein Verkaufsleiter bei Aldi betreut 4 Filialen. Sein Büro hat er am regionalen Hauptsitz. Das wäre die erste Tätigkeitsstätte, die Fahrten zu den Märkten Dienstreisen.
    Trifft aber ja für dich nicht zu.
    Allerdings kann das Finanzamt dir deinen Firmenhauptsitz als erste Tätigkeitsstätte festlegen. Ist aber nicht so wild. Da gilt dann die Pendlerpauschale für die 2 Tage. Das ist aber unwahrscheinlich, da es per Definition nach Steuerrecht entscheidend ist wo der Arbeitsmittelpunkt ist. Du bist aber nur 2 Tage dort. Das wird nicht reichen.


    Beste Grüße



    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

  • Siggi, es ist entscheidend ob der Kollege für einen gewerblichen Sicherheitsdienst arbeitet oder nicht. Für einen fest angestellten Werkschützer geht das nicht.
    Es ist unerheblich ob er in einem einzigen Objekt arbeitet solang es nicht der Firmensitz ist.


    Sollte er allerdings als NSL-FK arbeiten und die NSL ist mit dem Firmensitz identisch trifft auch das neue Steuerrecht zu.



    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

  • Ähm.... auch eigene Werkschützer werden u.U. an unterschiedlichen Werken eingesetzt und befinden sich länger als 8 Stunden außerhalb des Stammgebietes.

  • Dass das mit der Einsatzwechseltätigkeit in der Steuererklärung wirklich klappt glaube ich auch erst dann wenn das Finanzamt mir das mit der Erstattung auch bestätigt.
    Firmensitz ist A und selbst ist man ausschließlich in B eingesetzt und trotzdem gilt die für den Steuerzahler wesentlich bessere Einsatzwechseltätigkeit?, da könnte es dieses Jahr mal wieder etwas zurück geben?

  • Also ... wenn ich bei Amazon arbeite ... Firmensitz ist
    5 Rue Plaetis, L-2338 Luxemburg ... dann ...

  • Die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze liegt bei 4.500 Euro oder 15000 Kilometern (Vgl. § 9 Abs. 1 Nr 4 EStG)!

    Freundliche Grüße


    Moderator Doph_Zügota



    Gerechtigkeit herrscht, wenn es in einem Volk weder übermäßig Reiche noch übermäßig Arme gibt.


    Thales von Milet (um 625 - 545 v. Chr.), griechischer Philosoph und Mathematiker, einer der Sieben Weisen

  • Ähm.... auch eigene Werkschützer werden u.U. an unterschiedlichen Werken eingesetzt und befinden sich länger als 8 Stunden außerhalb des Stammgebietes.


    Richtig, Fump. Kann passieren, ist aber nicht tragisch. Arbeit am Stammsitz - Pendlerpauschale geltend machen.
    Arbeit woanders - Reisekosten abrechnen.


    Der Mitarbeiter im Werkschutz zählt aber nicht unter "Mitarbeiter im gewerblichen Sicherheitsdienst". Er ist ja Angestellter im Werk, nur eben im Bereich Sicherheit tätig.


    P.S.: Es geht nicht um die 8h außerhalb des Stammgebietes. Es geht um eine zeitliche Abwesenheit von mehr als 8h von daheim. Heißt, selbst wer nur 6h reine Dienstzeit hat, kann u.U. die Reisekostenabrechnung für den Tag geltend machen wenn er insgesamt mehr als 2h Fahrtweg nachweisen kann. Des weiteren ist da mit einzurechnen dass man ja auch noch Vor - und Nachbereitung des Dienstes hat.


    Also ... wenn ich bei Amazon arbeite ... Firmensitz ist
    5 Rue Plaetis, L-2338 Luxemburg ... dann ...


    Ähm .. Soweit ich weiß haben die Mitarbeiter von Amazon Verträge mit dem jeweiligen Regionalsitz des Unternehmens in Deutschland.
    Heißt, wer bei Amazon in Leipzig in der Logistik arbeitet hat einen Arbeitsvertrag mit Amazon, am Standort Leipzig.
    Das ist die sog. Niederlassung.


    Securitas gehört auch einem Schweden. Die Mitarbeiter haben trotzdem Verträge mit einem deutschen Ableger des Unternehmens.


    Man bekommt in Deutschland keinen Handelsregistereintrag bzw. Gewerbeanmeldung ohne einen deutsche Adresse nachzuweisen. Der deutsche Staat will ja auch was Kuchen.


    Damit ist dann die Frage nach der Reisekostenabrechnung gedeckt. Es gilt die Pendlerpauschale für die Amazon-Mitarbeiter.
    Die Mitarbeiter von Securitas berufen sich auf die Reisekostenabrechnung, da gewerblicher Sicherheitsdienst.


    Anmerkung: Ich bin kein Steuerberater. Ich arbeite auch nicht fürs Finanzamt. Allerdings funktioniert diese Abrechnung bei mir seit Jahren. Diese ist zwar mit etwas Aufwand verbunden, da ich in mehreren Objekten arbeite.
    Aber es lohnt sich. Je mehr man dem Finanzamt darlegt, ohne zu viel zu verraten, desto weniger Grundfragen haben die Finanzbeamten.
    Allerdings muss es stimmig sein. Denn im Ernstfall darf das Finanzamt eine Prüfung anordnen.


    Wer weitere Fragen hat kann mir gern eine PN schreiben oder mich im cChat kontaktieren.



    Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.

    Albert Einstein

    Einmal editiert, zuletzt von Maik82 ()

  • Mooment: Die schwedische Securitas ist eine AG und jeder einzelne deutsche Standort eine eigene GmbH, das dient nicht als Vergleich. Wie das bei Amazon ausschaut weiß ich ehrlich gesagt gar nicht nicht, war ja nur ein schnelles Beispiel. Der zweite Kandidat für so ein absurdes Beispiel ist Starbucks. Wie aus der Presse bekannt, zahlen beide Unternehmen bei uns in D keine Steuern, eben weil deren Firmensitze tatsächlich im Ausland sind.

  • Securitas hat in Deutschland als ausländisches Unternehmen eigene "Zweigstellen" oder Tochterunternehmen oder wie auch immer eröffnet und diese mit der Rechtsform GmbH versehen. Alles legitim und richtig. Die Mitarbeiter haben mit der jeweiligen GmbH einen Arbeitsvertrag. Also gilt, falls gewerblich eingesetzt, Reisekostenabrechnung.
    Der Bereichsleiter z. Bsp. der am Firmensitz XY sein Büro hat und dort arbeitet kann nur die Pendlerpauschale geltend machen.


    Also, Starbucks Deutschland hat seinen Firmensitz in München und dort auch eine Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie einen Handelsregistereintrag.
    Ob und wie jetzt Amazon oder Starbucks Steuern zahlen ist ja auch nicht Bestandteil des Threads.
    Es ging ja darum zu erläutern wie es sich mit den Reisekosten verhält. Und damit gilt, unabhängig davon ob Amazon seinen, für Deutschland zuständigen Sitz in Luxemburg hat, für die eingesetzten Mitarbeiter an den jeweiligen Standorten die Pendlerpauschale. Denn das wäre ja die sog. Erste Tätigkeitsstätte.



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    Albert Einstein

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