Hallo liebe Freunde!
Ich habe eine Frage und zwar: Zählt das blose Anwesensein nachts auf einem Messestand, um durch die Abschreckung [lexicon='Diebstahl'][/lexicon] zu Verhindern als eine Tätigkeit nach der [lexicon='Gewerbeordnung'][/lexicon] 34a?
D.h.:
Eine Firma beauftragt privates Personal, welches auf Ihrem Stand anwesend sein soll. Es soll also nicht direkt durch körperliches Eingreifen oder sonstiges der Stand oder dessen Objekte geschützt werden. (Fernseher etc.).
Gibt es hier gewissen Spielraum ?
Ich will nämlich ein Gewerbe eröffnen, welches Personal stellt, um für Firmen nachts ihre Messestände zu "sichern", will jedoch aber keine Sonderzulassung nach der [lexicon='Gewerbeordnung'][/lexicon] benötigen.
VIELEN DANK!!
Und viele Grüße
Herbert Grossmann