Hey Leute,
ich befasse mich gerade mit dem Thema Selbsthilferechte. Dabei stellt sich mir jetzt die Frage, wann jetzt genau Notwehr oder Selbsthilfe des Besitzers oder beides vorliegt...
Wenn mir jemand z.B. beim Spazierengehen meinen Rucksack klaut. Dann kann ich ihn mir ja unter dem Aspekt der Notwehr wiederbeschaffen. Aber ich kann ihn mir ja auch unter dem Aspekt der Selbsthilfe des Besitzers wiederbeschaffen.
Welcher Aspekt ist denn jetzt richtig oder kommen hier beide zur Geltung?!
Das Notwehr im StGB/BGB und Selbsthilfe im BGB aufgeführt ist, ist mir dabei schon bewusst, nur versteh ich nicht wann jetzt was zum Tragen kommt?!
Wäre super, wenn ihr mir helfen könntet!