Streitthema in unseren Kreisen

    • Erster Beitrag

    Hallo an alle,
    wir haben schon seid geraumer zeit ein thema wo wir nicht auf gleichem Nenner kommen.


    Sicherheitsfirma A beschäftigt eine Firma B die aber von Anfang an keine Bewachungserlaubnis hat,wo auch nicht Bewachungsgewerbe im Gewerbeschein steht mit Sicherheitsrelevanten tätigkeiten.


    Nun geht es um einen Zahlungstreit und Firma A will nicht zahlen und droht Firma B damit das A die Bewachungserlaubnis sehen will sonst gebe es Rechtliche Maßnahmen für B.



    SO meine Antwort wäre nun die. Da A von Anfang an wusste das B keinerlei Gewerbeeinträge oder Bescheinigung hat die der Bewachung dienen,würde er sich Strafbar machen weil er doch alle Unterlagen vorliegen hat.


    Außerdem ist noch zu beachten das er B ja Aufträge erteilt wo es um bewachung gehen soll.



    Was sagt Ihr ????


    Gruß


    Thorsten :D


    Demnach

  • Zitat von königsmark

    Der privatrechtliche Vertrag wurde nach § 611 BGB geschlossen, also zwischen Kunde und Unternehmen A, dieser hatte die Erlaubnis nach 34a GewO der Teil ist ja soweit in Ordnung. Unternehmen B hat auch ein Dienstleistungvertrag geschlossen nach § 611 BGB, als Subunternehmer, dies ist privatrecht auch in Ordnung, er hat seine Leistung erbracht. Unternhemer B hat kerine Erlaubnis nach § 34a GewO und hat sich damit ordnungswiderig bzw. strafrechtlicht Verhalten, dies fällt im öffentlichen Recht. Es ist zwar ein Fall, aber mit ganz verschiedenen Ansätzen.


    Wie bereits in meinem Beitrag vom 17.02. erwähnt, ist die Sittenwidrigkeit zu prüfen.


    Wie ebenfalls noch in meinem Beitrag vom 17.02. angeführt, wäre auch § 134 BGB zu prüfen.


    § 134 BGB
    Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein (nicht näher definiertes) gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.


    Ist die GewO, das OWiG oder das StGB kein Gesetz :?:

  • Bevor hier welche Theorien aufstellen, müßte man den Vertrag haben und sehen was drin steht.

    Erfahrung und Wissen zählt um die Dienstleistung sinnvoll umzusetzen.

  • Stimmt.
    Nur kann man nicht generell sagen, dass, sofern eine Dienstleistung erbracht wurde, der Vertrag als erfüllt anzusehen ist.


    Wir reden hier eh nur über graue Theorie - und da ist es zum einen eine Sittenwidrigkeit, die man vermuten könnte und andererseits auch einen nichterfüllten Vertrag, den ich da durchaus sehen könnte (je nach Vertragsgestaltung).


    Sofern der Auftraggeber aber weiß, dass der Auftragnehmer den Vertrag gar nicht hätte annehmen bzw. erfüllen können/dürfen, müsste man sich die Frage stellen, ob da nicht generell nur Mist verzapft wird.

  • Zum Thema § 134 BGB und § 34a GewO:


    Verstöße gegn einseitige Ver- und Gebote - zu denen auch § 34a GewO gehört - haben in der Regel keine Unwirksamkeit nach § 134 BGB zur Folge, sondern allenfalls in besonderen Ausnahmefällen. Maßgeblich für die Frage der Nichtigkeit nach § 134 BGB ist der Zweck von § 34a GewO. Soll diese Norm den Vertragspartner vor scherwiegenden Nachteilen schützen, wäre der Vertrag nach § 134 BGB nichtig. So sind bspw. Verträge nichtig, die in Ausübung ohne die erforderliche Zulassung von Berufen wie Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern erfolgen. Ist der Schutzzweck der Norm aber nicht so hoch angesiedelt, sondern soll vorrangig dazu dienen, einen Berufszweig zu ordnen und ein Mindestmaß an Qualifikation zu schaffen, ist ein Verstoß gegen § 34a GewO im Rahmen von § 134 BGB unbeachtlich. So hat der BGB beispielsweise den Vertrag zwischen einem Makler und einem Kunden als wirskam angesehen, obwohl der Makler nicht die erforderliche Erlaubnis nach § 34c GewO besaß.


    § 34a GewO ist wohl ein Grenzfall, bei dem ich insoweit meine Aussage zurückziehe, dass ein Verstoß gegen § 34a GewO definitiv keine Unwirksamkeit nach § 134 BGB zur Folge hat. Denn eine Erlaubnis nach § 34a GewO erlaubt ja gerade auch das Durchführen von Fluggastkontrollen, der Bewachung militärischer Anlagen oder des Personenschutzes. Man kann also gut die ein oder andere Ansicht vertreten.


    Vielleicht schafft ja bald mal irgendjemand einen Präzedenzfall. Dann wissen wir es verbindlich :D

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