Praktikum Türsteher

  • Ist es möglich als 19 Jähriger ein Praktikum in einem Sicherheitsunternehmen als Türsteher zu absolvieren? Also braucht man bei einem Praktikum keine Ausbildungen etc (Sachkundeprüfung 34a z.B.) ? Wie sieht es rechtlich aus: Wie viele Schichten kann man Steuerfrei "praktizieren" ?

  • Du brauchst grundsätzlich als Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens, egal ob Praktikant oder Angestellt, mindestens den 34a um an einer Türe arbeiten zu dürfen. Da führt kein Weg dran vorbei.


    Steuerfrei ist grundsätzlich erstmal gar nichts. Du selber brauchst auf einen Betrag bis 400 Euro im Rahmen einer Anstellung auf geringfügier Basis keine eigenen Lohnsteuern zu bezahlen. Wie viele Schichten Du machen darfst, liegt also an Deinem Lohn. Die Summe Deiner Entlohung darf 400 Euro nicht überschreiten.

  • Definiere Praktikum.


    Für mich ist ein Praktikant jemand, der nicht arbeitet, sondern nur an meiner Seite ist und mich in meinem beruflichen Alltag begleitet. Dafür gibts auch keine Taler.


    Und da nicht bewacht, sondern nur geguckt wird, benötigt man höchstens grünes Licht aller Beteiligten.

  • Ich möchte nicht klugscheissen, aber das ist per Definition falsch, Stinkefuchs.


    Ein Praktikum bedeutet erlernen, vertiefen von Tätigkeiten durch praktische Anwendung. Das heist, ein Praktikant arbeitet. Zwar unter Aufsicht und nicht in verantwortlicher Tätigkeit, aber er übt den Job aus. Insofern gelten sämtliche arbeitsrechtlichen und gewerberechtlichen Vorschriften in vollem Umfang. , Besonderheit ist, das nach deutscher Rechtsprechung ein Praktikant kein Arbeitnehmer ist, seine Verwendung hat somit keinen Einfluss auf Betriebgrößen und damit verbundene Vorschriften, wie Kündigungsschutz ab einer gewissen Mitarbeiterzahl, Recht der Belegschaft auf Betriebsräte, etc. Auch abrechnungstechnisch mit Kunden oder Auftraggebern muss man Praktikanten anders abrechnen. Ebenfalls wird ein Praktikant nicht entlohnt und kann arbeitsrechtlich kaum sanktioniert werden.


    Über einen Schnuppertag, ähnlich den in letzter Zeit gerne gemachten "Girlsdays" oder "Childdays", an denen Eltern ihre Kinder mitnehmen oder Mädchen sich Männerberufe anschauen, geht das Praktikum über die Anschauung hinaus.

  • @ Onguard
    So einfach ist das leider nicht. Vergütungsfrei sind nur gesetzlich vorgeschriebene Praktika, so z. B. verlangte Praktika in einem Studium.
    Andere, freiwillige Praktika sind per Gesetz zu vergüten -> §§ 26, 17 BBiG., soweit der Praktikant arbeitet. Ersetzt der Praktikant einen vollwertigen Arbeitnehmer, ist u. U. der volle Tarif zu zahlen.

  • Zu ersteinmal tut es mir leid, das der Thread jetzt abdriftet von der Eingangsfrage. Die ist schon ausreichend beantwortet. Jedoch muss noch ein Sache klargestellt werden, daher weiter im Text.
    @ Wolperdinger:
    Wenn wir von einem Praktikum reden, dann ist die Sache tatsächlich so einfach. Nämlich so wie von mir dargestellt.
    Da ein Praktikum KEIN Arbeitsverhältniss ist (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 5. August 1965, 2 AZR 439/64), hat ein Praktikant auch keinen Anspruch auf Vergütung, wie es ein Auszubildender hat. Der von dir zitierte Paragraph 26 nimmt keine Stellung zur Bezahlung, ist in seiner Bedeutung auswirkend auf §17, welcher sich wiederum auf Auszubildende bezieht. Daher gibt es in einem Praktikum auch nur eine Aufwandsentschädigung. Bezahlung eines Praktikanten ist freiwillig und erfolgt in gesonderter Vertragsform ausserhalb der Tarifbestimmungen.
    Es gibt keine Unterscheidung in vorgeschriebene Praktika und freiwillige Praktika, was die Ausübung des Praktikums an sich betrifft.
    Du sprichst von einem als Praktikanten getarnten Arbeitnehmer, leider vielfach geübte Praxis, aber ein Sonderfall. Dann wird der Praktikant de Facto zum Arbeitnehmer und hat dann natürlich auch den vollen Anspruch auf Vergütung nach den geltenden Tarifen/Entlohnungsregeln.
    Jetzt kann man weiter natürlich alle in der Praxis und Theorie vorstellbaren Sonderfälle durchexerzieren,
    betrifft dann aber nicht die eigentliche Eingangsfrage des Threads.
    In der Grundfrage redet nicht über mögliche Sonderfälle und Eventuallitäten, sondern einfach:
    Brauch ich für ein Praktikum einen 34a Schein. Zweite Frage bezog sich auf ein sogenanntes gerinfügiges Beschäftigungsverhältniss. Für beides braucht man einen 34a-Schein oder eine vergleichbare Ausbildung, bei Praktikas besteht kein Anspruch auf Vergütung und ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältniss vorliegt entscheidet sich ganz einfach daran, ob jemand mehr oder weniger als 400 Euro pro Monat verdient und die gesetzlich vorgeschriebene Höchstbeschäftigungsdauer pro Monat für geringfügig Beschäftigte nicht überschreitet.

  • ... wie du meinst. Du darfst gerne umsonst arbeiten :wink:


    Da ohnehin alles beantwortet ist, hat es sich eh erledigt.

  • Zitat von Onguard

    Ich möchte nicht klugscheissen, aber das ist per Definition falsch, Stinkefuchs.


    Ein Praktikum bedeutet erlernen, vertiefen von Tätigkeiten durch praktische Anwendung. Das heist, ein Praktikant arbeitet. Zwar unter Aufsicht und nicht in verantwortlicher Tätigkeit, aber er übt den Job aus. Insofern gelten sämtliche arbeitsrechtlichen und gewerberechtlichen Vorschriften in vollem Umfang.

    Jeweils die letzten Teile der vorausgegangenen Sätze sehe ich gänzlich anders bzw. halte es anders.
    Der Praktikant begleitet die jeweils eingesetzten Mitarbeiter, macht aber nix. Er darf fragen, ihm wird was gezeigt - vielleicht lernt er, vielleicht vertieft er auch Kenntnisse. Er bewacht aber nicht. Er trägt auch, sofern sonst praktiziert, keine Dienstkleidung oder sonstige Zeichen an der Kleidung. Er ist einfach nur "dabei". Und, kaum zu glauben, ohne Unterweisung, Sachkundeprüfung oder sonstige Patente.


    Zitat von Onguard

    Auch abrechnungstechnisch mit Kunden oder Auftraggebern muss man Praktikanten anders abrechnen. Ebenfalls wird ein Praktikant nicht entlohnt und kann arbeitsrechtlich kaum sanktioniert werden.

    Entscheidend ist aber doch, was der Prakti macht.
    Meine Praktikanten machen nix, das in irgendeiner Art und Weise den Anschein einer unselbständigen Tätigkeit erwecken könnte. Gucken ja, aber anfassen, reden, machen gibt´s nicht. Und da der Prakti nix macht, wird der auch nicht berechnet. In sensiblen Bereichen hat er i.d.R. eh nichts zu suchen (zumindest nicht, wenn er da Schaden anrichten kann), ansonsten wird der jeweilige Auftraggeber vorher um sein Einverständnis gebeten. Wird es abgelehnt, gibt es keinen Praktikanten.


    Ich könnte kotzen, wenn ich diese "Praktikanten-Regelung" im Wettbewerb mitkriege. Da gibt es auch öfter mal einen Anruf bei den entsprechenden Stellen.

  • Wie jeder einzelne es handhaben mag oder sehen mag oder eben auch nicht, ändert nichts an den rechtlichen Rahmenbedingungen. Und die sind so wie sie sind.

  • es wurden die Missbrauchsfälle angesprochen


    bei einem "Praktikum" als Türsteher verwette ich meine alte Oma, das dies als ein solcher angesehen wird,
    falls jemand mal versucht, die ihm dafür zustehende Bezahlung einzuklagen


    genauso ein Humbug wie
    Praktikum als Regalauffüller, Praktikum als Spargelstecher.......................


    wie schon richtig gesagt, es ist nicht ausschlaggebend, wie man das ganze nennt, sondern wie das Vertragsverhältnis gelebt wird

    Fachleute wirken auf Laien aus verständlichen Gründen unverständlich.

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