Sachkundeprüfung als Ersatz der 80-stündigen Unterweisung?

  • Hallo zusammen,


    ich habe mich die Tage durch das Buch "Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe" von Jochmann und Zitzmann gearbeitet.
    Wenn ich das im Buch richtig verstanden habe, dann ersetzt die Sachkundeprüfung auch die 80-stündige Unterweisung für Unternehmer. Ist das richtig? Reicht die Sachkundeprüfung als Schulungsnachweis aus um ein Bewachungsgewerbe zu gründen, wenn ich "zuverlässig" bin und die nötigen "Sicherheiten und Mittel" besitze?


    Und könnt ihr mir auch sagen, ob es notwendig ist für die Prüfung die Nummern der Paragrafen zu kennen? Oder reicht es wenn men den Namen kennt und weis worum es geht?


    Der Ansprechpartner bei mir bei der IHK ist erst in einer Woche wieder da und sonst kennt sich keiner aus :D
    Deswegen dachte ich, ich frage hier nach..


    Grüße,
    Kalany

  • Zitat von Kalany

    Wenn ich das im Buch richtig verstanden habe, dann ersetzt die Sachkundeprüfung auch die 80-stündige Unterweisung für Unternehmer. Ist das richtig?


    Ja, ist richtig. Siehe §5 (1) Ziff. 5 BewachV.



    Zitat von Kalany

    Reicht die Sachkundeprüfung als Schulungsnachweis aus um ein Bewachungsgewerbe zu gründen, wenn ich "zuverlässig" bin und die nötigen "Sicherheiten und Mittel" besitze?


    Da sie SKP die sonst mindestens notwendige 80-Stunden-Unterrichtung für Unternehmer ersetzt, wohl ja, oder?

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Als Ersatz würde ich es nicht sehen.


    Um ein Bewachungsgewerbe zu eröffnen benötigst Du die 80Stündige Unterrichtung oder eben die Sachkundeprüfung.


    Die 80Stündige Unterrichtung wird kaum noch von den IHK´s angeboten.


    Die Sachkundeprüfung musst du eben nur zur Prüfung kommen und bestehen^^




    Auszug aus:


    § 34a Bewachungsgewerbe
    (1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn


    1.
    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
    2.
    er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist oder
    3.
    der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist.

    __________________________________________________________________________________

    Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV)

    Abschnitt 1
    Unterrichtungsverfahren
    (1) Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht.
    (2) Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unterziehen


    1.
    Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen,
    2.
    bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind,
    3.
    die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen und

    4.
    sonstige Unselbständige, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34a Abs. 1 Satz 4 der Gewerbeordnung beschäftigt werden sollen.


    § 3 Verfahren
    (1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich, die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Die Unterrichtung hat für Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 mindestens 80 Unterrichtsstunden zu dauern; für Personen im Sinne der Nummer 4 muss die Unterrichtung mindestens 40 Stunden dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Bei der Unterrichtung soll von modernen pädagogischen und didaktischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden. Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll.


    § 5 Anerkennung anderer Nachweise
    (1) Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der erforderlichen Unterrichtung anerkannt:


    1.
    für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 53 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 25, 42 der Handwerksordnung erworben wurden,
    2.
    für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse auf Grund von Rechtsvorschriften, die von den Industrie- und Handelskammern nach § 54 des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind,
    3.
    Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der Bundespolizei, für den mittleren Justizvollzugsdienst, für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen einer Waffe) und für Feldjäger in der Bundeswehr,
    4.
    erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 5c Abs. 6.


    Abschnitt 1a
    Sachkundeprüfung


    ......

    Gruß saw1977


    wer Rechtschreibfehler findet, darf diese behalten ^^
    hier noch ein paar Satzzeichen ....,,,,,!!!!!!??????

  • @ guardian_bw

    Zitat

    Ja, ist richtig. Siehe §5 (1) Ziff. 5 BewachV.


    Du meinst Ziff. 4 oder? Das wäre das, was auch im Buch steht.


    Ich glaube, so langsam blicke ich aber durch. Die Auszüge die du, saw1977, gepostet hast, verstehe ich so:


    § 34a Abs. 1 Ziff. 3 sagt mir, dass ich keine Erlaubnis bekomme ein Bewachungsgewerbe auszuüben, wenn ich nicht die Unterrichtung nachweisen kann.


    § 1 BewachV sagt mir, wer alles eine Unterrichtung benötigt. § 3 BewachV sagt mir, dass ich als Selbstständiger die 80-stündige Unterrichtung brauche. § 5 BewachV Abs. 1 Ziff. 4 sagt dann aber, dass mir die Sachkundeprüfung als "anderer Nachweis" anerkannt werden muss.


    Habe ich das so richtig verstanden?


    Und kann mir jemand von euch auch sagen, ob man die Nummern der Paragrafen für die Prüfung auswendig wissen muss, oder ob es reicht, wenn man den Namen und den Inhalt kennt?

  • Zitat von Kalany

    @ guardian_bw


    Du meinst Ziff. 4 oder? Das wäre das, was auch im Buch steht.


    Ja, klar. Keine Ahnung, wie sich da die 5 einschleichen konnte.




    Und den Rest hast du auch richtig verstanden.


    Die Sache mit den Paragraphen? Keine Ahnung. Ich hab weder die Unterrichtung noch die Sachkundeprüfung und kann daher auch nicht mal ansatzweise darüber berichten, was genau die dort verlangen. In meiner Ausbildung und auch den Qualifikationen, die ich im Bewachungsgewerbe habe, waren nicht nur die Inhalte der Paragraphen gefordert....

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Zitat

    Und kann mir jemand von euch auch sagen, ob man die Nummern der Paragrafen für die Prüfung auswendig wissen muss, oder ob es reicht, wenn man den Namen und den Inhalt kennt?


    Ich meinte damit natürlich nicht nur stur auswendig lernen, sondern auch verstehen, vergleichen können usw. :) Es geht mir hauptsächlich darum zu wissen, ob es notwendig ist wirklich die Nummern der Paragrafen zu wissen. Wenn das nämlich nicht notwendig ist, brauche ich mich in der Vorbereitung auch nicht darauf zu konzentrieren und kann mich auf die relevanten Sachen konzentrieren.


    Vielleicht hat ja jemand hier schon die Sachkundeprüfung gemacht und kann mir sagen ob die Nummern notwendig sind?

  • denke mal, daß sieht jeder prüfer etwas anders... im allgemeinen ist es hilfreich ungefähr zu wissen wo es steht, die wichtigsten paragraphen sollte man ungefähr zuordnen können, schon alleine weil es zusammenhänge gibt..


    aber wenn ich prüfe ist es mir herzlich egal ob der prüfling nen paragraphen kennt, wenn er sich aufs richtige gesetz bezieht genügt mir das völlig solange er verstanden hat worum es geht.. was im übrigen oft schwieriger ist, als sich ein paar zahlen zu merken...


    aber gerade bei prüfern ohne juristische vorbildung ist es häufig genau andersrum (aus meiner subjektiven erfahrung..) je weniger man sich dort auskennt, desto mehr legen manche wert auf diese dinge..


    wie eingangs erwähnt kann es aber durchaus auch sinnvoll sein, zu wissen wo es genau steht.. hilft auch beim späteren nachsehen wenn man mal was genauer wissen möchte... ;-)

  • Also, ich habe inzwischen eine Antwort von der IHK bekommen. Es reicht wohl, wenn man das Gesetz kennt und versteht. Die Paragrafen(nummern) muss man nicht unbedingt auswendig wissen =)

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