Urlaubstage werden nicht vergütet

  • Hallo zusammen,


    vielleicht könnt ihr mir weiterhelfen


    Azubi A hat einen Ausbildungsvertrag über 160 Std.


    Nun hat dieser an 20 Tagen insgesamt 160 Std. gearbeitet


    DIe anderen 8 Tage hat dieser Urlaub eingereicht und genehmigt bekommen (es sind Werktage)


    Dann müsste dieser doch 224 Stunden geschrieben bekommen oder??


    Es heisst der Urlaub ist im "Lehrlingsgehalt und der Stundensumme involviert" , aber dann hätte er ja trotzdem die gesamtsumme 224 oder ihre ich mich da?

  • Ja und alles was darüber gearbeitet wird, wird dann so ausbezahlt... Bei unseren Azubis ist das zumindest so, nur was hat das mit der Frage zutun?

  • real


    ja recht haben und recht bekommen ist immer so ein Ding.


    Schon mal alle Punkte des Ausbildungsvertrages durchgelesen?
    Wann bekommt der Azubi seine monatliche Vergütung



    Ausbildungsvertrag mit 160 Stunden ist ja richtig human.
    Wenn das dort wirklich so steht dann stehen dort doch auch die Arbeitstage oder?


    Wie auch immer 160h gearbeitet + 8 Tage Urlaub ist mehr als vereinbart.
    Zu dem gesetzlichen Regelungen werden bestimmt andere Dir noch die genauen §§ nennen.


    Aus meiner Sicht entweder Urlaub wird nicht benötigt da er den Rest des Monates frei gestellt ist, oder er bekommt Überstunden ausbezahlt oder hat ein Plus Stundenkonto was er abbauen kann.


    Gibt es hier Probleme mit dem Ausbildungsbetrieb sollte sich der Azubi doch mal an seinen zuständigen Berater bei der IHK melden.

    Gruß saw1977


    wer Rechtschreibfehler findet, darf diese behalten ^^
    hier noch ein paar Satzzeichen ....,,,,,!!!!!!??????

  • Hallo, zunächst, saw1977 hat insoweit Recht, daß durch die mehr erbrachten Arbeitsleistungen Überstunden anfallen.
    Auszubildende müssen keine Überstunden leisten! Die einzige Ausnahme sind absolute Notfälle!
    Weiterhin stellt sich nur die Frage, ob der Azubi nur unter das BBiG oder unter das JArbSchG fällt.
    Bei Jugendlichen (nicht volljährigen Personen) ist immer das JArbSchG anzuwenden. Erläuterungen dazu unter
    http://www.azubi-azubine.de/me…s-azubi/arbeitszeit.html#Überstundenregelung


    Ist der Azubi volljährig, ist das ArbZG anzuwenden.


    In jedem Fale ist es aber Mehrarbeit, die angerechnet/ verrechnet werden muß/sollte.
    Im Arbeitsrecht muss man Leistungen schnell geltend machen, sonst verwirkt der Azubi den Anspruch. Eine Verwirkung kann bereits nach einigen Wochen eintreten, auch wenn Tarifverträge längere Auschlussfristen vorsehen und im Arbeitsrecht eine Verjährungsfrist von drei Jahre gilt. Von daher gilt: Möglichst schnell reagieren und den Rechtsweg einschlagen. Eine schriftliche Geltenmachung der Ansprüche reicht, um eine Verwirkung zu verhindern. Es reicht hier, wenn der Azubi schrifltich darauf hinweist, dass noch Überstunden offen sind, die bezahlt werden müssen.

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