Sonderzugangsrecht Zoll bei Leiharbeitern

  • Hallo, es geht um Folgendes:


    Wie sieht es mit dem Sonderzugangsrecht des Zolls bei Kontrollen aus, wenn in einem Betrieb nur Leiharbeiter beschäftigt sind. Es geht vorrangig um Reinigungspersonal.


    So ein Genie meint, dass unser Unternehmen nur zur Informationspflicht verpflichtet ist, der Zoll somit mit der Kontrolle warten solle, bis entsprechende Vorgesetzte vor Ort sind. :mrgreen:


    Ich hab arge zweifel, dass das stimmt. Wäre schön, wenn mir jemand, die entsprechenden Paragrafen und Links dazu geben könnte.


    Danke im Vorraus.

  • Zitat von klaus

    Bin mir nicht ganz sicher bei deinem Nick ob die Frage ein Joke sein soll.


    Der Nick sollte schon witzig gemeint sein, die Frage dagegen ernst.


    AH65: Ich habe ja eher gehoft, ich würde hier die entsprechenden Antworten finden. ;)

  • Ein Blick in das Gesetz erleichert die Rechtsfindung - natürlich gibt es ein Sonderzugangsrecht des Zolls für die Kontrolle von Leiharbeitern:


    Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
    § 3 Befugnisse bei der Prüfung von Personen
    (1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Abs. 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Abs. 2 unterstützenden Stellen befugt, Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und des Auftraggebers von selbstständig tätigen Personen sowie des Entleihers im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten und dabei


    1. von diesen Auskünfte hinsichtlich ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder ihrer Tätigkeiten einzuholen und
    2. Einsicht in von ihnen mitgeführte Unterlagen zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen Umfang, Art oder Dauer ihrer Beschäftigungsverhältnisse oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können.


    (2) Ist eine Person zur Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen bei Dritten tätig, gilt Absatz 1 entsprechend.

  • Zitat von Nemere

    Ein Blick in das Gesetz erleichert die Rechtsfindung


    Aber nicht doch, ist doch viel zu einfach...

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Zitat von Nemere

    Ein Blick in das Gesetz erleichert die Rechtsfindung - natürlich gibt es ein Sonderzugangsrecht des Zolls für die Kontrolle von Leiharbeitern:


    Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
    § 3 Befugnisse bei der Prüfung von Personen
    Absatz 1 Nummer 5 während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten und dabei
    .


    Das heißt, wenn keine Arbeitszeiten sind, kein Zugang ?

  • Zitat von Tom511

    Das heißt, wenn keine Arbeitszeiten sind, kein Zugang ?


    Das heißt, dass der Zoll während der Arbeitszeiten der eingesetzten Leiharbeiter kontrollieren kann - mit dem Begriff der "dort tätigen PErsonen" sind die Leiharbeiter gemeint.

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