Mindestlohn Bewachung

  • Hab mal wieder eine Frage, die mir hier sicherlich auch beantwortet wird.


    Nehmen wir an eine Detektei hat Ihren Sitz in NRW. Der Auftrag ist in Niedersachsen. Nun meine Fragen:


    1) Dann muss doch die Detektei mit Sitz in NRW, die Tariflöhne für Detektive in Niedersachsen zahlen, oder?


    2) Ab wann genau sind Mindestlöhne im Bewachungsgewerbe zu zahlen? Es geht hier um Arbeitsort in Niedersachsen.


    3)Sind für eine Büroangestellte auch die Mindestlöhne zu zahlen, die im Bewachungsgewerbe vorgeschrieben sind?


    Vielen Dank vorab für Antworten.

  • Zu 1: Der Mindestlohn für NDS gilt. Siehe §3 Mindestlohn-TV


    Zu 2: Wie ist diese Frage gemeint? Der Mindestlohn gilt bundesweit seit 01.06.2011, seit jenem Tag muss mindestens das bezahlt werden, was im TV Mindestlohn festgelegt ist.


    Zu 3: Siehe §2 Mindestlohn-TV: Mindeststundenlöhne für Sicherheitsmitarbeiter sind dort festgelegt. Sind Bürokräfte Sicherheitsmitarbeiter?

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
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  • Zitat von guardian_bw

    Zu 1: Der Mindestlohn für NDS gilt. Siehe §3 Mindestlohn-TV


    Zu 2: Wie ist diese Frage gemeint? Der Mindestlohn gilt bundesweit seit 01.06.2011, seit jenem Tag muss mindestens das bezahlt werden, was im TV Mindestlohn festgelegt ist.


    Zu 3: Siehe §2 Mindestlohn-TV: Mindeststundenlöhne für Sicherheitsmitarbeiter sind dort festgelegt. Sind Bürokräfte Sicherheitsmitarbeiter?


    Vielen Dank für die schnelle Beantwortung. Frage 1 und 2 sind geklärt, danke!


    Bisher dachte ich auch, dass die Tariflöhne nur für die Mitarbeiter gelten, die auch die Sachkundeprüfung nach § 34 a brauchen und nicht für Servicekräfte, Bürokräfte usw. Aber ein Kollege von mir hat Folgendes im Netz gelesen und mich daraufhin angesprochen:


    Mindestlöhne gelten für alle in diesen Bereichen beschäftigten Arbeitnehmer mit Ausnahme der Auszubildenden


    http://www.gesetze-im-internet…ohn_sicherheit/gesamt.pdf

  • Dein Link führt zum TV Mindestlohn, auf den auch ich mit mit meiner Antwort zu 3. bezog.


    Und was steht in diesem TV Mindestlohn im §2? Vollständig lesen, dann solltest Du Dir die Frage selbst beantworten können.


    Die Notwendigkeit der Sachkundeprüfung, die für bestimmte Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe nach §34a GewO vorliegt, war übrigens noch nie ausschlaggebend dafür, ob nun der Mindestlohn nach dem einschlägigen TV bezahlt werden muss oder nicht.
    Schliesslich wird die SKP nur in einigen, eng begrenzten Tätigkeitsfeldern tatsächlich benötigt. Der Rest der Mitarbeiter würde dann unter den Teppich fallen?


    Nein, das kann es wohl nicht sein.


    Kurz gesagt: Ja. Für alle Mitarbeiter in den Sicherheitsunternehmen gelten diese Mindestlöhne. Zunächst nur für Sicherheitsmitarbeiter (§2 Absatz 1 TV-Mindestlohn),
    über den Absatz 2 des gleichen Paragraphen dann aber auch für alle anderen Arbeitnehmer von Betrieben, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte durchführen.

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  • Es ist manchmal wirklich erschreckend...



    Ich hab meinen vorangegangenen Beitrag nochmal geändert. Vielleicht klappt wenigstens da das Lesen in Kombination mit Verstehen des Gelesenen...



    Es geht hier übrigens auch tatsächlich nur um den Mindestlohn. Höhere Bezahlung ist nicht verboten...


    ...und ganz ehrlich: Wer einen Buchhalter braucht, wird für 7,50 EUR/Stunde wohl keinen guten bekommen.

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  • Es geht hier ja nicht um Buchhalter, sondern um eine Büro-Aushilfe.


    Es steht Folgendes drin:


    über den Absatz 2 des gleichen Paragraphen dann aber auch für alle anderen Arbeitnehmer von Betrieben, die Sicherheitsdienstleistungen für Dritte durchführen



    Ich habe gerade mit einem Anwalt für Arbeitsrecht gesprochen, daher hat meine Antwort so lange gedauert. Er hat gesagt, dass es nur für Mitarbeiter gilt, die auch als Sicherheitsmitarbeiter eingesetzt werden. Außerdem führt eine Büroaushilfe keine Sicherheitsdienstleistungen für Dritte aus, sondern macht nur Schreibarbeiten für den Inhaber.

  • Hab mal gesucht hier im Forum. Das Thema gab es ja hier schon mal!?


    Damals hatte der Herr Moderator geschrieben:



    Ein Blick in den Mindestlohn-TV ergibt tatsächlich, dass die dort geregelten Löhne für Sicherheitsmitarbeiter gelten. Für Büroangestellte sind darin keine Löhne geregelt.

  • Auch ein Moderator kann etwas übersehen und nach genauer Lektüre der jeweiligen Verordnungen und Tarifwerke seine Meinung ändern...



    Und im hier geltenden Tarifwerk, der per Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich erklärt wurde steht eben:


    Zitat

    § 2 Mindestlöhne
    (1) Die Stundenlöhne für Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz-/Separatwachdienst betragen:


    [es folgen die jeweiligen Mindestlöhne in den unterschiedlichen Ländern]


    Danach haben tatsächlich nur Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz-/Separatwachdienst Anspruch auf den Mindestlohn.
    Moment, was machen wir mit den Veranstaltungsschützern? Oder eben auch den Kaufhausdetektiven? Die müssten dann ja gar nicht den Mindestlohn erhalten?


    Aber es folgt eben noch der Absatz 2, und jenen habe auch ich zunächst falsch interpretiert. Ich habe diesen Absatz eben nur für die anderen Sicherheitsmitarbeiter wie eben Veranstaltungsschützer etc. gesehen. Und daher meine irrtümliche erste Antwort (und auch meine entsprechende im alten Thread).


    Im Absatz 2 steht:

    Zitat

    (2) Die Stundenlöhne gemäß Absatz 1 stellen zugleich die untersten Vergütungen für alle unter den
    Geltungsbereich nach § 1 fallenden Arbeitnehmer
    dar. Ansprüche auf höhere Stundenlöhne bleiben unberührt.


    Jetzt müssen wir also in den §1 des TV Mindestlohn schauen und dort lesen:


    Zitat

    § 1 Geltungsbereich
    Dieser Tarifvertrag gilt
    räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland;
    fachlich: für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen, die Sicherheitsdienstleistungen für
    Dritte durchführen;
    persönlich: für alle in diesen Bereichen beschäftigten Arbeitnehmer mit Ausnahme der Auszubildenden


    Wir haben also nicht nur die Arbeitnehmer mit an Bord, die tatsächlich als Sicherheitsmitarbeiter auch Sicherheitsdienstleistungen für Dritte durchführen, egal in welchen genauen Tätigkeitsfeld auch immer,


    sondern ganz einfach alle Arbeitnehmer eines Betriebes, welcher in der Bundesrepublik Deutschland Sicherheitsdienstleistungen für Dritte durchführt.
    Damit haben wir nicht nur die Sicherheitsmitarbeiter an Bord, sondern auch die Bürokräfte. Es sei denn man interpretiert "in diesen Bereichen" derart, dass tatsächlich nur die Bereiche der Sicherheitsdienstleistungen für Dritte gemeint sind. Ist ein fragliches Thema...


    Nur meine bescheidene Meinung,
    aber zeig das noch mal deinem Arbeitsrechtler und sei so freundlich und gib hier bitte darüber Bescheid, was er dazu meint.

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  • "Auch ein Moderator kann etwas übersehen und nach genauer Lektüre der jeweiligen Verordnungen und Tarifwerke seine Meinung ändern..."


    hört, hört :D


    ich brauche meine Meinung dazu nicht ändern


    http://www.securitytreff.de/vi…hilit=mindestlohn#p121600


    vielleicht hilft ja auch eine Nachfrage bei der zuständigen Gewerkschaft als abschließende Partei, wie die Formulierungen genau auszulegen bzw. gedacht wären

    Fachleute wirken auf Laien aus verständlichen Gründen unverständlich.

  • Hier wird vom Mindestlohn von 7,50 Euro gesprochen. Das ist aber Brutto und 6,80 Euro kommen untern Strich raus. Dafür dürfte niemand arbeiten gehen. Das ist ja schon Ausbeutung. Was wären denn die Firmen ohne Sicherheit?

  • Zitat von Fump

    noch nicht lange her da gab es Kollegen die froh waren 7,50 zu verdienen.....


    ich selber habe als Türsteher für 4,25 die Stunde zzgl. Zuschläge gearbeitet und das ganz viele Jahre und ich muss dazu sagen, dass in den Jahren alle anderen auch nicht viel mehr als wir verdient haben. die meisten geben das leider nicht zu!

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