Betreff Diensthundeprüfung Ziviler Wachschutz

  • Aufgrund von eigener Recherchen im Internet stellt sich mir die Frage Welche Dienst/Wach Hund Prüfung hier in NRW tatsächlich vor Gericht/Behördlich anerkannt wird.


    Klar ist das sowohl die BH wie auch die SchH1-3 respektive IPO1-3 anerkannt sind und der DHF mindestens den 34a plus Sachkunde (Hund) haben muss.


    Gemeint sind aber:


    1) RSV2000 mit der DPGO


    2)BvWD mit der DHTP bzw. WDP1


    3)BDHF mit der IdDPO


    Wobei angemerkt werden muss, das laut BG V7C beim "Meldehund" die Leinenführigkeit ausreichend ist.
    Und klar ist das alle Hunde nicht "aktiv" eingesetzt werden dürfen und nicht im "Wehrtrieb" gearbeitet werden darf.


    Hier geht es mir rein um die Rechtliche/Behördliche Anerkennung der jeweiligen Prüfung.


    (p.s.: Habe mir erlaubt diese "Frage" auch in einem anderen Forum zu stellen)

  • Der erste Satz dazu, der natürlich kommen muss: "Es kommt darauf an!"...
    - In Bundeswehrobjekten ergibt sich die Vorgabe für geprüfte Hunde (-Teams) aus der BGV 10/6.
    - In fast allen zivilen Objekten richtet sich das nach den Vorgaben für Versicherungsschutz.
    - Begleithundeprüfung reicht in den meisten Fällen nicht aus, um Versicherungsschutz für ein vollwertig einsetzbares Hundeführer-Team zu erhalten.


    Was meist du mit "behördlicher" Vorgabe? ... Durch welche Behörde?
    Ein Gericht macht keine Vorgaben!


    MfG Faschusi

    Der beste Weg die Zukunft vorherzusehen ist es, sie zu gestalten!

  • Thx erstmal für die Antwort.
    Genau das meinte ich. Ob dieses : "Es kommt darauf an" mit den zivilen Wachschutzprüfungen endlich ausgeschlossen werden kann.


    Bis jetzt bestimmt ja nur der Auftraggeber und die Versicherung den Standard.


    Mit Behördlich anerkannt meine ich das zb das Ordnungsamt, würde sagen, das der Hund diese oder jene Prüfung haben muss.


    Das das Gericht keine Vorgaben macht weiß ich. Es räumt aber hinter uns auf wenns schlecht läuft. Und vor Gericht wird die Bh oder IPO gewertet. Kommt natürlich auf die Sichtweise des Richters an wie.
    Aber gilt das auch für die oben genannten zivilen Hunde-Wachschutzprüfungen?

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