Verbandskasten und die Vorschriften - Teil 2: Hilfeleistung

  • Ich möchte jetzt aber noch über ein anderes "Problem" reden. Nehmen wir mal an, ich nehme mir jetzt meinen eigenen Verbandskasten mit. Klar, wenn tatsächlich irgendetwas schlimmes passieren sollte, würde ich alles stehen und liegen lassen und mich um den verletzten kümmern. Doch glücklicherweise sind die meisten Verletzungen eher Kleinigkeiten. Ich werde aber dafür bezahlt, um etwas zu bewachen und nicht um Verletzte zu versorgen - denn in der Zeit kann ich meiner Hauptaufgabe nicht nachkommen.


    Da würde mich jetzt aber auch mal eure Meinung interessieren.

  • Zur Info: Thema wurde geteilt, da es bei dieser Frage um etwas völlig anderes geht als bei der Ursprungsfrage des ersten Threads ("Teil 1")

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • also wenn ich über die Fragestellung nachdenke dann bitte mal im Kopf eindeutig trennen:



      Arbeitgeber stellt entsprechende Erste Hilfe Mittel für seine Arbeitnehmer (Mitarbeiter) entsprechend den Vorgaben


      Die Mitarbeiter des Bewachungsunternehmens sind bei einer Veranstaltung zur Absicherung und Zugangskontrolle eingesetzt. Hier ist der Veranstalter für die entsprechende Erste Hilfe Maßnahmen an der Veranstaltung verantwortlich. Der Arbeitgeber in erster Linie jedoch für eeine Mitarbeiter (Sicherheitsmitarbeiter)


    Zu beachten sind unter anderem das Arbeitsschutzgesetz, die Arbeitsstättenverordnung sowie die Richtlinien und Verordnungen der BG



    Trotz allem ist auch an den §323C StGB zu denken, wie dies entsprechend zumutbar und umsetzbar muss von Fall zu Fall beurteilt werden!

    Gruß saw1977


    wer Rechtschreibfehler findet, darf diese behalten ^^
    hier noch ein paar Satzzeichen ....,,,,,!!!!!!??????

  • Zitat von saw1977

    also wenn ich über die Fragestellung nachdenke dann bitte mal im Kopf eindeutig trennen:


    Deshalb ja die Aufteilung in 2 Threads... wegen der Trennung der Fragen.

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Zitat von saw1977

    Trotz allem ist auch an den §323C StGB zu denken, wie dies entsprechend zumutbar und umsetzbar muss von Fall zu Fall beurteilt werden!


    Okay, lasst uns dann mal den §323c StGB besprechen. Was sind die häufigsten Verletzungen während irgendwelcher Festivals (abgesehen von Alkohol- und BTM-Vergiftungen)? Das sind in der Regel irgendwelche kleinen Schnittverletzungen. Jemand hat sich in den Finger geschnitten und braucht einen Pflaster. Wenn er jetzt 10 Minuten länger wartet, dann wird es ihm nicht schlechter gehen.


    In so einem Fall würde §323c StGB imho nicht greifen.


    Aber einen Pflaster rauszusuchen dauert natürlich auch etwas und dafür werde ich ja eigentlich nicht bezahlt.


    Ein anderer interessanter Ansatz wäre auch folgende Frage:
    Wie ich in meinem ursprünglichen Thread schon geschrieben habe, habe ich in meinem Erste-Hilfe Rücksack nicht nur den Inhalt nach DIN, sondern weitere Geräte, wie z.B. eine Blutdruckmanschette, Pulsoximeter oder ein Blutzucker-Messgerät. Damit bin ich in der Lage einen Patienten erst zu versorgen bis ein Notarzt übernimmt. Primär habe ich die Sachen für mich und mein Team.


    Jetzt nehmen wir mal folgende Situation:
    Mich würde ein Gast ansprechen, dass es ihm gerade schlecht geht. Klar werde ich dann externe Hilfe anfordern. Doch was mache ich bis die Hilfe da ist? Gehe ich zurück an die Arbeit oder kümmere ich mich dann ausschließlich um den Gast und versuche schonmal herauszufinden, was ihm fehlt?

  • Neu erstellte Beiträge unterliegen der Moderation und werden erst sichtbar, wenn sie durch einen Moderator geprüft und freigeschaltet wurden.

    Die letzte Antwort auf dieses Thema liegt mehr als 365 Tage zurück. Das Thema ist womöglich bereits veraltet. Bitte erstellen Sie ggf. ein neues Thema.