Ausweiskontrolle ohne Hausrecht

  • Hallo,


    wie ich letztens erfahren habe, hat unser Sicherheitsunternehmen auf dem befriedeten Gebiet mit einem Eingang, an dem wir eine Ausweiskontrolle durchführen, keine Hausrechte. Ja, solange alle die Kontrolle mitmachen und "freiwillig" draußen bleiben, ist alles okay. Aber ich verstehe nicht, ob ich jemanden dann mit Gewalt hindern darf, das Grundstück zu betreten, bzw. Leute die über den Zaun gesprungen sind notfalls mit Gewalt wieder vom Gelände werfen darf.


    Kann mir da jemand kurz weiterhelfen?

  • LS, ich will Dir nicht unbedingt widersprechen,


    aber damit weiss der Fragesteller jetzt auch nicht was Sache ist. Eine Antwort auf die Frage wäre daher nicht zu verachten...

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Ganz pauschal gesprochen, so pauschal wie die Anfrage ist, haben die Security ohne Hausrecht nur die bestehenden "Jedermannsrechte" nach § 32 StGB sowie § 127 StPO.


    Im vorliegenden Fall handelt es sich um Hausfriedensbruch. Beim § 123 StGB - Hausfriedensbruch - handelt es sich um ein Antragsdelikt. Aus diesem Grund sollte auch vorher abgeklärt werden, ob der Berechtigte Strafantrag wg. Vg. gem. § 123 StGB stellt. Bis zu dieser Abklärung würde ich mit "freiheitsentziehenden Maßnahmen" o. ä. vorsichtig sein. Ist die Strafantragsstellung geklärt, sind Maßnahmen nach o. g. Paragraphen möglich, bei der "Anwendung von Gewalt" ist jedoch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Insbesondere beim 127 StPO sind erhebliche Körperverletzungen nicht gedeckt.


    LS

    Ich lebe zwar stark über meine Verhältnisse, aber immer noch weit unter meinem Niveau!

  • Ich habe die Frage schon gestellt, weil mir die Einzelheiten nicht klar sind. Deshalb ist der Betreff auch "Ausweiskontrolle". Ich kann eine vorläufige Festnahme nach § 127 StPO nur dann aussprechen, wenn ich jemanden bei einer Straftat beobachtet habe bzw. der dringende Tatverdacht vorliegt.


    Aber wenn jemand nur seinen Ausweis nicht zeigen möchte, so kann ich daraus nicht gleich eine Straftat wie § 123 StGB machen und jemanden vorläufig festnehmen.

  • Zitat von Simon.P


    Aber wenn jemand nur seinen Ausweis nicht zeigen möchte, so kann ich daraus nicht gleich eine Straftat wie § 123 StGB machen und jemanden vorläufig festnehmen.


    ..richtig erkannt.


    LS

    Ich lebe zwar stark über meine Verhältnisse, aber immer noch weit unter meinem Niveau!

  • Man muß hier die Sachlage aufteilen.
    1.)Hausrecht, über Zaun springen usw.
    2.)Ausweiskontrolle.


    Stellt sich erstmals grundsätzlich die Frage: Darf ich überhaupt einen Ausweis bei einer Einlasskontrolle verlangen, kontrollieren??
    Ganz klar nein. Hier bin ich auf die "freiwillige" Herausgabe, bzw. vorzeigen angewiesen. Sprich beweis mir das Du 16 oder 18 oder .. bist.
    Welche Grundlage hätte ich dafür. Alterskontrolle ist keine Grundlage. Achtung Amtsanmaßung!


    Auch mit Hausrecht habe ich nur die Jedermannsrechte. Das macht kein Unterschied.
    Jedoch habe ich mit Hausrecht eine bessere Grundlage, das Hausrecht durchzusetzen.
    Was ja ohne Hausrecht schlecht möglich ist. Denn welche Grundlage hätte ich. Da bin ich ja nicht mal im Bereich Besitzdiener usw..

    Sicherheitsfachwirt i.A.
    (Anmeldebogen hab ich schon mal ausgefüllt)

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