Fahrzeugkontrolle

  • Hi!
    Hab mal ne Frage an euch:
    Ist es zulässig als Werkschützer bei einer Fahrzeugkontrolle auch das Handschuhfach zu kontrollieren???
    Ein Kollege von mir meinte NEIN. Ich weiß es nicht und brauche deshalb dringend Rat.
    Besten Dank


    MfG

  • ich würde es vom fahrer öffnen lassen.


    wüsste jetzt nicht warum man das nicht dürfte, ist ja nicht so das es ein rucksack ist von einem gast auf einer veranstaltung.

  • Also ich denke, das hängt von der Situation ab. Also wenn der Fahrer NEIN sagt, würde ich die Finger davon lassen. Auch wenn es noch so viele Betriebsvereinbarungen gibt, habe ich kein Recht, irgendetwas aufzumachen. Der Fahrer muß dann zwar mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, das ist dann ein Problem zwischen Fahrer und Betrieb und Betriebsrat, aber ich werde mir keine Anzeige einhandeln.
    Dieses Thema wurde schon so oft hier diskutiert (Taschenkontrolle bei Kaufhäusern etc.).
    Also ich kann nur einen Hauptkommissar zitieren, der uns im Fach Recht bei der Werkschutzfachkraftausbildung unterrichtet hat, also der sagte, wenn einer zu einer Kontrolle NEIN sagt, dann ist es auch NEIN. Dieses Recht hat unter bestimmten Voraussetzungen nur die Polizei (oder andere Organe der Exekutive)


    Gruß
    charlytango

  • Wenn es aber eine Betriebsvereinbarung gibt das sämtliche Fahrzeuge kontrolliert werden müssen (wegen Diebstahl, Betriebsspionage ect). Dann werde ich ihn höflich bitten, wenn er nein sagt werde ich ihn höflichst bitten da zubleiben bis der Betriebsrat da ist oder ein anderer Vorgesezter hinzu kommt der es dann absegnet!


    Grüßle

  • Zitat von vardamellonion

    Hi!
    Hab mal ne Frage an euch:
    Ist es zulässig als Werkschützer bei einer Fahrzeugkontrolle auch das Handschuhfach zu kontrollieren???
    Ein Kollege von mir meinte NEIN. Ich weiß es nicht und brauche deshalb dringend Rat.
    Besten Dank


    MfG


    Es kommt drauf an.
    Bei betriebseigenen Fahrerzeugen hast Du auch das Recht, das Fahrzeug gegen den Willen des Fahrers (wenn es nicht gerade der Chef ist) zu kontrollieren, (Besitzdiener-Rechte) falls es eine BV oder BA zur Fahrzeugkontrolle gibt.


    Ansonsten gilt, wenn der Fahrer die Kontrolle verweigert oder die Genehmigung zur K zurückzieht, hat die Kontrolle zu unterbleiben.
    Generell gilt, wenn etwas zu öffnen ist, soll es der Fahrer oder ein Fahrzeuginsasse machen.


    Bei einer Kontrollverweigerung hat der Fahrer ein Problem, er hat entweder Ärger mit seinem Chef oder kommt nicht aufs Werksgelände.


    Aber meine Vorredner haben hierzu schon genug geschrieben.

    Seien wir realistisch, versuchen wir das unmögliche! (Che)

  • Also bei uns wird im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle alles kontrolliert.
    Jedes Handschuhfach, Motorraum, Kofferraum und sonstige Stauräume.
    Wir öffnen nicht selbst, sondern lassen öffnen.


    Jörg

    Qualität ist das Gegenteil von Zufall !

  • Erzwingen kann man da gar nichts bei einer Routinekontrolle. Eine verweigerung wird aber Arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Festhalten ist ohne begründeten Verdacht auch eine Freiheitsberaubung.

  • Also mir wurde es so beigebracht, das wenn ein Fahrzeug rein oder rauswill und die Nachschau/Kontrolle verweigert wird vom Fahrer dann sind es seine Routenpläne die er nicht einhalten kann, denn dann kommt er nicht rein bzw raus und es wird eine Meldung an den dafür zuständigen Vorgesetzten gemacht und dann nimmt das grauen für den fahrer seinen Lauf.


    aaragorn

  • Ui, ui.....
    Ihr macht Euch strafbar!
    Bearbeitet am besten mal Eure Dienstanweisung. Bei einer Routinekontrolle festhalten ist Freiheitsberaubung, wenn Ihr keinen begründeten Verdacht habt, und denhat man ja nicht bei einer Routinekontrolle.
    Bei internen Meldung machen und grinsend zuschauen, wie diese dann am nächsten Tage beim Personalchef antanzen dürfen und bei externen grinsend mitverfolgen, wie diese dann Hausverbot bekommen und ggf dann arbeitslos sind

  • HI!


    Grundsätzlich alles richtig, aber es ist auch eine Frage der geforderten Sicherheitsstufe.
    Ich kenne Betriebe, die halbstaatlich arbeiten (Rüstung, etc.) und dort gibt es auf Grund der Sicherheitsstufe kein "Nein" bei Routinekontrollen.


    Dort wird alles kontrolliert (auch mit Spiegel), ist aber auch im Vorwege allen Mitarbeitern und Fremdfirmen bekannt!


    Gruß

    Deine Pläne seien dunkel und undurchdringlich wie die Nacht, und wenn du handelst, dann falle wie ein Donnerschlag!


    Sun Tzu

  • Zitat

    aber es ist auch eine Frage der geforderten Sicherheitsstufe.


    Nicht wirklich (zumindestens nicht, wenn man Ursache und Wirkung nicht miteinander verwechselt).



    Um irgendwas zu tun, muss erlaubt oder zumindestens nicht verboten sein. Egal ob Südseeposter im Wohnzimmer, Bananenschale im Handschuhfach oder Kondom mit Noppen in meiner Brieftasche, das geht niemanden was an, also darf da keiner reingucken. Erstmal. Es sei den irgendwo in einem Gesetz steht - wie im Grundgesetz gefordert - dass irgendjemand doch darf. Das wäre beispielsweise die Staatsanwalt samt ihrer Hilfsbeamten bei Gefahr im Verzug oder mit richterlichen Durchsuchungbeschluß, denn das steht so in der StPO. Da aber Willi Werkschützer und Lutz Ladifä keine HiBe der StA sind, dürfen sie weder ins Handschuhfach noch in die Brieftasche gucken. Es sei den, sie haben einen anderen Rechtfertigungsgrund. Beispielsweise die (rechtfertigende) Einwilligung des Betroffenen. Die kann per Einzelerlaubnis, per arbeitsvertraglicher Einzelregelung oder per kollektiver Betriebsvereinbarung vorliegen. Alles andere wird schwierig; es gibt zwar noch so nette Dinge wie Gefahrenabwehr (Notstand), Sozialadäquanz und mutmaßlicher rechtfertigender Einwilligung, dass sind aber immer Einzelfalllösungen, die auf den spezifischen Fall passen müssen.


    Fazit: Wenn die Fahrzeugkontrolle erlaubt ist, bezieht das auch das Handschuhfach mit ein. Es sei den, das Handschuhfach wird bei der Einwilligung explizit ausgeschlossen.

    --
    Trotz markiger Erklärungen produzieren wir wenig Sicherheit und viel Sicherheitsmarketing, das bestenfalls Passagiere in Flugzeugen und Besucher von Massenveranstaltungen beruhigt.


    Dagobert Lindlau

  • Hallo,


    zunächst einmal müssen diese Kontrollen schon einmal in der Dienstanweisung (sowie in einer Betriebsvereinbarung) genau geregelt sein.


    Handelt es sich um Firmeneigene Fahrzeuge,so darf ich die in der Regel auch
    "Vollständig" kontrollieren (ohne den Fahrer fragen zu müssen).


    Handelt es sich um Fahrzeuge von "Frachtführern" (wie zum B. DHL (früher Post) DPD, UPS usw.,) darf ich diese nicht kontrollieren ....
    Grund: ich würde Rechte eines "Dritten" verletzen.....


    Handelt es sich um Fahrzeuge von Mitarbeitern,Handwerkern usw. die in das
    Werksgelände einfahren,so muß mir eine "Unterwerfungserklärung" vorliegen
    Entweder bei Mitarbeietern durch eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder bei Fremdfirmen um einen "Besucherschein" mit einem entsprechenden Passus....


    Außerdem GAANZ Wichtig!!
    Immer zu 2 Kontrollieren......


    Die "idealste Lösung" ist übrigens diese:
    Alle Fahrzeuge,die keine Pkw sind,werden über die "Waage" gezogen beim ein-und ausfahren......sind da Differenzen größer als XX Kg,müssen sie zurück zur Be/Entladestelle.........
    Pkw haben eine besondere "Ausfahrtschranke" mit einem Zufallsgenerator....so "erwischt" es selbst den "Boss" mal........:-)
    (Dieses Procedere ist übrigens auf einigen Werken hier im Ruhrgebiet in real so......)


    mfg

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Zitat von Frank


    Pkw haben eine besondere "Ausfahrtschranke" mit einem Zufallsgenerator....so "erwischt" es selbst den "Boss" mal........:-)
    (Dieses Procedere ist übrigens auf einigen Werken hier im Ruhrgebiet in real so......)


    Wie muss ich mir das denn vorstellen?
    Hab davon weder was gesehen noch gehört. Arbeite allerdings auch nicht im Werkschutz. Interessieren tut es mich aber trotzdem :)

    Lichtschwert alleine reicht nicht, man muss auch mit der Macht umgehen können!

  • Zitat von Liquid

    Wie muss ich mir das denn vorstellen?
    Hab davon weder was gesehen noch gehört. Arbeite allerdings auch nicht im Werkschutz. Interessieren tut es mich aber trotzdem :)


    Naja, die einfachste Version dürfte sein, dass da ein Geräteträger (auch Pfosten oder Säule genannt *g*) mit einem grossen. leicht erreichbaren Knopf vor der Schranke steht, auf den man drückt, wenn man mit dem Auto vor ebenjener Schranke steht. Darunter sind dann vermutl. zwei Leuchten (grün und rot), die nach dem Auslösen durch Tastendruck das Ergebnis des Zufallsgenerators anzeigen: grün: weiterfahren, schönen Feierabend und rot: warten, Kollege bittet höflich den Arbeitsvertragsbestandteil "PKW- Ausfahrtkontrolle" erfüllen helfen zu dürfen.
    So kenn ichs. :)


    Gruß
    BigBlock

    Hüte Dich vor dem Zorn eines sanftmütigen Mannes.

  • Hallo Liquid ,




    Zitat

    Wie muss ich mir das denn vorstellen?
    Hab davon weder was gesehen noch gehört. Arbeite allerdings auch nicht im Werkschutz.


    Das funktioniert im Prinzip mit allen Arten der Schrankenansteuerung....
    egal ob:
    - Induktionsschleife
    - "Badge"-Steuerung
    - Taste-oder Schlüsselbedienung


    Der "Zufallsgenerator" befindet sich zwischen der "Ansteuerung" der Schranke und dem Antrieb.Löst der Zufallsgenerator aus,so wird der
    Stromweg zum Schrankenantrieb unterbrochen und die Schranke öffnet nicht (erst nach manueller Freigabe durch den Pförtner bzw. WS).
    In der Regel ist an der Schranke und in der Pforte eine Rundumleuchte eingebaut,die das Auslösen des Generators anzeigt.


    Der "Zufallsgenerator" selber kann übrigens eine "Billig"-Variante sein,d.h.
    es werden "Schranken-Öffnungen" gezählt und nach XX-Öffnungen blockiert er.......(ist einstellbar) oder ein "wirklicher " Zufallsgenerator" auf
    elektronischer Basis....da ist es wirlich absolut "zufällig"......es können den halben Morgen alle Fahrzeuge raus aber genau sogut kann der auch alle 3 Minuten kommen......


    mfg

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"



  • Hallo Eugene,


    der Beitrag gefällt mir. Finde es gut, wenn hier öfter mal der Zusammenhang zwischen den Grundrechten auf der einen Seite und den Rechten und Voraussetzungen, in diese einzugrefen auf der anderen Seite dargestellt werden. Dein 'es sei denn...' ist sehr treffend:-)


    Gruß
    Rolf

    Die beste Möglichkeit, seine Träume zu verwirklichen, ist aufzuwachen.

  • aber es bedeutet jetzt schlussendlich auch, dass man in dem falle, in dem mann das handschuhfach ausdrücklich auf wunsch oder willen des fahrzeugführers nicht durchsuchen darf, nicht das auto durchlässt. im normalfall? wurde zwar schon irgendwie geschrieben, aber es klang auch so a la: herr müller, einmal bitte das handschuhfach öffnen, bitte! "nö" ok, dann noch einen schönen arbeitstag/schönen feierabend.
    bzw. bei den erwähnten frachtfahrzeugen wie post o.ä., dass diese nahezu unkontrolliert auf ein betriebsgelände dürfen. würde man das jetzt hochspielen und hätte einen gefährdeten betrieb, könnte man in den frachtraum hübsch ein paar vermummte bewaffnete reinschmuggeln und käme so rein? oder die obligatorische bombe im dhl paket?
    sid vllt in erster linie komische fragen, aber letzten endes konnte ich es nirgends explizit herauslesen oder -filtern und grade in solchen bereichen ist es doch eher wichtig, dass man nicht nach logischer schlussfolge, sondern nach gesetzt und recht handelt.

  • Ohne konkreten Verdacht darfst Du ihn nicht festhalten. Firmeneigene Fahrzeuge ohne Fahrer schon (theoretisch) Eine schwammige Sache ist es, wenn LKW das Gelände verlassen wollen und vollkommen überladen sind bsw (Wiegeschein)
    Keiner braucht sich von Dir kontrollieren zu lassen. Weder Betriebsfremde noch Firmenangehörige.
    Es kommt darauf an, was sowohl in der Betriebsvereinbarung, wie auch in der Hausordnung steht.
    Steht da Kontrolle drin und er lässt sich beim reinfahren nicht kontrollieren, dann komme er einfach nicht rein.
    Will er raus und will sich nicht kontrollieren lassen, gibt es 2 Sachen. Festhalten darfst Du ihn nicht... Freiheitsberaubung...
    Aber sie müssen ihren Betriebsausweis / Besucherausweis vorzeigen, den kannst Du dann ganz einfach einkassieren und weiss, wer es ist. Dann entweder Meldung an den Betriebsvorgesetzten, bzw Personalbüro und der Gute mag Dich dann am nächsten Tage nicht mehr und beim Externen, der kommt dann halt nie wieder aufs Gelände und seine Firma ggf auch nicht.

  • Hallo,


    Zitat

    Eine schwammige Sache ist es, wenn LKW das Gelände verlassen wollen und vollkommen überladen sind bsw (Wiegeschein)


    Das ist so nicht richtig......
    Befindet sich im Werksgelände eine "Geeichte" Fahrzeugwaage und ergibt der Wiegeschein (sofern der Pförtner/Werkschutzmitarbeiter die Wiegung nicht selber durchführt) eine "Überaldung" des Fahrzeuges, so
    MUSS der Pförtner/Werkschützer den Fahrer zur Entladung des "zuvielen Gewichtes" festhalten.
    Dieses "Verpflichtung" ergibt sich aus der sogenannten "Durchgriffshaftung" beim Straßentransport.
    Entgegen einer weitläufigen Meinung "haften" nämlich für "Mängel" an und bei der Ladung eines Lkw nicht nur der Fahrer,sondern auch der Spediteur und der Versender.
    Da der Pförtner/WS als "Erfüllungsgehilfe" des Absenders tätig wird,muss er hier so handeln.....
    (Und ganz nebenbei bemerkt...das geht auch ohne Probleme.....man muß nur "konsequent" sein....denn gerade bei den
    "Sub-Unternehmern" der RAG/DSK zum B.,die "Berge" verfahren (für nichtkundige,das ist der "Gestens-Abfall" beim Bergbau)
    wird immer gerne bei neuen Pförtnern "probiert",ob man nicht 1 oder 2 Tonnen mehr "rauskriegt" (die werden nämlich im Prämiensystem nach "Tonnage" bezahlt....:-) ).



    mfg




    P.S.


    Ich setze dazu mal ein Post iunter Smalltalk....

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

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