Dieses Urteil auch für den Sicherheitsdienst von großer Bedeutung! Große Firmen haben eine Zentrale und mehrere Niederlassungen! Die Arbeitsorte " Kunden " Objekte wechseln häufig !
Der Beschäftigte habe durch seine Fahrtkosten Aufwendungen gehabt, die weit überwiegend im Interesse des Arbeitgebers lagen. Deshalb könne er analog § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Aufwendungsersatz verlangen. Schließlich beruhe das Geschäftsmodell von Verleihfirmen gerade auf der flexiblen Einsetzbarkeit der Leiharbeitnehmer. Und wegen der wechselnden Einsatzorte könne dieser nicht ständig seinen Wohnort in die Nähe der Einsatzorte verlegen. Deshalb müsse der Verleihbetrieb die Fahrtkosten tragen.