Urlaubsgeldberechnung

  • Hallo erstmal,


    ich denk, die Frage wurde sicher schon öfter gestellt, ich konnte aber leider nix darüber finden.


    Es geht um folgendes:


    Ich arbeite in NRW, habe einen Vollzeitvertrag über eine 6-Tagewoche. Soweit so gut, ich weiss, wie das Urlaubsgeld bei regelmäßiger Arbeit von 6 Tagen pro Woche berechnet wird ( bereinigter Bruttolohn der letzten 3 Monate durch 78, abzüglich unbezahlter Urlaub und Krankengeldtage)


    Mein Problem ist folgendes. Laut Arbeitsplan komme ich so ca. auf 160 - 168 Std. Allerdings arbeite ich NIE 6 Tage. Im Höchstfall bin ich 5 Tage pro Woche eingesetzt. Meistens eher weniger.


    Müssen die hier, durch den Arbeitgeber, freigestellten Tage vom Teiler 78 abgezogen werden? Gelten diese freigestellten Tage als unbezahlter Urlaub?
    Ich habe mich erschrocken, als ich meine Lohnabrechnung bekommen habe, in einem Monat mit Urlaub.


    Wäre für eine Antwort sehr dankbar


    Gruss


    XEinhornX

  • Das sagt der MTV für NRW dazu:


    Der Durchschnittsverdienst je Urlaubstag wird dadurch ermittelt, dass der Gesamtbruttoverdienst
    des Arbeitnehmers während der letzten drei Monate durch 78
    geteilt wird. Zahlungen im Krankheitsfalle (über den Entgeltfortzahlungsanspruch
    hinaus), Gratifikationen oder sonstige Einmalzahlungen und Aufwandsentschädigungen
    bleiben bei der Ermittlung des Gesamtbruttoverdienstes außer Ansatz.
    Die Vergütung für Mehrarbeit ist einzubeziehen. Arbeitstage, an denen der
    Arbeitnehmer ohne Entgeltfortzahlungsanspruch arbeitsunfähig erkrankt war, und
    Arbeitstage, für die der Arbeitnehmer infolge Freistellung von der Arbeit (unbezahlter
    Urlaub) keinen Lohn erhalten hat, werden von der Teilungszahl 78 abgezogen,
    nicht dagegen pflichtwidrig versäumte Arbeitszeit. Im Übrigen gilt das
    Bundesurlaubsgesetz

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Hallo und danke für die Antwort,


    also liege ich mit meiner Annahme, dass die Tage, an denen ich nicht eingeteilt bin abgezogen werden müssen..........?


    LG
    Susanne

  • Laß uns wissen, ob Dein Arbeitgeber die freigestellten Tage wirklich herausrechnet.
    Ich kenne den Teilungsfaktor 78 als "fest gesetzt", egal ob man 6 oder nur 3 Tage pro Woche gearbeitet hat. Mich betraf es allerdings noch nicht, weil ich es stets abgelehnt habe, aus Personalgründen zu Hause zu bleiben. Mich interessiert das nur, weil ich auf Grund Deines Nicknamens vermute, daß wir in der gleichen Firma sind/waren.

    Unter den Blinden ist der Einäugige König...

  • Hallo,


    natürlich ziehen die nix ab. Darum wird ja auch jeder in ner 6-Tage Woche eingestellt.


    Ich weiss allerdings, dass bei meinem Sohn jeder Tag, den er vom Arbeitgeber nicht beschäftigt wird aus dem Teiler 78 rausgerechnet werden muss. Er hatte deswegen jetzt ein Schlichtungsgespräch vor Gericht und das gewonnen..........


    In welcher Firma bist du denn?


    Gruss

  • Das mit der allgemeinen 6-Tage-Woche für alle Neueinstellungen stimmt, aber im GWT arbeitet man nicht jeden Samstag und ich erlebe oft, daß Kollegen angesprochen werden, ob sie nicht mal 'nen Tag zu Hause bleiben möchten wenn der Krankenstand ausnahmsweise mal niedrig ist. Und ich habe noch nie mitbekommen, daß die einen niedrigeren Teilungsfaktor als 78 hätten. :lol:
    Also die 78 Tage im Vierteljahr arbeiten nur "die üblichen Verdächtigen", die den Hals nicht voll kriegen können und ihren "Lebens"-standard voll auf Überstunden aufgebaut haben.
    Wenn ich sarkastisch wäre, würde ich den Tipp mit dem Betriebsrat geben, aber da wir vielleicht den selben haben, spare ich mir das...

    Unter den Blinden ist der Einäugige König...

  • Die Frage wäre ja auch noch:


    Wenn vom Teiler 78 die Tage abgezogen werden, die man nicht arbeitet (also pro Woche mindestens 1, wenn 5 Tage pro Woche gearbeitet werden), müßte dann nicht auch die Anzahl der gewährten Urlaubstage anteilig der tatsächlich geleisteten Arbeitstage bemessen werden?


    Zumindest im BUrlG sind ja 6 Arbeitstage je Woche vorgesehen, und dafür bekommt man den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen = 4 Wochen.
    4 Wochen sind also der gesetzliche Mindesturlaub. Arbeitet man nur an 3 Tagen pro Woche (z.B. in Teilzeit), so lautet der gesetzliche Urlaubsanspruch noch immer 4 Wochen, dafür sind dann aber nur noch 12 Urlaubstage notwendig, da man eben 3 Tage Urlaub pro Urlaubswoche benötigt.


    Ein heißes Eisen, das da angefasst werden soll. Ich persönlich würde die Füße still halten bevor jemand in der Firma auf die Idee kommt, dann auch noch die Urlaubstage auf die tatsächlich geleistete Arbeitstagen pro Woche zu reduzieren. Kann nämlich leicht passieren.

  • Hallo,


    nein, definitiv nicht die selbe Firma :-)


    Naja, nen Urlaubstag, der mit ca. 70 Euro bezahlt wird, nützt nicht gerade viel. Aber egal. Da es ja eh mind. 2 Jahre dauert, bis man eventuell nen Festvertrag bekommt, kann man gegen den Mist sowieso nichts unternehmen........... Interessiert hat es mich trotzdem


    LG
    XEinhornX

  • Hallo,


    dazu:

    Zitat

    Die Frage wäre ja auch noch:
    Wenn vom Teiler 78 die Tage abgezogen werden, die man nicht arbeitet (also pro Woche mindestens 1, wenn 5 Tage pro Woche gearbeitet werden), müßte dann nicht auch die Anzahl der gewährten Urlaubstage anteilig der tatsächlich geleisteten Arbeitstage bemessen werden?


    mal anmerke, das das uninteressant ist.


    Unser Tarifvertrag geht von einer 6 Tage-Woche aus,daher kommt auch der Teilungsfaktor 78
    (Bei einer 5-Tage-Woche ist er nämlich 65 ).



    Freischichten werden von diesem Teilungsfaktor nicht abgezogen.

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • So uninteressant ist das gar nicht.


    Wie bereits von Laubfrosch erwähnt geht das Urlaubsgesetz ebenfalls von einer 6 Tage-Woche aus.


    Wer allerdings keine 6 Tage-Woche hat, sondern eine 5 Tage-Woche, dem stehen nach dem Urlaubsgesetz auch keine 24 Tage Urlaub zu, sondern nur 20.


    Ähnlich sieht es mit tariflichen Regelungen aus. Die Anzahl der im Tarifvertrag geregelten Urlaubstage beziehen sich wohl auf Mitarbeiter, die eine 6 Tage-Woche haben. Dafür stehen ihnen dann z.B. 36 Tage Urlaub zu - also 6 Wochen.
    Mitarbeiter, die keine 6 Tage-Woche sondern eine 5 Tage-Wiche haben, stehen dann aber keine 36 Tage Urlaub zu, sondern genau soviel wie sie für 6 Wochen benötigen: 30 Tage.


    Es könnte daher durchaus zu angesprochener Problematik kommen, wenn auf die Reduzierung des Teilers auf die tatsächlich gearbeitete Anzahl Tage pro Woche bestanden wird.


    Im Übrigen: Ich kenne es auch nicht, dass Freischichten vom Teiler abgezogen werden.

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Hallo,


    dazu

    Zitat

    Wer allerdings keine 6 Tage-Woche hat, sondern eine 5 Tage-Woche, dem stehen nach dem Urlaubsgesetz auch keine 24 Tage Urlaub zu, sondern nur 20.


    mal anmerke, das dieser Anspruch nicht aus dem BurlG folgt, sondern aus der ständigen Rechtssprechung
    des Bundes-Arbeitsgerichtes ( BAG) entwickelt wurde.
    Anstelle der Formel des BAG hier eine übersichtliche Tabelle:


    Arbeitstage pro Woche Urlaubstage pro Jahr
    6 ------------------------------> 24
    5 ------------------------------> 20
    4 ------------------------------> 16
    3 ------------------------------> 12
    2 ------------------------------> 8
    1 ------------------------------> 4


    woraus man leicht ersehen kann, das der Urlaubsanspruch immer 4 Kalenderwochen entspricht.


    Auch die Berechnung des Duchschnittslohnes pro Urlaubstag ist kein Geheimnis sondern folgt
    ebenso dieser Tabelle.
    Zu beachten ist nur,das 3 Monate von Juristen und Buchhaltern als Quartal mit 13 Wochen
    gesehen werden.
    Daher kommt auch der Teilungsfaktor zustande......
    13 Wochen mal 6 Arbeitstage ergibt 78 Arbeitstage
    13 Wochen mal 5 Arbeitstage ergibt 65 Arbeitstage usw.



    Zu beachten ist dabei aber, das diese Berechnungen nur für diejenigen zutreffen, die ihre Arbeit
    innerhalb der normalen Tagesarbeitszeit erbringen.Schichtarbeiter, die Tagesübergreifend (Nachtschicht , Conti usw.) arbeiten, müssen anders berechnet werden.

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