Wir gehen davon aus, dass eine Person im Bereich des EKZ ohne Maske anzutreffen ist, als anderes Beispiel, die Person ist Augenscheinlich nicht für den Einkauf im EKZ vor Ort.
Beides ist in der Hausordnung aufgelistet, dass mit der Maske ist die aktuelle Bundesregulierung, unabhängig jeglicher Hausordnung, der andere Fall wäre eben die Person, die im EKZ hausiert.
Dieses ist in der Hausordnung gelistet als; Personen ist es Verboten, zu verweilen, zu betteln und etwaige andere Störungen, im Sinne einer Störung oder Bedrohung des Hausfriedens. Dies wird bei Nichteinhaltung als Hausfriedensbruch geahndet.
Alles soweit klar geregelt, nun die spannende Frage: Unter welcher Vorschrift, "darf" der SMA die genannte Person aus dem Haus begleiten?
Ich weiß, dass das ganze auch im BGB eine Verwendung findet, ich will jetzt nichts hören, wie, "Ja, da wird es Probleme geben, weil wegen dies und das, ich erfrage euch ausschließlich um die konkrete Rechtslage im Privaten Bereich.
Ich spreche auch nicht von in die "Fresse-hauen-Manier", ich spreche vom bewussten außer Hause verbringen der Person, wenn die Person eben nicht auf verbale Ansprache reagiert.