hallo,
meine frage wäre,ob ich vom Sachkundeprüfung befreit bin, wenn ich mein § 34 gewo ( für drei tage ) 1998 gemacht habe. ich habe gehört, die es vor 1999 gemacht haben sind befreit von sachkundeprüfung stimmt das?
gruss
hallo,
meine frage wäre,ob ich vom Sachkundeprüfung befreit bin, wenn ich mein § 34 gewo ( für drei tage ) 1998 gemacht habe. ich habe gehört, die es vor 1999 gemacht haben sind befreit von sachkundeprüfung stimmt das?
gruss
Nein, das stimmt nicht. Allerdings wärst du von der SK befreit, wenn du zwischen deiner Unterrichtung und dem 31.12.2002 drei Jahre durchgängig (und nachweisbar) im Gewerbe beschäftigt warst.
ZitatBewachV Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 17
Übergangsvorschrift
(1) [...]
(2) Für Personen im Sinne von § 5a Abs. 1 [Sachkunde], die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig sind, gilt der Nachweis der Sachkundeprüfung als erbracht. Personen, die am 1. Januar 2003 weniger als drei Jahre im Bewachungsgewerbe tätig sind, haben den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung nach § 5a bis zum 1. Juli 2005 zu erbringen. Der Gewerbetreibende bescheinigt Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.
@
Ist das Thema Bestandsschutz.
Sonst müssten ja auch alle im Gewerbe anschliessend noch die Lehre zur Fachkraft nachholen!
Hab da mal ne Frage, bevor ich mich durch die BewachV arbeite:
Hab nen Ex Mitarbeiter der Früher Veranstaltungen und so gemacht hat.
Nun ist dieser Familienvater, der im Nebenjob den Industrie/Chemiemeister macht.
Familienvater=Geld nötig also will wieder auf 400€ arbeiten.
Meisterschule=wenig Zeit z.B. Sachkundeunterrichtung+Prüfung.
Nun meine Frage, lt. Bewachv (§5) kann einem die Sachkundeprüfung zuerkannt werden, wenn man in seinem erlernten Beruf entsprechende Themen wie Recht unterrichtet und abgeprüft bekommen hat.
Und ich meine hier nicht Polizisten, MP usw.
Er hatte in den ersten 2 Semestern unheimlich viel mit Recht und Sicherheit zu tun, Zwischenprüfung auch bestanden.
Gibts hier ne Chance, falls ja wie packt man das an?
Ich glaube nicht!!!
Ich kann Deine Aussage auch gemäß § 5 BewachV nicht nachvollziehen (siehe unten). Es geht immer um Abschlüsse und nicht darum irgendwann mal irgendwas von Recht (vielleicht auch noch Steuerrecht) gehört zu haben.
Da hilft nur eins, lernen und Prüfung machen.
Gruß
trainer
§ 5
Anerkennung anderer Nachweise
(1) Folgende Prüfungszeugnisse werden als Nachweis der erforderlichen Unterrichtung anerkannt:
1. für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse, die auf Grund von Rechtsverordnungen
nach den §§ 25, 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes oder nach den §§ 25, 46 Abs.2 der
Handwerksordnung erworben wurden,
2. für das Bewachungsgewerbe einschlägige Abschlüsse auf Grund von Rechtsvorschriften, die
von den Industrie- und Handelskammern nach § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Satz 2 bis 4
des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind,
3. Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung zumindest für den mittleren
Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz, für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie
für Feldjäger in der Bundeswehr,
4. Erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 5c Abs. 6
(2) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 die nach § 3 unterrichtet worden sind und Tätigkeiten
nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ausüben wollen, bedürfen keiner weiteren Unterrichtung, wenn sie
seitdem eine mindestens dreijährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit
ZitatGibts hier ne Chance
Nein!
Der gute Mann hat ja die entsprechenden Semester mit einer Prüfung abgeschloßen!
Und die Antwort "nein" habe ich auch schon viele male gedreht :lol:
Ist halt immer so, wenn man was erreichen will, macht man es selbst. Geht zwar etwas länger, als wenn man Tips bekommt, dafür hat man sichs dann selbst erarbeitet.
Hi Sicherheit02,
wenn du vor dem 31.12.2002 die drei Jahre durchgängig gearbeitet hast,
würde ich bei Deiner zuständigen IHK anrufen und Ihnen Deine Sachlage schildern.
Du kannst dann versuchen von der IHK einen Nachweis darüber zu bekommen,
dass du die Sachkundeprüfung aufgrund Deiner Berufserfahrung nicht mehr ablegen musst
Die IHK wird Dir dann einen Brief mit den allgemeinen Rechtskundetext ( wann jemand von der
Sachkundeprüfung befreit ist, etc. ) zuschicken.
Macht sich gut für Bewerbungen, für Deinen Arbeitgeber, . . .
Bis denn,
@ real 6776
Also wer dann demnach wie ich
27 jahre seit 1995 durchgängig
In ein und der selben Firma ist bekommt
Dann dieses Zettelchen gratis auf Grund
der langjährigkeit? Zertifikat IK habe ich auch einfach so bekommen auf Grund meiner Jahre.
Fast,
Die Sachkunde an sich, bekommen Sie nicht.
Sie dürfen nur fast alles machen, was man mit einer erfolgreichen Sachkundeprüfung nach §34a der GewO machen darf.
Infovideo zur Befreiung von der Sachkundeprüfung §34a GewO
@ real 6776
Dass Du auf einen 15 Jahre alten Beitrag in einem 15 Jahre alten Thread geantwortet hast und einen User ansprichst, der seit 15 Jahren hier nicht mehr online war, ist Dir bewusst, oder?
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