tonfa auf der straße erlaubt?

  • hay leute... ich habe ja ein bisschen schon hier nachgelesen über schlagstock und co...


    es gibt ja auch eine richtige tonfaausbildung...


    fragen:


    1. ist sie pflicht, wenn ich einen im dienst mit mir führe?


    2. in wie fern darf man außerhalb des dienstes damit rumlaufen auf der straße, wenn man keine ausbildung hat?


    3. in wie fern darf man damit außerhalb des dienstes rumlaufen, wenn man eine hat?


    4. muss es auf dem dienstausweis stehen, wenn ich einen mit mir führe?

  • 1. Nein


    2. Überhaupt nicht, wenn man kein berechtigtes Interesse hat (§42a WaffG)


    3. Überhaupt nicht, wenn man kein berechtigtes Interesse hat (§42a WaffG)


    4. Nein. Es sollte jedoch klar sein, daß ein entsprechender Auftrag vorliegt, welcher den Schlagstock erforderlich macht. Zudem muß die Ausrüstung mit dem Schlagstock durch den Arbeitgeber erfolgen, eigenmächtige Bewaffnung ist nicht so toll und es kann dann Fragen bzgl berechtigtem Interesse geben.

  • Hi ich habe da auch so ne kleine Frage dazu, weil mein Chef sagt es ist in Ordnung das ich es trage. Ich habe da gar keine Ausbildung und soll diesen Tonfa tragen. Ist das dann richtig? Also ich weis nur mein Kumpel bei der Polizei hat ne richtige Ausbildung dazu gehabt. Ich mußte mir diesen Tonfa sogar selbst kaufen, weil ich ihn für den Job brauche sagt mein Chef.

  • Du musst den selber bezahlen? Vielleicht wäre es unter diesen Umständen sinnvoll herauszufinden, ob das überhaupt rechtens ist, was dein Chef dir sagt und das Interesse(§42a WaffG) nachgewiesen wurde. Ist das möglich, sich da als Angestellter schlau zu machen?

  • Zum gefühlten drölfmillionsten Mal:

    Zitat von "Thor2011"

    Hi ich habe da auch so ne kleine Frage dazu, weil mein Chef sagt es ist in Ordnung das ich es trage. Ich habe da gar keine Ausbildung und soll diesen Tonfa tragen. Ist das dann richtig?


    Das Waffenrecht sieht keine besondere Ausbildung für Schlagstöcke (dazu zählt auch der Tonfa) als Voraussetzung für das Führen vor.


    Diese nicht aussterben wollende Legende kommt wohl daher, daß die Polizei tatsächlich für ihre Beamten eine Schulung vorsieht oder zumindest vorsah, bevor der einzelne Beamte dieses Einsatzmittel führen darf.
    Die Polizei unterliegt nicht dem WaffG, aber sie geht hier dennoch über die Vorschriften des WaffG hinaus.


    Für den normalen Bürger (und damit auch für jeden Wachmann) gilt:
    Der Tonfa ist und bleibt als Schlagstock eine erlaubnisfreie Hieb- und Stoßwaffe, die von jedem volljährigen Menschen frei erworben und besessen werden darf und unter Beachtung des §42a auch in der Öffentlichkeit geführt werden darf. Einen "Tonfa-Schein" gibt es nicht, eine besondere Ausbildung ist vom Gesetzgeber nicht gefordert.


    Was den §42a WaffG angeht: Um dem Führverbot des Schlagstocks nicht zu unterliegen braucht man ein berechtigtes Interesse (Abs. 2 Nr. 3). Der Absatz 3 des besagten Paragraphen besagt, daß insbesondere dann ein berechtigtes Interesse vorliegt, wenn das Führen des fraglichen Gegenstands in Zusammenhang mit der Berufsausübung geschieht.
    Das kann im Falle des einhändig feststellbaren Messers der Teppichleger sein, der sein einhändig feststellbares Teppichmesser während der Arbeitszeit am Gürtel hat, oder eben der Wachmann, der seinen Schlagstock während des Dienstes bei sich hat.


    Wenn der Wachmann den Schlagstock dazu mit Erlaubnis oder im Auftrag des Arbeit- und/oder Auftraggebers führt, dann ist das Ganze in vollständig trockenen Tüchern.



    Also zusammengefasst: Keine besondere Ausbildung für den Tonfa nach dem WaffG vorgeschrieben, Führen in der Öffentlichkeit unter Beachtung des §42a WaffG, Führen auf öffentlichen Veranstaltungen nur mit behördlicher Erlaubnis (§42 WaffG).


    Was anderes ist die UVV. Hier wäre allgemein gesagt eine Unterweisung in der Handhabung der zur Verfügung gestellten Ausrüstung vorgeschrieben.
    Bei fehlender Unterweisung ist aber nicht der Mitarbeiter derjenige, der ordnungswidrig oder gar strafbar handelt... anders als bei einem möglichen Verstoß gegen das WaffG.

  • zum Thema "selber kaufen"


    nein, es ist nicht rechtmässig


    § 3 Arbeitsschutzgesetz Grundpflichten des Arbeitgebers
    (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
    (2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten


    1.
    für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie
    2.
    Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.


    (3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.

  • Jetzt habe ich mal eine Frage zu tonfa´s, ich habe gehört es gibt die sich biegen und die feststehenden.
    Das die festehenden (Stahl) erlaubt sind aber nicht die die sich biegen wie Gummitonfu.


    Darf ich mir privat ein kaufen und im öffentlichen Bereich, objekt schutz damit rumlaufen?
    Ich würde sagen wo ich das gehört habe er, nein.


    Denn ich habe immer noch im Kopf Waffengesetz und Öffentlichkeit. Deshalb verwundert es das sehr viele Kollegen die man sieht, damit rum laufen. Ob versteckt oder offen tragen an ihre Gürtel aber gesichert sind.

  • Lies' Dir doch einfach mal durch, was haifisch geschrieben hat. Da steht alles drin.


    "Biegbare Tonfas" gibt es nicht. Es gibt sog. Stahlruten, die mittels einer Feder und Kugel oder Schwungkörper einen Peitscheneffekt erzielen und einem Teleskopschlagstock ähneln. Stahlruten sind allerdings verbotene Gegenstände und schon alleine der Besitz ist strafbar. Stahlruten sind auch nicht mehr im Behördengebrauch (in den 90igern beim Zoll aussortiert - haifisch, korrigiere mich, wenn ich irre).


    Mein AG sieht in einigen Objekten die Bewaffnung mit Tonfa vor, da dies vom Kunden verlangt wird. Auch einige Reviere werden so bedient. Ich hatte 2009 den EKA in der Firma vorgestellt, weil ich privat einen besitze und damit im Rahmen eines hobbymäßigen Escrima-Trainings trainiert hatte. Dieses Einsatzmittel wurde dann auch später in der Firma eingeführt und die Mitarbeiter können hier wählen, was ihnen lieber ist - die Mehrzahl zieht mittlerweile den EKA vor.


    Es wurden auch alle daran über ein Jahr ausgebildet (von einem hochrangigen Verbandsmitglied einer der großen WT/Escrima-Verbände) und wir müssen nachweislich alle drei Monate eine Nachschulung absolvieren, ansonsten darf der Schlagstock nicht mehr verwendet werden.


    Und ja, wir kriegen den EKA offiziell ausgegeben auf Kosten der Firma. Bei knapp 160€ ein nicht billiges Vergnügen, aber bei den MAs und den Kunden kommt er sehr gut an - sowohl in der Handhabung als auch in der "Außenwirkung". Ich benutze meinen eigenen, habe aber dafür später eine entspr. Prämie für den Verbesserungsvorschlag bekommen, welche meine Kosten amortisiert hat. :)

  • pommes: Ihr habt alle drei Monate ne "NAchschulung"? Na das find ich mal klasse! Wir führen auch den EKA und hatten natürlich auch die Schulung- aber bei uns ist das in der Regel alle 5- 7 Monate... Je nach dem wie es die Zeit zulässt!

    Deine Kindheit ist erst dann vorbei, wenn du weißt das du stirbst!
    [neon]best regards[/neon]


    Marc

  • Zitat von "Einsatz24"

    "Biegbare Tonfas" gibt es nicht. Es gibt sog. Stahlruten, die mittels einer Feder und Kugel oder Schwungkörper einen Peitscheneffekt erzielen und einem Teleskopschlagstock ähneln. Stahlruten sind allerdings verbotene Gegenstände und schon alleine der Besitz ist strafbar. Stahlruten sind auch nicht mehr im Behördengebrauch (in den 90igern beim Zoll aussortiert - haifisch, korrigiere mich, wenn ich irre).


    Da gibt es nichts zu korrigieren.
    Was den Zoll angeht: Keine Ahnung, wann genau er offiziell ausgemustert wurde.
    In Gebrauch ist er grundsätzlich jedenfalls nicht mehr, so weit ich davon Kenntnis habe. Zoll ist nicht ganz meine Welt...

  • Ich hab's mal durch Google geschickt und nur noch einen Beitrag in irgendeinem CopZone-Irgendwasforum gefunden, in dem erwähnt wird, dass Stahlruten wohl irgendwann beim Zoll in Gebrauch gewesen sein sollen.


    Ich denke die Aussage kann man jetzt werten wie man will. Fakt wird sein, dass die Teile nicht mehr im Behördengebrauch sind, was auch gut so ist.

  • So steht es im Mantelrahmentarifvertrag !
    § 9 AUSRÜSTUNG UND BEKLEIDUNG
    1)
    Die für den Dienst erforderliche Ausrüstung und die erforderliche Dienstkleidung sind dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in ordnungsgemäßem Zustand unent-geltlich zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diese Sa-chen im Dienst zu gebrauchen. Die Dienstkleidung darf nur während des Diens-tes und auf dem Arbeitsweg getragen werden.