Wohngebietstreife

  • Hallo Forum,


    ich bin für eine große Wohngebietstreife in Berlin zuständig. Dort gibt es große Wohnflächen mit großen Hof wo es wieder Grünflächenanlagen gibt die den Eigentümern der Objekte gehören. Dort gehen die Mieter ständig mit ihren Hunden GASSI und verunreinigen diese Grünanlagen, in der Hausordnung ist dies untersagt. Wie kann ich die Mieter mit gewissen Nachdruck darauf hinweisen?

  • Doch... in meiner DA steht drinne, dass solche Dinge die Hausverwaltung anmahnt. Das Problem liegt jedoch darin, dass ich die Namen der Leute nicht kenne. Ist die Verschmutzung der Grünflächen denn schon eine Sachbeschädigung? Wenn es so wäre ist ja der 127/1 StPo möglich.. aber das ist in meinen Augen der letzte Weg..

  • Manchmal frage ich mich wirklich, mit welchen rechtlichen Kenntnissen die Mitarbeiter von Sicherheitsdiensten auf die Menschheit losgelassen werden.


    Warum brauchst du eine Straftat, um tätig zu werden?
    Gibt dir das BGB nicht auch Möglichkeiten?


    Die Namen der "Übeltäter" sind dir nicht bekannt? Ja und, dann holst du dir die Namen eben. Vom Übeltäter. Wenn er die nicht hergibt, rufst du die Polizei. Und der Übeltäter wartet so lange, bis die Polizei da ist.


    Rechtsgrundlage? §229 BGB.

  • Naja das mit der Anzeige halte ich für diesen Vorfall für nicht verhältnismäßig... der Schreibkramm übersteigt wohl den Hundehaufen massiv ;-)


    Wie wäre es den mit einem "Reinigungsentgeld"? Ich denk wenn man den Leuten ans Geld will begreifen sie es am besten ;-) und die Unkosten für die Beseitigung wären auch gleich zumindest teilweise gedeckt... würd ich mal mit der Hausverwaltung absprechen und gesetzlich müsste dies aufjedenfall möglich sein... wird in meiner Region fast überall praktiziert


    Ich denke dies wäre eine gute Alternative...


    Sollte das alles immer noch nicht denn gewünschten Erfolg erzielen gäbe es die alternative auf Unterlassung zu klagen da nach § 862 BGB eine Besitzstörung vorliegt


    und die Rechtsgrundlagen wären im Allgemeinen § 229 BGB, § 860 BGB, § 858 BGB, § 862 BGB

  • Zitat von "Stretscho"

    ... Ist die Verschmutzung der Grünflächen denn schon eine Sachbeschädigung? ...


    ... anständige Fragen gebieten anständige Antworten :zw: .


    Im Sinne des Strafrechts gilt eine Sache als beschädigt, wenn ihre bestimmungsgemässe Brauchbarkeit beeinträchtigt ist. Die Grünflächen innerhalb einer Wohnanlage sind mit Sicherheit nicht dafür angelegt worden, um als Hundetoilette zu dienen.


    Als Vergleich dient ganz gut das Besprühen von Flächen mit "Graffiti".


    Grundsätzlich vom gesunden Rechtsverständnis eines jeden Menschen her gesehen -Sachbeschädigung? Ja!


    Zitat von "haifisch"

    ... Namen der "Übeltäter" sind dir nicht bekannt? Ja und, dann holst du dir die Namen ...


    ... nicht in jedem Hundehaufen steckt ein Zettel mit dem Namen und der Anschrift des Verursachers :oppps: .


    Das hier jedoch der Weg über das BGB natürlich der bessere ist, sei unbestritten (auch natürlich in Bezug auf evtle., spätere Schadensersatzansprüche :zw: .

  • Ich verstehe es in soweit richtig, das die Verursacher a) nicht namentlich bekannt und b) nicht zwingend in dem Wohngebiet wohnen....?


    Das macht das ganze noch deutlich interessanter ;)

  • Zitat von "Cujo"

    ... nicht in jedem Hundehaufen steckt ein Zettel mit dem Namen und der Anschrift des Verursachers :oppps:


    Wenn der Verursacher bereits weg ist, geht natürlich nichts mehr mit Namen holen.
    Anders sieht es aus wenn der Sicherheitsmitarbeiter den Hund respektive den Hundehalter "auf frischer Tat" erwischt.
    Und da brauche ich dann eben nicht mehr oder weniger umständlich erst eine Straftat begründen um tätig zu werden. Das BGB ist eine mächtige Waffe, auch wenn zur Durchsetzung schon mal die Polizei zur Hilfe gerufen werden muß wenn der Anspruchsgegner nicht mitmachen will.
    Ich bleibe dann aber trotzdem im Zivilrecht.

  • Die wenigsten werden ja von weit her kommen um ihrem Hund sein Geschäft zu ermöglichen, die Schwierigkeit hierbei ist ja wohl die Identität der Hundebesitzers feststellen zu können, hier hilft dann ja wie @ Haifisch schon erwähnte der BGB §229, obwohl das OA bestimmt eher weiterhin an den guten Willen der Hundebesitzer appelliert.
    Es ist bestimmt auch in Berlin Pflicht diese Hinterlassenschaft zu beseitigen, Ordnungsgelder sind auch dafür vorgesehen, nur an der Umsetzung hapert es halt.
    Wenn die Hinterlassenschaft beweisbar und dem Hund einer bestimmten Person zuzuordnen ist, kann die Stadt diese Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld ahnden, dass ist sicher bekannt, nur wo kein Kläger ist ... :grummel.


    Also immer mit einer Kamera bewaffnet im Park stehen?

  • Zitat von "haifisch"

    ... brauche ich dann eben nicht mehr oder weniger umständlich erst eine Straftat begründen ... Das BGB ist eine mächtige Waffe, ...


    ... wie schon gesagt - da stimme ich Dir in vollem Umfang zu :ok: .


    Mir ging es aber auch darum mal aufzuzeigen, dass auch solche "Vorfälle" Sachbeschädigungen i. S. d. Strafrechts sind. Das wird oft von z. B. Hundehaltern unterschätzt und oft auch müde belächelt.


    Wenn dann tatsächlich mal eine Strafanzeige ins Haus flattert (weil sich diese "Vorfälle" mehrfach wiederholen und der Betroffene die Schn...e voll hat), fallen alle aus den Wolken :oppps: .

  • eine strafbare Sachbeschädigung im Sinne des § 303 StGB sehe ich hier keinesfalls



    Sachbeschädigung


    (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
    (3) Der Versuch ist strafbar.


    "der Haufen" stellt lediglich eine Verschmutzung dar, die mit relativ einfachen Mitteln zu beseitigen ist,
    also weder eine "Beschädigung" (ein Eingriff, der die Brauchbarkeit der Sache nicht nur unerheblich beeinträchtigt) noch eine "Zerstörung" im Sinne des Absatz 1


    Auch mit dem Absatz 2 kommen wir nicht weiter, da das Erscheinungsbild der "Wiese" bestenfalls unerheblich verändert wird
    (wenn wir von einem normalen Hund ausgehen, bei einem Elefanten müsste man schauen... :oppps: )