Neulings Fragen ins Sachen Bekleidung

  • Hallo, werte Kollegen!


    Ich komme von der Bundeswehr und gehe nächstes Jahr auf Meisterschule. Ich hatte Glück und konnte zum Übergang bei einem Sicherheitsunternehmen anfangen, welches für eine Landesbehörde tätig ist.


    Mein AG schreibt eine Uniform vor, allerdings muss ihm einige Teile dieser Uniform (z. B. Hemden, Hosen) abkaufen. Damit habe ich im Grunde auch keine Schwierigkeiten, wenn ich nun nicht der Meinung wäre, dass ich während der Unterrichtung gehört hätte, dass der Arbeitgeber Uniform kostenlos zur Verfügung zu stelle habe, wenn er erwartet, dass Uniform getragen wird. Ist das so? Ich würde hierzu gern meine Unterrichtungsunterlagen befragen, die sich aber noch in meiner alten Kaserne befinden. Deshalb frage ich lieber hier.


    Ich habe versucht, das Forum vorher mal nach entsprechenden Diskussionen zu durchsuchen, hatte aber immer einen Fehler, wenn ich die Suchfunktion betätigte.


    Ich bedanke mich vorab und wünsche allen ein frohes Fest und allzeit ruhige Wache!


    Mit kollegialen Grüßen
    Gordon

  • Zitat

    Ich komme von der Bundeswehr und gehe nächstes Jahr auf Meisterschule.


    ...


    Zum Thema: Dienstkleidung ist vom Unternehmer kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die genaue Klausel kann Dir Kriegsrat sicherlich nennen.


    Eine Art Pfand zu verlangen ist aktzeptabel.


    Siehe hier:


    <!-- l --><a class="postlink-local" href="http://wachschutzforum.siteboard.eu/f16t1361-kaution-fuer-arbeitskleidung.html?start=0">f16t1361-kaution-fuer-arbeitskleidung.html?start=0</a><!-- l -->

  • Das stimmt so nicht ganz, Einsatz - der AG ist nicht verpflichtet, dir die Uniform zu stellen, auch wenn es der Dresscode verlangt. Üblicherweise macht er es, aber müssen muss er nicht.
    Anders sieht es bei Schutzkleidung aus, die z. B. gesetzlich vorgeschrieben ist wie Schutzhelme oder Sicherheitsschuhe.


    Scheint letztlich von einer Betriebsvereinbarung oder einer Klausel im AV abzuhängen.


    Gordon: Sollte es zu keiner anderen Vereinbarung kommen, beware die Quittung für deine Steuererklärung auf.

    "Wer in die Fußstapfen anderer tritt hinterlässt keine eigenen Spuren" (Wilhelm Busch)

  • Na ja, der gilt eben in Bayern und nicht in Niedersachsen ;) . Aber ich weiß, worauf du hinaus willst. Wobei man dann auch schauen muss, ob der Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist - wenn nicht, gilt eben die Einzelfallregelung. Und dann passiert der obige Fall.

    "Wer in die Fußstapfen anderer tritt hinterlässt keine eigenen Spuren" (Wilhelm Busch)

  • Hallo Gordon,


    ich würde hier auf zwei Arten antworten :


    1. Praxis : mach das so, wie es der AG haben will oder du wirst die Probzeit nicht überstehen, man wird dich einfach wieder ohne Angabe von Gründen fristgerecht kündigen........


    2. Theorie :


    da wir nicht wissen, woher du kommst, kann man auch nichts zu einem geltenden Tarifvertrag sagen, der evtl. Aussagen zu deinem Problem macht


    was im Arbeitsvertrag hierzu vereinbart wäre, muß nicht unbedingt wirksam sein, auch wenn du es unterschrieben hättest,
    da muß man sich auch die entsprechenden Klauseln genau anschauen
    z.b. unter den Gesichtspunkten des § 307 BGB <!-- m --><a class="postlink" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html">http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html</a><!-- m -->



    das BAG bemerkt dazu :


    Die Frage, wer in welchem Umfang welche durch die Kleiderordnung entstehenden Kosten zu tragen hat, ist eine (Rechts-) Frage, die nach den maßgeblichen einzelvertraglichen, tarifvertraglichen, gesetzlichen oder ggf. in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung enthaltenen Bestimmungen zu beantworten ist (vgl. dazu BAG 19. Mai 1998 - 9 AZR 307/96 - BAGE 89, 26 = AP BGB § 670 Nr. 31 = EzA BGB § 670 Nr. 28, zu I 2 der Gründe; vgl. auch 13. Februar 2003 - 6 AZR 536/01 - BAGE 104, 348 = AP AVR Caritasverband § 21 Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 618 Nr. 1, zu 2 c der Gründe


    Auch ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Aufwendungsersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 670 BGB dadurch entsteht, dass eine Kleiderordnung für ihn zu Aufwendungen führt, die höher sind als diejenigen, die er zur ordnungsgemäßen Erbringung seiner arbeitsvertraglich versprochenen Dienste ohnehin hätte (vgl. BAG 19. Mai 1998 - 9 AZR 307/96 - aaO, zu I 2 b der Gründe).


    gäbe es einen Betriebsrat :
    ....... ist es den Betriebsparteien nicht verwehrt, in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG unter Beachtung der ihnen hierbei gesetzten Binnenschranken (vgl. dazu BAG 12. Dezember 2006 - 1 AZR 96/06 -, zur Veröffentlichung vorgesehen [zVv.], zu A I 2 c bb (2) der Gründe) einvernehmlich auch Regelungen über die Tragung der Kosten einer einheitlichen Personalkleidung zu treffen.