Ist das anziehen der Uniform Dienstzeit ??

  • Ist das Anziehen der Uniform Arbeitszeit?


    Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden Württemberg, Urteil vom 28.07.2007 Az: 4 S 1677 /10


    -Von POR Michael Wernthaler , Ettlingen


    Vorwort :


    Der Verwaltungsgerichtshof Baden Württemberg (VGH BW) hatte darüber zu befinden, ob die Zeit für das An - und Ablegen der Polizeiuniform sowie von Dienstwaffe und Schutzweste in den Diensträumen vor Schichtbeginn bzw nach Schichtende Arbeitszeit im Sinne der ar-beitszeitrechtlichen Regelung darstellt und als solche durch den Dienstherren (Land Baden Württemberg – Beklagte) anzuerkennen sein.


    Zum Sachverhalt :


    Die Kläger sind Polizeibeamte des Landes Baden Württemberg und arbeiten beim PP Mannheim und der Polizeidirektion Tauberbischoffsheim im Streifendienst. Sie leisten hier Wechselschichtdienst im Drei-Schicht-Betrieb. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 41
    Stunden und wird durch einen Dienstplan geregelt der einen 24 Stundendienst in drei Schichten mit 5 Dienstgruppen vorsieht. Die Arbeitszeit der wechselschichtleistenden Poli-zeibeamten wird in einem Arbeitszeitkonto (Stundenblatt) geführt.


    Die Kläger beantragen für das An und Ablegen der Uniform, Dienstwaffe und Schutzweste jeweils 15 min. je Dienstschicht –somit insgesamt 45 min. je Schichtrunde – Ihren Arbeits-zeitkonten gutzuschreiben bzw. als Arbeitszeit anzuerkennen. Ein Kläger begehrte zudem noch für die Übergabegespräche vor bzw nach dem Dienst, Arbeitszeit anzuerkennen. Das beklagte Land Baden-Württemberg lehnte die Anträge ab. Die nach erfolglosen Wiedersprü-chen erhobenen Klagen wiesen die jeweils zuständigen Verwaltungsgerichte Karlsruhe und Stuttgart ab. Hiergegen erhoben die Kläger Berufung beim VGH BW.



    Entscheidungsgründe :


    Zunächst stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es keine Ausdrückliche gesetzliche Regelung gebe, die festlege, ob die für das An und Ablegen der Uniform erforderliche ‚Zeit als Arbeitszeit geregelt werden müsse. Einschlägige arbeitsrechtliche Regelung wäre die Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die El-ternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter
    (Arbeitszeit und Urlaubsverordnung – AzU VO-vom29.11.2005) Der VGH stellt jedoch fest, dass die Verordnung diese Frage auch nicht regelt. Im § 4 AzVO werden lediglich Aussagen bzgl. der regelmäßigen Arbeitszeit der Beamten getroffen. Diese werden im Durchschnitt auf 41 Stunden die Woche Festgeschieben .Eine weitere gesetzliche Ausgestaltung beispiels-weise welche Tätigkeit Arbeitszeit darstellt und welche Tätigkeit nicht, erfolgt jedoch nicht.


    Auch die Richtline 2003 /88 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung enthält lediglich Mindestvor-schriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung .Sie verzichtet jedoch darauf konkret vorzugeben, wann die Arbeitszeit beginnt oder endet. Ins-besondere trifft sie keine Regelung zu der Frage ob die Arbeitszeit bereits mit dem Anlegen der Arbeitskleidung beginnt oder mit dem Ablegen dieser endet.


    Der Verwaltungsgerichtshof BW stellte abschließend fest dass durch das Fehlen der spezi-algesetzlichen Regelung das beamtenrechtliche Dienst und Treueverhältnis (vgl. Artikel 33
    Abs 4 und 5 GG) die rechtlich richtige Beantwortung der streitigen Fragen darstelle.
    Festzustellen sei ,so der VGH, dass das Beamtenrecht und das Arbeits- bzw Tarifrecht
    unterschiedlich ausgestattet sind. So sei die Pflichtenbindung in die der Beamte im Verhältnis zum Dienstherren steht umfassend. In arbeitszeitlicher Hinsicht beinhaltet die umfassende Pflichtenbindung des Beamten innerhalb des Beamtenverhältnisses u.a. dass er verpflichtet ist ,ohne Entschädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies fordern. Des Weiteren steht dem Beamten ein Aus-gleich in Form einer Dienstbefreiung bzw. Mehrarbeitsvergütung erst dann zu, wenn er durch eine dienstlich angeordnete und genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht worden ist.


    Im Gegenzug dazu wird das Arbeitsverhältnis als privatrechtliche Vertragsbeziehung bis in die Einzelheiten seiner Ausgestaltung durch den Austausch von Leistung und Gegenleistung geprägt. Das die Arbeitsgerichte deshalb einen Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen für die Zeit des An – und Ablegen der Uniform einen Vergütungsanspruch zusprechen, bzw. Umkleidezeiten als zu vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gehörend ansehen ,rechtfertig daher nicht den Schluss, dass ggfs. auch einem Beamten für das An-und Ablegen der Dienstuniform ein Vergütungsanspruch zusteht bzw die hierfür erforderliche Zeit als Arbeitszeit anzuerkennen ist.


    Der VGH BW verwies in seiner Begründung darauf, dass bestimmte Tätigkeiten nicht zum Dienst gehören und damit nicht als Arbeitszeit angerechnet werden können, auch wenn in gewissen Rahmen für diese Zeit Dienstunfallschutz besteht. Der VGH BW benennt als Bei-spiel für seine Rechtsauffassung, die Wegezeiten von und zur Dienstleistung, der tägliche Weg zur Arbeit, auch wenn er durch Verlegung der Dienststelle, Abordnung oder Versetzung
    Verlängert wird oder auch die allgemeinen Regelungen für Reisezeiten und Dienstreisen. Diese Beispiele zeigen, so der VGH, das nicht allein schon aus dem Umstand, dass der Klä-ger verpflichtet ist seine Uniform bereits bei Dienstbeginn zu tragen zu schließen ist,
    dass die für das An- und Ablegen erforderliche Zeit als Arbeitszeit anzuerkennen ist. Somit ist nicht jede Inanspruchnahme des Beamten durch den Dienstherren Dienst im arbeitsrecht-lichen Sinne.
    Des Weiteren verweist der VGH BW darauf, dass das An – und Ablegen der Polizeiuniform
    Auch der Interessenssphäre des Beamten dient, denn ihm steht es nach der Anzugsbestim-mung frei, die Uniform auf den Weg von und zu der Dienststelle zu tragen. Er ist berechtigt, die Polizeiuniform mit nach Hause zu nehmen und diese auch ohne Waffe zu tragen.


    Macht der Beamte von dieser Möglichkeit Gebrauch, so erspart er sich das An und Ablegen der Zivilkleidung. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung der Uniform in den Diensträumen
    Besteht dementsprechend nicht. Das An und Ablegen der Dienstuniform vor Schichtbeginn und nach Schichtende greift auch nur geringfügig in die individuelle Lebensführung des Be-amten ein, es beansprucht ihn nicht mehr als das An und Ablegen der Zivilkleidung. Danach handelt es sich nach Auffassung des VGH BW um eine bloße Vor – bzw Nachbereitungs-handlung zum Dienst.


    Die Inanspruchnahme des Klägers bleibt insoweit nach ihrer Eigenart und Intensität deutlich hinter der Heranziehung zum Dienst zurück und stellt sich rechtlich als eine dienstliche An-ordnung gem. § 74 S.2 LBG BW a.F. dar. Nach Auffassung des VGH BW lässt diese
    Feststellung es nicht gerechtfertigt erscheinen, die Zeit für das An – und Ablegen der Uniform als Dienstzeit anzusehen oder sie einer Dienstleistung gleichzustellen, denn die dienstliche Inanspruchnahme des Beamten auf Grundlage und im Rahmen einer solchen Anweisung gibt ihm weder einen Anspruch auf Entschädigung noch auf Freizeitausgleich.


    Schlussfolgernd stellt der VGH BW in seiner Urteilsbegründung fest, dass, sofern –wie vor-liegend festgestellt-das beklagte Land die Zeit, die für das An und Ablegen der Uniform er-forderlich ist ,nicht als Arbeitszeit i.S.d. §4 AzUVO anerkannt, so gilt dies auch dann, wenn der Beamte sich dafür entscheidet, die Uniform nicht zu Hause , sondern auf der Wache an und abzulegen .Deshalb ist es nicht entscheidend, ob es , wie die Kläger argumentieren - durchaus organisatorische Gründe gibt, die es nahelegen, die Uniform erst unmittelbar vor Dienstbeginn auf der Wache anzulegen.


    Achtung !


    Diese Feststellung gilt jedoch nicht für das Anlegen entsprechender Sicherheitskleidung für bestimmte Aufgaben (Taucher, Reiter, Kradfahrer) Hier handelt es sich um Tätigkeiten, für deren Wahrnehmung aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen eine besondere, an Stelle der normalen Dienstkleidung erforderlich ist, deshalb ihr tragen zum Kernbereich, der den Beam-ten übertragenen Dienstobliegenheiten zählt. Es wiederspricht somit nicht dem Gleichbe-handlungsgebot (Art. 3 Abs 1 GG) wenn diese Tätigkeiten als Arbeitszeit angerechnet wer-den, während für das An- und Ablegen der Uniform keine Arbeitszeit erkannt wird.


    Ausdrücklich weist der VGH BW daraufhin, dass der Sachverhalt völlig anders zu beurteilen ist soweit es um das An und Ablegen der Dienstwaffe und der Schutzweste geht. Bei diesen Tätigkeiten, so der VGH BW, handelt es sich um eine dienstliche Inanspruchnahme, die über die Vorgeschriebene hinaus geht. Dies ergibt sich schon daraus, dass es insoweit- wie auch beim Anlegen anderer Ausrüstungsgegenstände, wie das Gürtelsystem insgesamt, bei der Überprüfung der Waffe oder der Übernahme von Einsatzmitteln – um die Herstellung der Einsatzbereitschaft geht. Das beklagte Land hatte daher zutreffend zwischen der Herstellung der Dienstbereitschaft (als Vorbereitungshaltung) und der Herstellung der Einsatzbereitschaft unterschieden und ausdrücklich festgestellt, dass die Herstellung der Einsatzbereitschaft zur Arbeitszeit zählt.


    Das dürfte auch für uns Forenmitglieder von Bedeutung sein


    Gruß Horsti


    :)

  • Für den weitaus größten Teil der Forenmitglieder dürfte der vorstehende Sachverhalt oder besser gesagt die konkrete Entscheidung des VGH BW eher weniger von Bedeutung sein, da es hier wohl nur wenige Polizeibeamte oä aus Baden-Württemberg gibt.
    Die Entscheidung des VGH BW ist nur für Behörden in Baden-Württemberg von Bedeutung. In anderen Bundesländern kann es anders aussehen, es gibt zum Thema Rüstzeit bundesweit auch unterschiedliche Auffassungen und damit Urteile der Verwaltungsgerichte.


    Darüber hinaus:
    Das Verwaltungsrecht ist eine Baustelle, die mit der Arbeitszeit des Wachmanns gemeinhin rein gar nichts zu tun hat und daher ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgrund der mangelnden sachlichen Zuständigkeit (ganz abgesehen von der mangelnden bundesweiten örtlichen Zuständigkeit) so überhaupt nicht anwendbar oder auch nur ansatzweise für Arbeitnehmer im Bewachungsgewerbe interessant.


    Für Unternehmen im Bewachungsgewerbe ist wie für jedes andere Unternehmen der Privatwirtschaft das Arbeitsrecht in Sachen Rüstzeit zuständig, und damit die Arbeitsgerichte.


    Wenn wir hier über die Rüstzeiten diskutieren wollen müssen wir also erst einmal viel unterscheiden. Für die meisten hier ist in Sachen Arbeitszeit das Arbeitsrecht einschlägig und das Verwaltungsrecht unbedeutend. Wer also für die Mehrheit Bedeutendes bringen will, sollte sich vielleicht um Urteile der Arbeitsgerichte in dieser oder vergleichbaren Sache bemühen.


    Es gibt übrigens ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Thema "Umziehzeit", welches man durchaus auch als bedeutend für die Mehrheit hier bezeichnen kann. 5 AZR 122/99.
    Der zugrunde liegende Sachverhalt ist vergleichbar mit den Verhältnissen im Bewachungsgewerbe.

  • Zitat von "haifisch"

    Das Verwaltungsrecht ist eine Baustelle, die mit der Arbeitszeit des Wachmanns gemeinhin rein gar nichts zu tun hat und daher ist das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgrund der mangelnden sachlichen Zuständigkeit (ganz abgesehen von der mangelnden bundesweiten örtlichen Zuständigkeit) so überhaupt nicht anwendbar oder auch nur ansatzweise für Arbeitnehmer im Bewachungsgewerbe interessant.


    Vielen Dank für die Klarstellung - ich wollte gerade in etwa das gleiche schreiben.


    Außerdem muß ich hier wieder auf meinem Steckenpferd herumreiten: Im privaten Sicherheitsgewerbe gibt es keine "Uniform", sondern eine "Dienstkleidung".

  • Bei uns gabs da aufKlärung bedarf diesbezüglich aber wenn des so ist wie oben geschilde t ist ja alles Gut

  • "bei euch" dürfte es sich wohl um eine Behörde handeln. Damit sind wir in aller Regel auch im Verwaltungsrecht.
    Du bist hier aber einer der wenigen, die bei einer Behörde arbeiten. Der Großteil ist im Bewachungsgewerbe und damit der Privatwirtschaft beschäftigt.
    So mag das Urteil vielleicht für Dich bzw Euch von Bedeutung sein, für die Mehrheit des Forums jedoch eben nicht.


    Aber auch für Euch dürfte das Urteil keine Relevanz haben, höchstens vielleicht einige Argumentationsgrundlagen bieten.
    Wenn ich Deine anderen Beiträge richtig deute, bist du aus Rheinland-Pfalz. Das Urteil des VGH BW hat für Dein Bundesland und Deine Behörde keine Auswirkung. In Deinem Bundesland kann es eine andere Auffassung geben.


    Bundesweit kämpfen die Polizei-Gewerkschaften DPolG und GDP in den einzelnen Ländern und dem Bund darum, die Rüstzeiten als Arbeitszeit anzuerkennen. In manchen Bundesländern gab es zwischenzeitliche Teilerfolge, in einzelnen Behörden sogar echte Erfolge (dem Zeitkonto der Beamten wird jährlich Dienstzeit für 1 Woche gutgeschrieben). In anderen Bundesländern gab es eben auch Niederlagen. Wie hier in Baden-Württemberg.




    ali


    Dein Steckenpferd ist gut.


    Ich sehe es nicht ganz so verbissen. Sicher ist das Wort Uniform eher der Dienstkleidung der hoheitlich tätigen Menschen wie Polizeibeamte oder Soldaten vorbehalten,
    aber im Wortsinn "Uniform" als einheitliche Kleidung einer bestimmten oder bestimmbaren Gruppe kann ich das trotzdem auch für die Dienstkleidung eines privaten Unternehmens stehen lassen.
    Die Dienstkleidung von Piloten wird zumindest umgangsprachlich auch als Uniform bezeichnet, und auch wenn die Bahn die Kleidung ihrer Mitarbeiter in den Zügen und am Schalter als "UBK - Unternehmensbekleidung" bezeichnet, auch hier spricht der Plebs von Uniform.
    Als Uniformträger (gut, in letzter Zeit nicht mehr da andere Verwendung, nennen wir es also Uniformbesitzer) gehe ich damit recht locker um und mir ist es egal ob jemand zur Kleidung eines Wachmanns "Uniform" sagt.


    Aber jedem das Seine :cheers:


    Und streng genommen geht es hier in diesem Thread und dem diskutierten Urteil ja tatsächlich um eine echte Uniform. Die von Polizeibeamten.

  • auch noch ein Urteil, das für Sicherheitsdienste von Relevanz wäre, um das Thema etwas auf die Masse auszudehnen:


    Entscheidend ist für das BAG hierbei wie für die Vorinstanzen, ob das Umkleiden als Arbeit anzusehen ist, mit der Folge, dass das Umkleiden außerhalb der festgelegten Arbeitszeit dann die Arbeitszeit einseitig durch den Arbeitgeber verlegt. Dabei kommt es darauf an, ob das Umkleiden allein im Interesse des Arbeitgebers erfolgt und damit als „Arbeit“ anzusehen ist, so das BAG. Allerdings vertritt das BAG im Gegensatz zu den Vorinstanzen die Auffassung, dass das Umkleiden allein fremdnützig ist und deshalb als „Arbeit“ angesehen werden muss. Dies folgert das BAG aus der Auffälligkeit der Firmenkleidung. Die Arbeitnehmer hätten bei einer auffälligen Firmenkleidung kein objektives eigenes Interesse, diese Kleidung zu tragen, so das BAG.
    1 ABR 54/08

  • Zitat von "haifisch"

    Ich sehe es nicht ganz so verbissen. Sicher ist das Wort Uniform eher der Dienstkleidung der hoheitlich tätigen Menschen wie Polizeibeamte oder Soldaten vorbehalten, aber im Wortsinn "Uniform" als einheitliche Kleidung einer bestimmten oder bestimmbaren Gruppe kann ich das trotzdem auch für die Dienstkleidung eines privaten Unternehmens stehen lassen. .


    Das hat mit verbissen sehen nichts zu tun - der Gesetzgeber spricht im Zusammenhang mit dem Sicherheitsgewerbe ganz klar von "Dienstkleidung" und nicht von "Uniform": § 12 Bewachungsverordnung http://www.gesetze-im-internet.de/bewachv_1996/__12.html


    Aber das ist wahrscheinlich genauso eine unausrottbare falsche Bezeichnung wie der "Alarmfahrer" oder das "Panzerglas".


    Wie sagte unser Altmeister Johann Wolfgang von Goethe schon so treffend: "Wer klare Begriffe hat, kann befehlen." (Aus "Maximen und Reflexionen").

  • auch im Hinblick auf eine evtl. Strafbarkeit wäre eine korrekte Unterscheidung zwischen "Uniform" oder "Dienstkleidung" nicht uninteressant


    § 132a StGB Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
    (1) Wer unbefugt


    ................
    4.
    inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,


    wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.



    ........... ist der Tatbestand des § 132a StGB ........ nur erfüllt, wenn es sich bei der jeweiligen Uniform bzw. dem Amtsabzei-chen um solche handelt, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen eingeführt sind (vgl. dazu eingehend LK-StGB/Krauß, 12. Aufl. § 132a Rn. 50 ff. m.w.N.). Amtsabzeichen werden zudem nur dann von der Strafvorschrift er-fasst, wenn sie, ohne Bestandteil der Amtskleidung zu sein, an vorschriftsmäßi-gen Uniformen angebracht sind und den Träger als Inhaber eines bestimmten Amtes kennzeichnen (BGH, Beschluss vom 23. April 1992 – 1 StR 58/92, NStZ 1992, 490; Krauß aaO Rn. 52; MünchKommStGB/Hohmann § 132a Rn. 16, jeweils m.w.N.)
    BGH 4 StR 40/11

  • Zitat von "kriegsrat"

    auch im Hinblick auf eine evtl. Strafbarkeit wäre eine korrekte Unterscheidung zwischen "Uniform" oder "Dienstkleidung" nicht uninteressant


    Doch, dafür ist die Bezeichnung der Kleidung tatsächlich uninteressant.


    Es ist für den §132a StGB egal, ob ich die einheitliche Kleidung einer Gruppe oder eines Unternehmens nun als "Uniform" bezeichne oder als "Dienstkleidung".
    Aus der Dienstkleidung des Wachmanns wird keine Uniform im Sinne dieses Gesetzes, nur weil er oder jemand anderes dazu Uniform sagt.




    ali
    Was der Gesetzgeber zu diesem Thema sagt ist mir durchaus bewusst.

    Ich kann das für mich dennoch lockerer sehen und akzeptieren, daß umgangsprachlich die einheitliche Kleidung einer Gruppe, egal ob nun privat im Verein (Schützenvereine haben oft solche uniform-ähnliche Vereinskleidung) oder gewerblich in Unternehmen auch als Uniform bezeichnet wird, obwohl es eben keine Uniform sein kann.


    Sobald es offiziell hergeht kann ich auch anders. Im offiziellen Sprachgebrauch verwende auch ich den Begriff "Uniform" nicht für die Kleidung, die von privaten Diensten getragen wird.

  • Zitat von "haifisch"


    Aus der Dienstkleidung des Wachmanns wird keine Uniform im Sinne dieses Gesetzes, nur weil er oder jemand anderes dazu Uniform sagt.


    na also, dann "sagen" wir doch einfach nicht "Uniform" zu etwas, was im Sinne des Gesetzes keine "Uniform" ist, sondern bleiben bei "Dienstkleidung" ;)

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