Zuverlässigkeit WaffG

  • Hallo,


    zu dem Thema Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz kann man ja im Netz vieles lesen. Was ich gerne wissen möchte, ob man die Überprüfung einfach mal selber stellen kann? Ich möchte vor Arbeitsaufnahme im bewaffneten Dienst meine Zuverlässigkeit überprüfen lassen.


    Lg RomanticV

  • Versteh ich jetzt nicht, ist denn was passiert in der letzten Zeit ? Bist du polizeilich aufgefallenwie zb, Straßenverkehr, Brandstifftung, Drogen oder Krankheit ... oder Ähnliches. Wenn du so etwas ausschließen kannst brauchst du doch keine Selbstauskunft einzuholen ? :o

  • ah, oki das macht Sinn. Es kommt darauf an wo du bist ,also welches BL und welche Kommune. Bei uns gehts nicht,ruf einfach mal beim Ordnungsamt an auf der Waffenstelle und frag nach, aber sag du fragst für einen Freund oder schreib mir die Nummer vom Ordnungsamt als pn und ich frag nach., dass dürfte sogar besser sein :)

  • Mir gibt das keinen Sinn warum jeder Arbeitgeber danach fragen darf und selber darf man keine Auskünfte über sich einfordern? Versteh ich nicht :superbad: Ich will auch zahlen dafür Hauptsache man bekommt mal ne klare Auskunft! Was meinst du mit BL?

  • Ich hab ja auch nicht gesagt das es nicht geht, ich hab nur gesagt es geht bei uns nicht :)


    Der Arbeitgebe bekommt das auch nicht Mitgeteil sondern die Waffenstelle des Ordnungsamtes :)


    BL=Bundesland,

  • Aha, :)


    na dann schick mir doch mal die Telefonnummer eueres Ordnungsamtes als PN . Dann schaun mer mal :)

  • ... das sagt zunächst das Waffengesetz zur Zuverlässigkeit aus:



    Dem kannst Du zumindest schonmal entnehmen, welche Umstände die Zuverlässig gänzlich und "in der Regel" ausschliessen, dass es Fristen gibt und welche Auskünfte eingeholt werden :o .

  • So, ich hab eben einmal mit einer Kollegin der Stadt München telefoniert. Die meinte, du brauchst ja auf jeden Fall ein Führungszeugniss ,und das kommt von Berlin,du könntest aber mal beim zuständigen Amtsgericht nachfragen ! Allerdings musst du da persönlich hin und den Personalausweis und evtl. Geld mitbringen.
    :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Anonymous () aus folgendem Grund: Nur zur Info ... ich habe Beiträge aus Gründen der Übersichtlichkeit abgetrennt, editiert und mit diesem Thema zusammengeführt!

  • Das hab ich auch schon gegoogelt. Ich hab mal den Ordner rausgeholt, wo ich einen Auszug vom Bundesamt für Justiz im Jahre 2008 angefordert habe.


    Zitat: "Bla bla bla demzufolge ist mit dem Eintritt der Tilgungsreife erst nach Ablauf der Bewährungszeit zu rechnen, bei zeitnahmen Straferlass mithin nicht vor dem Mai 2011. Des Weiteren sind für Sie drei Eintragungen im Erziehungsregister eingetragen, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen und mit Vollendung Ihres 24.Lebensjahres entfernt werden (24 Jahre bin ich jetzt ;)) es sei denn., dass dann (noch) Verurteilungen zu Jugendstrafen oder Freiheitsstrafen im Zentralregister eingetragen sind. In diesem Fall würden die Eintragungen im Erziehungsregister gemeinsam mit den Eintragungen im Zentralregister zu einem späteren Zeitpunkt getilgt werden."


    Das Amtsgericht hat mir mit einem Schreiben am 6.2011 den Beschluss mitgeteilt das die "Einheitsjungendstrafe gem. § 26 a JGG erlassen wird. Der Strafmakel wird für beseitigt erklärt (§100 JGG).


    Ich bin doch kein Anwalt :o Wenn jemand damit was anfangen kann?

  • Zitat von "RomanticV"

    ... Ich bin doch kein Anwalt ...


    ... vielleicht solltest Du aber gerade einen solchen fragen, um endgültige und rechtsverbindliche Sicherheit zu erlangen.


    Denn ... so, wie ich Dich verstanden habe, geht es schliesslich wohl um einen Job, der nicht so häufig geboten wird in dieser Branche ... oder :o ?


    Auch wenn Du dafür vielleicht ein paar Euronen investieren musst ...

  • Ja es ist so, das ich gelernte Fachkraft bin und auch mehrere Zusatzqualifikationen. In meinem Umkreis heiß begehrt. Mir macht mein Beruf auch Spass nur blöd das ich für eine gut bezahlte Stelle Waffenträgerin sein muss daher möchte ich wissen ob ich jemals im Leben das wieder ausführen darf :crying:

  • ... umso mehr möchte ich Dir dann empfehlen, Dich an einen Fachanwalt für Waffenrecht zu wenden.


    Nimm' Deine Unterlagen mit und leg' sie ihm vor ... er wird Dir erschöpfend Auskunft geben können und vielleicht sogar die Möglichkeit haben, die Auskünfte einzuholen, die Dir nützlich sein können/werden :) .

  • ... bei allem guten Willen unsererseits bedenke bitte auch, dass wir natürlich keine Rechtsberatung geben dürfen :o .


    Das Waffenrecht ist ohnehin recht kompliziert ... von daher wollen wir natürlich auch nicht, dass Du vielleicht durch missverständliche Auskünfte unsererseits Schaden in Deiner persönlichen Planung nimmst :o .


    Von daher ist der Anwalt der bessere Ansprechpartner für Dich ... gerade auch, wenn es um einen Job geht ... nix für ungut also :) !

  • Ja ich versteh schon aber man weiss da garnicht wohin man sich wenden kann. Soweit ich gelesen hab, kann nan das große Führungszeugnis beantragen und an das nächste Gericht schicken lassen zu Einsicht. Fraglich ist wenn ich das investiere ob ich dann auch weiss ob ich "Zuverlässig" bin?
    Weil irgendwelche Leute im Kammerle des Anhand der Delikte bemessen lol :o

  • Zitat von "RomanticV"

    ... das große Führungszeugnis beantragen ...


    ... naja, wie Du dem § 5 WaffG selbst entnehmen kannst, wird ja nicht nur das zur Prüfung der Zuverlässigkeit herangezogen. Es werden ja noch andere "Quellen" ausgeschöpft :o .


    Überleg' auch bitte, wem die Prüfung der Zuverlässigkeit eigentlich dienen soll.


    Natürlich ... auch Dir, wenn Du wissen willst, ob sich eine Bewerbung um eine Stelle im bewaffneten Dienst überhaupt "lohnt" ... aber eigentlich geht es dabei um einen anderen Personenkreis ...

  • Das einzige was ich entnehmen kann wer das Zitat aus dem WaffG
    1. c)
    wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz


    zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,


    auf meine Lage hingesehen pi mal Daumen war dann 6.2011 die Strafe erledigt und somit setzt die 5jährige Tilgungsreife ein. Somit müsste ich 6.2015 wieder ne reine Weste haben? Obwohl ich am zweifeln bin ob die Ämter das auch wirklich löschen oder zumindestens nicht mehr bewerten...