Hallo,
die "Arroganz" von ARNOLDS-Führungskräften ist einfach nicht zu überbieten........
Da "mokiert" sich doch tatsächlich jemand aus diesen "Heroischen Reihen",das wir wir hier über die Firma "reden".......
Hallo liebe "Führungskräfte"????....was glaubt Ihr wohl,warum die " Mainzelmännchen (M+M) " sowie Ingo Sp.
in Untersuchungshaft sitzen????...........
Weil sie einen "Recreation-Urlaub" gebucht haben????..................... :lol:
Hier mal zur "Erinnerung" :
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Die Untersuchungshaft
Ist jemand bloß verdächtig, eine Straftat verübt zu haben, darf er vor Gericht nicht so behandelt werden, als ob er schon rechtskräftig verurteilt wäre. Für den bloß Verdächtigen gilt die Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 Menschenrechtskonvention).
Für eine Straftat wird er verurteilt, wird über ihn eine Strafe verhängt. Wird er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, so wird er in Strafhaft genommen. Vor dem Urteil wird eine gerichtliche Untersuchung durchgeführt. Um dies zu ermöglichen, kann es manchmal nötig sein, den Verdächtigen (= Beschuldigten) in Untersuchungshaft zu nehmen. Auch dann, wenn von ihm eine kriminelle Gefahr ausgeht, kann er in Untersuchungshaft genommen werden. Die U-Haft ist also vorläufig, endet spätestens mit Rechtskraft des Urteils und hat reine Sicherungszwecke. Mit Strafe hat sie nichts zu tun.
U-Haft kann nur von einem Richter verhängt werden. Ein Antrag eines Staatsanwalts ist dazu nötig.
Die vier Voraussetzungen der U-Haft:
1. Der Beschuldigte ist mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter, er ist also dringend verdächtig;
2. Zumindest e i n Haftgrund besteht;
3. Die U-Haft ist das letzte Mittel, um die Sicherungszwecke zu erreichen;
4. Die U-Haft muß zum Gewicht der Straftat und zu der voraussichtlichen Strafe in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Zu 1. Der Nachweis der Täterschaft kann nicht Voraussetzung sein, da ein solcher Nachweis erst mit der Rechtskraft der Verurteilung als erbracht gilt.
Zu 2. Die vier Haftgründe wollen folgende Gefahren vermeiden:
Fluchtgefahr: Der Beschuldigte könnte flüchten oder untertauchen;
Verdunkelungsgefahr: Der Beschuldigte könnte andere Personen, die von der Tat wissen, beeinflussen, oder Spuren verwischen;
Tatbegehungsgefahr (Wiederholungsgefahr): Der Beschuldigte könnte die Tat wiederholen oder fortsetzen (z.B. Serieneinbrecher);
Tatausführungsgefahr: Der Beschuldigte könnte eine angedrohte oder zunächst bloß versuchte Tat vollenden (Morddrohung; Versuch eines Anschlags durch Terroristen).
Zu 3. Kann z.B. die Fluchtgefahr dadurch gebannt werden, daß dem Beschuldigten die Reisepapiere abgenommen werden oder er eine Kaution erlegt, so darf er wegen Fluchtgefahr nicht in U-Haft genommen werden.
Zu 4. Hat der Beschuldigte eine geringe Strafe zu erwarten oder ist er verdächtig, bloß eine geringfügige Straftat verübt zu haben, so darf er nicht in Untersuchungshaft genommen werden.
Die vier Voraussetzungen (siehe 1. bis 4.) müssen gleichzeitig, also gemeinsam vorliegen. Ist in einem bestimmten Fall auch nur eine Voraussetzung nicht erfüllt, so darf die U-Haft nicht verhängt werden. Fällt während der U-Haft auch nur eine Voraussetzung weg, so ist die U-Haft sogleich aufzuheben.
Diejenigen unter Euch, die auch "Prokuristen" sind,möchte ich an ein Urteil des BGH erinnern,wonach auch "Prokuristen" wegen "Insolvenzverschleppung" belangt werden können..........
Ich wünsche eine "angenehme Nachtruhe"........