Durchsuchung bei Verhafteten erlaubt?

  • Guten Morgen, bin gerade beim Pauken auf eine Problematik gestossen:
    Bei Kontrollen/Durchsuchungen müssen ja die zu Kontrollierenden Personen ihr Einverständniss geben (Über Betriebsvereinbarung/Unterschrift auf Besucherschein etc.) Soweit klar.


    Wie läuft das aber bei einem nach §127 StPO vorläufig festgenommenen? Der §229 BGB rechtfertigt ja die Wegnahme von Sachen im Sinne der Selbsthilfe.
    Die Wegnahme definiere ich wie "aus der Hand nehmen" oder offensichtliches aus der Tasche ziehen.
    Aber darf ich den festgenommen im Sinne der Eigensicherung durchsuchen? Fällt das auch noch unter §229 BGB Selbsthilfe?


    Danke im voraus!

  • Durchsuchen, Nein. Darf nur Polizei und Co


    Nach Waffen und gefährlichen Gegenständen abtasten solltest Du sogar, aus Eigensicherung bei gewisser Clientele. Achtung bei weiblichen Wesen. Da darfst Du davon ausgehen, das Du dann eine Anzeige wegen sexueller Nötigung bekommen wirst.


    Im Rahmen der Selbsthilfe oder Notwehr, Gegenstände welche Dir oder dem Auftraggeber entwendet wurden, dem Täter abnehmen darfst Du. Aber wie schon gesagt NICHT, wenn Du ihn dazu erst Durchsuchen müsstest.


    Durchsuchen im Rahmen von Veranstaltungen darfst Du durchführen, wenn der Betroffene damit Einverstanden ist, wovon auch ausgegangen werden kann, weil er ja in die Disco etc reinwill. Rechtliche Grundlage, Freiwilliger Unterwerfungsakt begründet auf Hausordnung / Hausrecht.


    Wie schon gesagt, da finden sich mehrere Threads mit Seitenlangen Diskussionen, die sich im Kreis drehen.

  • Zitat von qexco

    Guten Morgen, bin gerade beim Pauken auf eine Problematik gestossen:
    Bei Kontrollen/Durchsuchungen müssen ja die zu Kontrollierenden Personen ihr Einverständniss geben (Über Betriebsvereinbarung/Unterschrift auf Besucherschein etc.) Soweit klar.


    Wie läuft das aber bei einem nach §127 StPO vorläufig festgenommenen? Der §229 BGB rechtfertigt ja die Wegnahme von Sachen im Sinne der Selbsthilfe.
    Die Wegnahme definiere ich wie "aus der Hand nehmen" oder offensichtliches aus der Tasche ziehen.
    Aber darf ich den festgenommen im Sinne der Eigensicherung durchsuchen? Fällt das auch noch unter §229 BGB Selbsthilfe?


    Danke im voraus!


    Erstmal, heißt es nicht "Verhafteten" sondern "vorläufig nach § 127/1 StPO Festgenommenen/-e"


    lt. eines Gerichtsurteils (LG Frankfurt 2/24O4/94 vom 11.7.96) ist es nicht zulässig einem/er nach § 127 StPO vorläufig Festgenommenen/-er auch nur zur Eigensicherung nach Waffen abzutasten. Lt. dieses Urteils wäre eine solche Maßnahme Amtsanmaßung gem. § 132 StGB.
    Ich hatte wegen dieser Geschichte schon endlose Diskussionen mit allen möglichen Leuten.


    Da ich nicht weltfremd bin, würde ich aber in der Realität sicher anderst handeln. :wink:
    Aber um Deine Frage zu beantworten, Nein, es ist nicht zulässig, da lt. o.g. Gerichtsurteil eine Durchsuchung/Abtasten nach Waffen weder nicht mehr vom Recht auf vorläufige Festnahme gem. § 127/1 StPO gedeckt ist.

    Seien wir realistisch, versuchen wir das unmögliche! (Che)

  • Das Thema ist wirklich und absolut erledigt, die einzig richtige Antwort wurde gegeben.


    Da sich die Debatte hier ansonsten eventuell aber wieder im Kreis drehen würde ist auch Schluss.


    Gruss L.

    Sed quis custodiet ipsos custodes?


    "None of you understand. I'm not locked up in here with you. You're locked up in here with me."