Guten Morgen, bin gerade beim Pauken auf eine Problematik gestossen:
Bei Kontrollen/Durchsuchungen müssen ja die zu Kontrollierenden Personen ihr Einverständniss geben (Über Betriebsvereinbarung/Unterschrift auf Besucherschein etc.) Soweit klar.
Wie läuft das aber bei einem nach §127 StPO vorläufig festgenommenen? Der §229 BGB rechtfertigt ja die Wegnahme von Sachen im Sinne der Selbsthilfe.
Die Wegnahme definiere ich wie "aus der Hand nehmen" oder offensichtliches aus der Tasche ziehen.
Aber darf ich den festgenommen im Sinne der Eigensicherung durchsuchen? Fällt das auch noch unter §229 BGB Selbsthilfe?
Danke im voraus!