WBK für ehemaligen Dauerwaffenträger

  • Hallo zusammen,


    mal ne Frage,die viel diskutiert wird , aber so richtig keiner Bescheid weiß. Hat ein ehemaliger Dauerwaffenträger (Polizei) die Möglichkeit eine WBK zu bekommen/umschreiben zu lassen, oder muß er wie jedermann die Waffensachkunde mit entsprechender Prüfung ablegen ??


    Antworten bitte möglichst nur fundiert,am besten mit entsprechender Gesetzesgrundlage. Also nicht "..ich hab mal gehört..." oder ähnliches.


    Dank für Eure Mühe

  • Netter Begriff Dauerwaffenträger :)


    Jeder der eine WBK will muss die Auflagen des Waffengesetzes erfüllen. Ausnahmetatbestände gibt es dort nicht.


    Gruß
    trainer

  • Das entspricht meinem Kenntnisstand als ehemaligem Dienstwaffenträger.

    Sed quis custodiet ipsos custodes?


    "None of you understand. I'm not locked up in here with you. You're locked up in here with me."

  • Nur mal so ne Frage.
    Ist es nicht so dass nicht jeder Polizist ein sogenannter "Dauerwaffenträger" ist???

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • Dauerwaffenträger sind alle die, auf die der letzte Satz des § 55 (1) WaffG zutrifft.


    Zitat


    Hat ein ehemaliger Dauerwaffenträger (Polizei) die Möglichkeit eine WBK zu bekommen/umschreiben zu lassen, oder muß er wie jedermann die Waffensachkunde mit entsprechender Prüfung ablegen ??


    Die Frage muss in zwei Teile zerlegt werden, Sachkunde und WBK..


    Eine WBK berechtigt zum Erwerb, dafür braucht man ein Bedürfnis. §§ 13ff., §28 WaffG


    Wenn man das Bedürfnis nachweisen kann braucht man außerdem (neben Zuverlässigkeit und Eignung) den Nachweis der Sachkunde. Die ist für jedes Bedürfnis unterschiedlich geregelt und nicht immer kompatibel (Jäger => Bewacher = i.d.R ja; Sportschütze => Bewacher = Nein; Sportschütze => Jäger = nein, Jäger => Sportschütze = ja). Ob eine als "Dauerwaffenträger" erworbene Sachkunde für eine Erlaubnis als Bewacher ausreicht wird von den zuständigen Behörden unterschiedlich bewertet; teilweise ja, zeitweise nein, teilweise darf es nicht länger als X Jahre her sein und so weiter. Das einfachste wird sein mit dem Dienstzeugnis zur zuständigen Behörde zu gehen und sich Auskunft zu holen. Aber noch mal zur Verdeutlichung, das bezieht sich nur auf die Sachkunde, nicht auf das Bedürfnis.

    --
    Trotz markiger Erklärungen produzieren wir wenig Sicherheit und viel Sicherheitsmarketing, das bestenfalls Passagiere in Flugzeugen und Besucher von Massenveranstaltungen beruhigt.


    Dagobert Lindlau


  • fürs Bewachungsgewerbe oder als Sportschütze :?: geht man davon aus, das er als Dienstwaffenträger seine Sachkunde vor einer staatlichen Prüfungskommission abgelegt hat, ist diese nach §7 AWaffV anerkannt, denn dort heißt es.....



    § 7: Sachkunde
    • 7.1 Der Umfang der zu fordernden Sachkunde und das Prüfungsverfahren sind in den §§ 1 und 2 AWaffV, anderweitige Nachweis der Sachkunde sind in § 3 AWaffV geregelt. Nach altem Recht vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfungen und anerkannte anderweitige Sachkundenachweise gelten im bisherigen Umfang weiter.
    • 7.2 Als anderweitige Nachweise der Sachkunde gelten die Jägerprüfung und die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AWaffV der Jägerprüfung gleichgestellten Prüfungen, z.B. Diplomprüfungen im Rahmen des Studiums der Forstwirtschaft oder die Prüfung im Fach Jagd und Fischerei an Fachhochschulen für Forstwirtschaft. Anderweitige Ausbildungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c AWaffV sind alle behördlich oder staatlich anerkannten Ausbildungen, die mit einer Prüfung abschließen und die ihrer Art nach geeignet sind, die für den Umgang mit der beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu vermitteln (z.B. im Polizeidienst).
    :!:

    Die theoretische Praxis oder die praxisbezogene Theorie ist der Grundgedanke jeglichen Unsinns und das Tor zur Ungeschicklichkeit.

  • Ich habe als Dienstwaffenträger nie eine Sachkundeprüfung abgelegt..... :D

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  • Zitat von Landgraf

    Ich habe als Dienstwaffenträger nie eine Sachkundeprüfung abgelegt..... :D

    mag schon sein Landgraf, es steht ja auch nicht dabei, daß es sich um eine separate Sachkundeprüfung handeln muß, sondern ich gehe mal davon aus, das die Ausbildung zum Polizisten, die ja mit einer Prüfung vo einer Staatlichen Prüfungskommission endet, Dieses implementiert. :wink:

    Die theoretische Praxis oder die praxisbezogene Theorie ist der Grundgedanke jeglichen Unsinns und das Tor zur Ungeschicklichkeit.

  • Also ich habe eine Unterweisung zum Thema erhalten (2 Tage) und meine Praktischen Schiessleistungen wurden getestet.
    Zudem gab es alle 6 Monate einen Wisch zum "Lesen und Unterschreiben" und eine erneute Überprüfung der Praktischen Fähigkeiten.


    Ich muss mal meine alten Unterlagen rauswühlen und nachlesen ob da etwas vermerkt ist....

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  • Zitat von Landgraf

    Ich habe als Dienstwaffenträger nie eine Sachkundeprüfung abgelegt..... :D


    Also ich kann Euch sagen, dass es innerhalb der Ausbildung zum Polizeibeamten das Fach "Waffenkunde" gibt. Zumindest in Berlin, da ja Polizeirecht Länderrecht ist, weiß ich nicht wie es in anderen BUndesländern aussieht.


    Allerdings weiß ich nicht mehr, ob es im Rahmen der Laufbahnprüfung, also nach 2,5 Jahren, nochmals eine Prüfungsfach "Waffenkunde" gab. Was ich aber weiß ist, dasss wir defenitiv vor niemanden sonst, also andere Behörde etc. nochmals eine Prüfung abgelegt haben, geschweige denn eine Sachkunde absolvieren mußten. Und im laufenden Dienst musstest Du lediglich Deine entsprechende Schiessleistung erbringen. Falls nich gings aufn Lehrgang für drei Tage. Soweit ein Auszug aus dem Streifendienst. Beim Personenschutz sah es dann wieder ein wenig anders aus. Andere Schiessausbildung, mit andreren Zielen (Ziel im Sinne von erreichen) und auch die Möglichkeit wie oft man Schiessen gehen konnte unterschied sich stark vom übrigen mittleren Dienst. Aber auch nach dem Wechsel zum behördlichen Ps gab es keine zusätzliche Sachkunde etc...nur ne andere Waffe :-)


    So denke ich, das der entsprechende Nachweis bereits in der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst integriert ist.


    Is halt nur die Frage inwieweit man wie gesagt jetzt die Möglichkeit hat eine WBK zu bekommen aufgrund der Vorbildung um z.B. im bbewaffneten Ps zu arbeiten.


    Wollte da endlich mal Klarheit haben, da im Bekanntenkreis so viele Meinungen kursieren.


    Ich selbst bin ja zu alt dafür :D Oder ach nein...das heißt ja "überqualifiziert"

  • Zitat von detekteiluchs

    Is halt nur die Frage inwieweit man wie gesagt jetzt die Möglichkeit hat eine WBK zu bekommen aufgrund der Vorbildung um z.B. im bbewaffneten Ps zu arbeiten.


    Die Frage wäre dann einfach zu beantworten. Da besteht leider keine Möglichkeit. Dein Kollege wird sich schon in einem Schützenverein anmelden müssen. Wie E.V schon sagte ist die WBK bedürfnissabhängig und Vorbildung ist nunmal keines.


    Ps: O.T


    Die anderen Sachen beantworte ich auch noch habe mir aber ne Grippe eingefangen. Also keine Feigheit vor dem Feind :roll:

  • Hallo und Guten Abend !


    senner :


    Ich weiß ja nicht, wo Du Dein Wissen her hast, aber Deine letzte Aussage trifft nicht zu.


    Für eine WBK hast Du als ehemaliger PVB sehr wohl die Sachkunde. Eine externe Prüfung vor einem externen Prüfungsrat muß dafür nicht abgelegt werden.
    Weiterhin ist es so, dass Detekteiluchs doch wohl bestimmt eine Gewerbeanmeldung nicht nur für die Detektei hat.
    Das bedeutet, dass er sehr wohl ein Bedürnis i.R.d. Wach-und Sicherheitsgewerbes nachweisen kann, um eine ----WBK----
    zu erhalten.
    Für das Führen der Waffe ist dann noch der ---Waffenschein--- erforderlich.
    Hierfür muß er allerdings bei Antragstellung klar nachweisen, dass der Auftrag eine entsprechende Bedürfnis beinhaltet.
    Dieser Nachweis wird dann in einem ordentlichen Verfahren nochmals durch das zuständige LKA überprüft.


    Viele Grüße
    sniper050

    Gewalt ist eine andere Ausdrucksform für Dummheit

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