Waffensachkunde zum 100x "sorry"

  • Hallo,


    habe das forum durchsucht aber meine frage konnte ich nicht eindeutig beantwortet finden.


    habe das angebot eine waffensachkunde zu absolvieren.
    im klartext:


    Bundesweit behördlich anerkannte Sachkunde Prüfung
    Lehrgänge gem. § 7 WaffG i.V.m. §§1,2 und 3 AWaffV



    Ist dies eine im bewachungsgewerbe anerkannte sachkunde?


    gruß

  • Jaaaaaaaa


    § 3 Abs. 2 und 3 AWaffV

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • aber bitte darauf schauen, daß es nicht ein 2 tages lehrgang ist.
    sonst kannst du probleme bekommen. weiteres im forum.


    gruß

    Sicherheitsfachwirt i.A.
    (Anmeldebogen hab ich schon mal ausgefüllt)

  • Sehr geehrte Kollegen.


    Am 01.04.2008 tritt die (aktuellste) Änderung des Waffengesetzes (WaffNeuRegG) in Kraft.
    Sofern die im Entwurf vorliegende AWaffV (Allgem. Waffenverordnung) zum gleichen Datum kommt,
    sind 4 Tage (40 Unterrichtseinheiten a 45 Min.) zwingend vorgeschrieben.
    Das RegPräs. Stuttgart, kann zum Termin AWaffV noch keine konkrete Aussage machen.

  • Zitat von Sangbo51

    Am 01.04.2008 tritt die (aktuellste) Änderung des Waffengesetzes (WaffNeuRegG) in Kraft.
    Sofern die im Entwurf vorliegende AWaffV (Allgem. Waffenverordnung) zum gleichen Datum kommt,
    .


    Das weiß afaik aber noch niemand. Und ob die AWaffV überhaupt in dieser Form kommt, wird wohl auch noch die Frage sein. Leider, denn die 40Stdge Ausbildung, die wir schon seit Jahren machen, ist IMHO das Allermindeste, was man voraussetzen sollte.


    Gruß
    BigBlock

    Hüte Dich vor dem Zorn eines sanftmütigen Mannes.

  • Zitat von Sangbo51

    Sehr geehrte Kollegen.


    Am 01.04.2008 tritt die (aktuellste) Änderung des Waffengesetzes (WaffNeuRegG) in Kraft.
    Sofern die im Entwurf vorliegende AWaffV (Allgem. Waffenverordnung) zum gleichen Datum kommt,
    sind 4 Tage (40 Unterrichtseinheiten a 45 Min.) zwingend vorgeschrieben.
    Das RegPräs. Stuttgart, kann zum Termin AWaffV noch keine konkrete Aussage machen.



    sorry,ich nochmal,


    wenn meine sachkunde (2tage lehrgang) vor dem 01.04 abgelegt wird und am 01.04 das neue gesetz verabschiedet wird,
    gilt meine abgelegte sachkunde dann trotzdem fürs gewerbe? *duck und weg* :oops:
    bzw. wenn das neue gesetz irgendwann versbschiedet wird, kann es sein das meine sachkunde dann fürn popo ist?


    gruß

  • Sehr geehrter Ingo,


    sofern Ihr beabsichtigter Lehrgang für Waffenträger geeignet/ausreichend ist (kein Lehrgang als Sportschütze...), dann ist alles OK.

  • Zitat von ingo


    sorry,ich nochmal,


    wenn meine sachkunde (2tage lehrgang) vor dem 01.04 abgelegt wird und am 01.04 das neue gesetz verabschiedet wird,
    gilt meine abgelegte sachkunde dann trotzdem fürs gewerbe? *duck und weg* :oops:
    bzw. wenn das neue gesetz irgendwann versbschiedet wird, kann es sein das meine sachkunde dann fürn popo ist?


    gruß


    Die Änderung des Waffenrechts wurde bereits verabschiedet und tritt zum 01.04.2008 in Kraft.

  • Zitat von Sangbo51

    Die Änderung des Waffenrechts wurde bereits verabschiedet und tritt zum 01.04.2008 in Kraft.


    Endlich mal jemand, der weiß wovon er redet/schreibt! Und nochmal: Die SK als Sportschütze ist NICHT ausreichend für das Bewachugsgewerbe.
    Im Gegensatz zu BW ist hier In Hessen aber die Regelung nach der WaffVwV gängige Praxis, wonach der Waffenträger min. 24 Vollzeitstunden (32 UE) ableisten muß, exklusive der Prüfungszeit. Damit kommt man dann auch in den Bereich der 40 Std.
    Um den Sachstand zu untermauern, die SK für Sportschützen wird von einem Verband intern gegenüber Verbandsmitgliedern bescheinigt.


    Hier mal ein Zitat aus einem Schreiben des BVA auf eine entsprechende Anfrage durch einen User eines anderen Forums:


    Sehr geehrter Herr xxxxx,


    ein nach § 15 WaffG anerkannter Verband ist im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 4 a) WaffG verpflichtet, auf eine sachgerichtete Ausbildung in den ihm angeschlossenen Vereinen hinzuwirken. Diese sachgerichtete Ausbildung beinhaltet auch die Vermittlung der Sachkunde nach § 7 WaffG durch die Vereine des Verbandes. Gemäß allgemeiner Auslegung des § 3 Abs. 5 WaffG ist diese Vermittlung auf die Mitglieder der Vereine des Verbandes beschränkt.
    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag


    Bundesverwaltungsamt
    Referat II B 7
    Waffenrechtliche Erlaubnisse


    Damit ist doch wohl alles klar.
    Wenn ihr also WSK für alle abnehmen wollt, dann müsst ihr eine eigene bundesweit gültige staatliche Anerkennung zur Vermittlung der Sachkunde haben. Die allgemeine Erlaubnis für Schießsportverbände gilt dann nicht.


    Zitat Ende.

    Können kommst von Kunst - mer kunns oder mer kunns nit.



  • ist das wirklich so??? wenn ich mir das hier http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/awaffv/gesamt.pdf genau anschaue,aktualisierung vom 26.03.08! finde ich nichts darüber,dass eine 40h ausbildung vorgeschrieben oder gesetz wäre. wenn ich falsch liege bitte ich mir den entsprechenden link zu zeigen.
    nicht dass ich der meinung bin 40h wären unangebracht, ich sehe nur nicht wo die dauer gesetzlich verankert ist. die zuständigen sachbearbeiter beim polizeipräsidium wussten übrigens auch nichts davon,laut aussage des sachbearbeitr muss der abnhemende prüfer lediglich eine staatliche zulassung nachweisen.... :roll:

  • Stimmt und stimmt nicht. Der Prüfer muss die staatliche Anerkennung besitzen. Der Lehrgang soll nach dem Entwurf der AWaffV, die offiziel zwar nie in Kraft gesetzt wure, aber in der überwiegenden Zahl der Länder per "Empfehlung" des jeweiligen IM den Ordnungsbehörden zur Anwendung empfohlen wurde. Dort sind die Stndenzahlen ud alles weitere sehr genau festgelegt. Danach richten sich im Normalfall die zuständigen Genehmigungsbehörden, die dann ja auch für die Anerkennung der WSK für den Bewacher zuständig sind. Alles klar?

    Können kommst von Kunst - mer kunns oder mer kunns nit.

  • Zitat von lobo-s

    Stimmt und stimmt nicht. Der Prüfer muss die staatliche Anerkennung besitzen. Der Lehrgang soll nach dem Entwurf der AWaffV, die offiziel zwar nie in Kraft gesetzt wure, aber in der überwiegenden Zahl der Länder per "Empfehlung" des jeweiligen IM den Ordnungsbehörden zur Anwendung empfohlen wurde. Dort sind die Stndenzahlen ud alles weitere sehr genau festgelegt. Danach richten sich im Normalfall die zuständigen Genehmigungsbehörden, die dann ja auch für die Anerkennung der WSK für den Bewacher zuständig sind. Alles klar?



    theorie,theorie. habe bei den polizeipräsidien ddorf und köln angefragt,beide haben mir unternehmen empfohlen die die zweitägige skp anbieten und erkennen diese reibungslos an,da die prüfer von ihnen zertifiziert bzw zugelassen sind.
    würde mich gerne über nen link zur "empfehlung" freuen und dann auch gerne die rechtliche definition dazu. in deutschland sind empfehlungen kaum rechtsbindend.... für mich hört sich das alles seltsam an. einige user/anbieter tun hier so als wäre etwas rechtsverbindlich was es nicht ist. möglicherweise erfolgen diese ratschläge nicht ganz uneigennützig....
    übrigens,im prüfungszeugnis stehen nur lerninhalte,keine zeitangaben,dadurch sind die genehmigungsbehörden doch gar nicht wirklich und ernsthaft in der lage zu sondieren.

  • Da Du Dir offensichtlich mehr als oberflächliche Gedanken gemacht hast und somit auch eine eigene Meinung dazu hast, die zumindest zum Teil den Erfahrungen der oben auch sich äußernden anerkannten Ausrichtern/Prüfern widerspricht, machen weitere Äußerungen hier wohl keinen Sinn. Wenn Du der Meinung bist, es nach Auskunft der für Dich zuständigen Behörde so zu machen und dass die hier geäußerten Erfahrungen "eigennützig" geschildert werden, dann musst Du Deinen Weg gehen. Oder selbst versuchen, die staatliche Anerkennung zu erlangen, was bestimmt nicht einfach werden wird. Wer diese Hürden genommen hat, wir sich an die behördlichen Vorgaben halten, denn die Anerkennung ist auch sehr schnell wieder weg. Besonders krass wird es dann, wenn man jemandem (schon geschehen) RÜCKWIRKEND die Anerkennung wieder entzieht und dann die gemachten Prüfungen für ungültig erklärt werden. Dann ist Land unter und die Regressansprüche kommen.
    Deswegen werde ich mir hier weitere Posts sparen. Richte Dich nach den Vorgaben Deiner Behörde und gut is.

    Können kommst von Kunst - mer kunns oder mer kunns nit.

  • Zitat von lobo-s

    Da Du Dir offensichtlich mehr als oberflächliche Gedanken gemacht hast und somit auch eine eigene Meinung dazu hast, die zumindest zum Teil den Erfahrungen der oben auch sich äußernden anerkannten Ausrichtern/Prüfern widerspricht, machen weitere Äußerungen hier wohl keinen Sinn. Wenn Du der Meinung bist, es nach Auskunft der für Dich zuständigen Behörde so zu machen und dass die hier geäußerten Erfahrungen "eigennützig" geschildert werden, dann musst Du Deinen Weg gehen. Oder selbst versuchen, die staatliche Anerkennung zu erlangen, was bestimmt nicht einfach werden wird. Wer diese Hürden genommen hat, wir sich an die behördlichen Vorgaben halten, denn die Anerkennung ist auch sehr schnell wieder weg. Besonders krass wird es dann, wenn man jemandem (schon geschehen) RÜCKWIRKEND die Anerkennung wieder entzieht und dann die gemachten Prüfungen für ungültig erklärt werden. Dann ist Land unter und die Regressansprüche kommen.
    Deswegen werde ich mir hier weitere Posts sparen. Richte Dich nach den Vorgaben Deiner Behörde und gut is.



    nun sei mal nicht so empfindlich.ich strebe nicht an auszubilden :wink: im gegenteil,ich möchte selber die waffensachkunde erst machen! nur bin ich jemand der sich genau vorab informiert,und für mich hab ich mich für eine viertägige ausbildung entschieden,obwohl es dazu keine!!! gesetzliche verpflichtung gibt,so wie es hier von sangbo51 geschildert,und von dir bestätigt, wurde. es ging mir nur darum,dass hier fakten als solche ausgegeben werden die keine sind,bzw. bisher nicht geworden sind (wäre es so würde ich mich über einen link freuen).nix für ungut.... :D

  • Dann muss ich doch noch mal..... Also: Hier werden zwei absolu unterschiedliche Dinge n einen Topf geworfen: Einmal die "vorgeschriebene" Dauer der Beschulung für Wachpersonal mit 24 Std. (Zeit) und 16 Std. für Spotschützen. Zm Zweiten die angegebene Lehrgangsdauer. Ich kann an einem Tag 12 UE abreißen, ob dies dem Teilnehmer was bringt (Erwachsene können sich max. eine U-Std. voll konzentrieren) wird jeder in der Erwachsenenbildng bewanderte bezweifeln. Dann komme ich mit 3 Tagen inkl. Prüfung hin. Ich kann aber auch 4 Tage a 6 Zeitstunden absolvieren, da ist der Tag nicht komplett hinüber, der Teilnehmer kann noch an-/abfahrn, einkaufen oder hat auch Zeit für andere Dinge. Ich kann aber auch 3 Tage anbieten verteilt auf 3 Wochenenden und zwischendrin eine festgelegte Zahl (und von der Behörde genehmit als U-Zeit) von Hotlinestunden einrichten.
    Es ist wie immer eine Frage der Darstellung.
    Wenn du einen Link willst: http://www.dssg-as.de
    Ist zwar außerhalb deines Bereiche, aber da weiß ich genau, dass die Behörden bisher bei ihren unangemeldeten Kontrollen sehr zufrieden waren.

    Können kommst von Kunst - mer kunns oder mer kunns nit.

  • Lobo, der link ist lediglich ein angebot einer schule und sagt nichts rechtsverbindliches aus! den link zum entsprechenden,aktuellen!, gesetz habe ich gegeben. ich werfe auch nichts in einen topf, da ich mich nur darauf berufe,dass es scheinbar keine gesetzliche definition über die lehrgangsdauer (stunden) gibt, nur eine "empfehlung" die nicht mal jede behörde kennt und entsprechend auslegt. man könnte jetzt zig links von anbietern mit unterschiedlichen definitionen,tagen und stundenangaben posten, eine gesetzliche regelung stellt das immer noch nicht dar!


    Sangbo,auch ich denke dass zwei tage zu kurz sind.ihre ausführungen sind sehr interessant und löblich,entgegen ihrer letztjährigen aussage gibt es dennoch kein gesetz dass die genaus stundenzahl definiert.


    auch bin ich definitiv der meinung,dass die 24 vollzeitstunden das minimum darstellen sollten,dafür sollte es aber endlich eine definition im gesetz geben,nicht nur irgendwelche empfehlungen die x anders auslegt als y :D


  • Vollste Zustimmung!!!! Mein Konzept würde sogar noch etwas weiter gehen, häte aber ebenso den Vorteil, dass die geforderte ständige Weiterbildung praxisgerecht nachgewiesen werden könnte und daher auch eine größere Sicherheit (wie beim vorgestellten Beitrag) für Inhaber und Beschäftigte gegeben wäre. Dass diese "Forderungen" früher oder später Erop. Standard werden dürfte jedem Fachmann klar sein. Da könne sich die Interessengruppen aus finanziellen Motiven dagegen aussprechen soviel sie wollen. Es verzögert sich nur.

    Können kommst von Kunst - mer kunns oder mer kunns nit.

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