Waffensachkunde zum 100x "sorry"

    • Erster Beitrag

    Hallo,


    habe das forum durchsucht aber meine frage konnte ich nicht eindeutig beantwortet finden.


    habe das angebot eine waffensachkunde zu absolvieren.
    im klartext:


    Bundesweit behördlich anerkannte Sachkunde Prüfung
    Lehrgänge gem. § 7 WaffG i.V.m. §§1,2 und 3 AWaffV



    Ist dies eine im bewachungsgewerbe anerkannte sachkunde?


    gruß

  • [/quote]






    [/quote]



    ist das wirklich so??? wenn ich mir das hier http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/awaffv/gesamt.pdf genau anschaue,aktualisierung vom 26.03.08! finde ich nichts darüber,dass eine 40h ausbildung vorgeschrieben oder gesetz wäre. wenn ich falsch liege bitte ich mir den entsprechenden link zu zeigen.
    nicht dass ich der meinung bin 40h wären unangebracht, ich sehe nur nicht wo die dauer gesetzlich verankert ist. die zuständigen sachbearbeiter beim polizeipräsidium wussten übrigens auch nichts davon,laut aussage des sachbearbeitr muss der abnhemende prüfer lediglich eine staatliche zulassung nachweisen.... :roll:[/quote]


    ich zitiere mich ungern lieber sangbo, aber in diesem link ist die überarbeitung des gesetzes vom 26.03.08. es wäre hilfreich wenn der ein oder andere dieses lesen würde. wenn man sich doch so sicher ist,bzgl der gesetzesänderung bitte ich um einen link,behalte mir aber vor zu sagen dass das gesetz vom 26.03 bis 31.04.08 sicher nicht noch einmal überarbeitet wurde :roll:
    ich geh einfach mal davon aus,dass der unterschied zwischen einem verbindlichen gesetz und einer "empfehlung" jedem bekannt ist... ansonsten empfiehlt sich auch ein seminar in rechtskunde,rechtsdefinition und verständnis von geschriebenem wort.
    sollte es ein gesetz!!! geben,zum jetzigen zeitpunkt, lasse ich mich gerne belehren,aber die rechtsverbindliche fassung würde ich gerne sehen!

  • Der Übersichtlichkeit halber:


    Bitte nicht ständig Full-Quotes und Zitate im Zitat verwenden. Danke

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • auch wenn es schon lange her ist, leider bis dato keine Zeit gehabt.
    Die 40 Std- Regelung ist KEIN Gestzestext, sondern basiert auf der WaffVwV.
    Diese ist NICHT durch den BR verabschiedet worden, hat also KEINE Gesetzeskraft erlangt.
    Jetzt kommt das ABER!!!


    Waffenrecht ist Bundesangelegenheit. Der Bund ermächtigt die Länder, das WaffG in eigener Zuständigkeit umzusetzen. Dazu können die Länder Ausführungsbestimmungn/Verordnungen erlassen, die dann Gesetzeskraft erlangen.
    Da die nicht verabschiedete WaffVwV KEINE gesetzliche Grundlage darstellt, haben fast alle Länder (mir sind keine Ausnahmen bekannt) sich darauf geeinigt, diese WaffVwV ihren Ordnungsbehörden/Genehmigungsbehörden/Waffenbehörden per Erlass/Rundschreiben zur Anwendung "zu empfehlen".
    Dies bedeutet in der Praxis, dass sich die meisten SB genau daran halten, zumindest hier in Hessen z.B. durchgängig. Auch bei Gerichtsentscheiden wird auf diese nicht in Kraft gesetzte WaffVwV Bezug genommen, da sie trotz allem den Willen des Gesetzgebers dokumentiert.
    Von daher bringt es ziemlich wenig, sich mit Haarspalterei aufzuhalten, ob und wer anerkennen muss oder doch nicht. In der WaffVwV sind diese Stundenansätze dargelegt, auch die IHK`s halten sich nach meinen Erfahrungen bei ihren Lehrgängen daran.
    Daher kann ich nur jedem empfehlen, seinen Lehrgang so zu buchen, dass er eben keine Probleme mit der Anerkennung bekommt. Macht man einen Lehrgang der diese Kriterien nicht erfüllt, kann man Glück haben oder auch nicht. Erfüllt er die Vorgaben, bleibt der Behörde gar nichts anders übrig als den Haken zu machen.

    Können kommst von Kunst - mer kunns oder mer kunns nit.

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