Alk am Steuer! Pvt u. Öf.

    • Erster Beitrag

    Hallo Mädels,
    ich bin auch mal wieder da, hab mich in letzter zeit ziemlich im Hintergrund gehalten, aber die "alten" werden mich noch kennen... Hoffe euch gehts gut und alles is tutti!?
    Folgendes:
    Ich steh als SiMA an der Schranke eines Pvt. geländes. In einiger Entfernung sehe ich einen Typ der zu seinem Auto torkelt, er wirkt ziemlich besoffen. (Stark alkoholosiert....) Er startet den Wagen und fährt vor meine Schranke, als er das Fenster öffnet, schlägt mir ein deutlicher Alkgeruch entgegen. Der Typ sagt aber nichts, ich rieche nur und hab ihn torkeln sehen.
    Jetzt frage ich mich, ob ich ihn einfach rausfahren lassen darf! Denn er gefährdet doch die allg. Öffentlichkeit....


    Das ich nun die Policia rufe und diese vorm Tor "parke", oder meine mir zugewiesenen höheren Stellen informiere, ist klar.... ich will nur wissen ob ich ihn "aufhalten" darf... oder sogar muss.


    Eigentlich kann ich ihm ja nicht beweisen, das er betrunken ist. Ich bin nur durch meine Sinne davon überzeugt.
    Die Prmillegrenze im Öf. Verkehr scheint (...) überschritten, denn wenn jemand schon torkelt, naja dann verträgt er nicht viel, oder hat zuviel getrunken...
    _____________
    Es handelt sich um einen fiktiven Fall, vielleicht kann man diesen Fall auch nochmal mit einer Überladung/ ADR etc.
    beschreiben.
    Habe bei der Policia angerufen, natürlich ne normale Nummer und nich die 110 :wink: Der freundliche (.......) Beamte, sagte mir, das ich auf §127 StPO zurückgreifen kann, glaube ich allerdings nicht... Er meinte was von: "Verhinderung einer Straftat"
    Okay, das ich eine Straftat verhindern sollte, is klar... aber irgendwie raff ich`s nicht mehr. Hab mich gestern mit meiner Wachleitung darüber unterhalten, eigentlich mit 4 Leuten lautstark (muahahaaa) darüber diskutiert, jeder sagt was anderes....


    Also, was meint ihr?
    Vielen Dank und ein schickes Weend wünsch ich!
    bye
    die blue
    :twisted:

    "Geh und lackier dir die Nägel!"
    "Alles klar Baby, aber dann kratz ich wem anders den Rücken!"

  • @


    Auf Privatgelände, wenn möglich noch umfriedet.... immer nein...,
    wenn nicht, wie zu 99% üblich, am Tor der Verweis auf die StVO steht.. :mrgreen:


    Auf meiner Weide kann ich, genau wie im Hof vom Kumpel mit 3.8 im Kessel rumtuckern....
    (die Frage war ja nicht nach Unfall unter Alk auf Privatgelände.... :wink: )

  • Also:
    127 = Aber nur, wenn ich ihn NICHT kenne
    34 = Abwenden einer Gefahr für "Leib", nur mit angemessenen Mitteln
    316 = Liegt eigentlich vor, müsste nur "Verkehr" definiert werden...(315?)
    323 =
    13 = Ja oder nein?
    32 = Was denn nu? 32 oder 34?
    229 = Aber nur, wenns n Poolfahrzeug is..
    315c = Liegt vor, aber "Straßenverkehr" ist zu definieren...


    HALLO? Und nun? Verdammt, das wird n laaaaaanger Vortrag! :roll:
    didummdidaa, ich versteh ja die Logik, aber es gibts einfach nichts, was 100pro zutrifft. Oder hab ich was übersehen?


    Guten morgen übrigens :twisted:

    "Geh und lackier dir die Nägel!"
    "Alles klar Baby, aber dann kratz ich wem anders den Rücken!"

  • @
    Nur als Denkanstoß:


    Als ich noch meine Kneipe hatte, waren an einem Abend ungeladen "nette Gäste" da, die bis vor die Tür durch die Grünen begleitet wurden...


    Im Haus war dann die Gedenkfeier für R. Sonntag in DD... allein mein Problem....


    Ergo: ich als Eigentümer/Pächter... stelle das Haus und Hofrecht natürlich im Einklang mit allen §§ auf...
    allerdings vor Eintritt von Situation X, und das auch als Aushang...



    :idea:

  • Hallo,
    §13 begehen durch Unterlassen liegt auf alle fälle vor.
    Also wie schon oben beschrieben MUßT du was machen.
    Und hier auf alle fälle mal als erster Einschreitgrund der §34 StGB.


    Alles andere wie und was ist situationsbedingt und erfordert die Verhältnismäßigkeit der Mittel.


    Gruß Bushido

    Auch der längste weg beginnt mit dem ersten Schritt

  • Hallo noch mal,


    hab mich noch mal kundig gemacht mit dem 316.


    Also folgendes:


    Sobald ein Firmengelände am Eingang das Schild (Hier gilt die STVO) stehen hat oder auf dem Firmengelände auch Besucher mit Fahrzegen fahren dürfen gibt es eben auch den §316 und damit ist die vorläufige Festnahme nach §127 StPO gerechtfertigt.
    Außer wie gesagt ich weiß seinen Namen.


    Gruß Bushido

    Auch der längste weg beginnt mit dem ersten Schritt

  • Ach Faulpelz, das macht mich alles so wuschelich im Kopf, nervt mich voll!
    Komisch nur das die einen sagen ich "muss", die anderen sagen ich "darf" ihn festhalten... Achjaaa.... Terrooooaaar*
    Meine Wachleitung glaubts immernoch nich... hm tja*


    Aufjeden Fall schonmal


    ♥DANKE♥


    @all...
    Bis denn dann und schicken Tag*
    bye
    die blue (das Zickchen....grml*)
    :twisted: :twisted: :twisted:

    "Geh und lackier dir die Nägel!"
    "Alles klar Baby, aber dann kratz ich wem anders den Rücken!"

  • @
    Allen die sagen, in Deinem Leben... Du musst... gebe eine Absage... :lol: aber dürfen darfst du..:todlachen:
    nu aus & nix Pn... sorry... Schalk ...

  • pn? Du bist doch bekloppt... :lol:


    oh maaaan.....


    :twisted:

    "Geh und lackier dir die Nägel!"
    "Alles klar Baby, aber dann kratz ich wem anders den Rücken!"


  • Aber heißt es nicht "Die StVO gilt sinngemäß"...? Versteh mich nicht falsch, ich würd ihn auch nicht fahren lassen, aber gilt da wirklich der 316'er aus dem StGB auf privatem Grund?


    Zitat

    ...damit ist die vorläufige Festnahme nach §127 StPO gerechtfertigt.
    Außer wie gesagt ich weiß seinen Namen.


    ...oder Fluchtgefahr.


  • Link, Link


    Kurz: Öffentlicher Verkehrsraum, Tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum, Nichtöffentlicher Verkehrsraum.


    ÖVR: Jede dem öffentlichen Straßenverkehr gewidmete Fläche/Straße
    TÖVR: Privatgelände, dass durch den Berechtigten für die Benutzung durch die Allgemeinheit freigegeben wurde (Parkhäuser, Parkplätze sofern diese nicht nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen) oder die Benutzung geduldet wird.


    Nicht-öffentlicher Verkehrsraum ist hingegen ein Firmengelände, wenn erkennbar ist dass der Berechtigte eben keinen allgemeinen Individualverkehr auf seiner Fläche haben will. Die Benutzung des Geländes durch ausgesuchte Personen hingegen ist möglich (Besucher, Fremdfirmen, Lieferanten), auch ohne dass daraus ÖVR entsteht.


    Das Schild "Hier gilt die StVO" hat keinerlei Auswirkungen auf den Status oder Widmung der Fläche. Hier wird lediglich zum Ausdruck gemacht, dass die allgemeinen Verkehrsregeln (z.B. "rechts vor links" oder die Generalregel aus §1 StVO) aus der StVO Anwendung finden sollen, um ein Chaos auf dem Werksgelände zu vermeiden.


    Der §316 StGB findet ebenfalls keine Anwendung im nicht öffentlichen Verkehrsraum:
    Link

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • An dieser Stelle ein Auszug aus der Kommentierung zu § 127 I1 StPO:


    1. §127 StPO (Zitat aus Kleinknecht/Meyer-Goßner, Kommentar StPO, 43.Auflage)


    "Bei Verkehrsstraftaten werden die Voraussetzungen des § 127 I1 nur selten vorliegen (BGH VRS 44, 437). Insbesondere die Feststellung der
    Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers ist einer Privatperson nur möglich, wenn schwere Ausfallerscheinungen offensichtlich sind."


    Heißt: 127 StPO ist bei § 316 StGB in der Gerichtspraxis ein eher unsicheres Pflaster, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen des 127 vorliegen.

  • Die Frage wurde hier im Thread schon mehrmals korrekt beantwortet. Komisch, was da immer noch weiter diskutiert wird.


    Also, Papa Karl Jägermeister hat sich auf der Arbeitstelle betrunken und will heim. Willi Wachtel am Tor sieht es und denkt sich erstmal Sch... Arschlochkarte gezogen. Hmmm, Willi Wachtel denkt immer noch nach, hat er ihn nun gesehen und riskiert, das Karl Jägermeister einen Unfall baut, ggf noch mit Toten und Verletzten? Oder er riskiert die Konfrontation mit dem betrunkenen Karl Jägermeister.
    Oh, da fällt ihm ein, welchen Job er hat, der gute Willi Wachtel! An Tresen der Pförtnerloge hat irgend jemand sogar noch den Generalauftrag des Werkschutzes hingepinnt, der ja hier jeden bekannt sein dürfte.
    Also:
    Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung, Schutz und Sicherheit für das Unternehmen und deren Mitarbeiter.


    Das heisst also, lasse ich den Kollegen Jägermeister fahren und er ist seinen Lappen los, oder melde ist der Polizei, das Karl blau rumfährt, ist er den Lappen wieder los! Damit hätte Willi Wachtel seinen Job nicht erfüllt, nämlich, einen Mitarbeiter des Kunden zu Schützen!!! Ihn selber, wie auch die Öffentlichkeit vor ihm!
    Nennt sich sogar Garantenpflicht und Begehen durch Unterlassen.
    Also, was machen? Gesunder Menschenverstand rausgeholt und sich kurz an das bekannte Werkschutzbuch erinnert.
    OK, Willi Wachtel hat seinen Entschluss gefasst und macht nun zu 100 % wofür er bezahlt wird:
    - Karl Jägermeister am Verlassen des Werksgeländes (mit PKW) hindern
    - Autoschlüssel abnehmen
    - Werkärztlichen Dienst verständigen
    - Vorgesetzen von Karl Jägermeister verständigen
    - Den beiden die A-Karte überlassen...
    - Ansonsten, dafür sorgen, das Karl Jägermeister von einem Kollegen oder einem Taxi heimgefahren wird
    - MELDUNG schreiben, wegen arbeitsrechtlicher Konsequenzen
    - Auch wenn böse Worte fallen werden, sachlich und freundlich bleiben.
    -- -- Polizei, Festnehmen etc ist absoluter Schwachsinn und nicht im Interesse der Beteiligten und des Kunden

    - Egal ob mit oder ohne Auto, ein betrunkener ist im Zweifelsfalle als ein hilfloser kranken anzusehen und es ist danach zu Handeln.
    - Auch ein Kneipenwirt hat ganz genau die gleiche Garantenpflicht, aber ohne Vorgesetzte, Arzt und Meldung.
    - Ein Kneipenwirt, der einen Volltrunkenen nicht den Autoschlüssel abnimmt und ein Taxi ruft, macht sich strafbar.

  • @
    Und damit dieser Text für alle lehrreich stehen bleibt, und nicht noch Müll dazu kommt FINITO!
    Treffender geht es nicht!
    Danke Klaus