Objekt-/Werkschutz Vorschriften

  • hallo zusammen,


    ich habe eine frage zum Objekt- bzw. Werkschutz.


    Gibt es eigentlich eine Vorschrift bzw. Regelung, wie der Werkschutz seine Tätigkeiten durchführen muss, und welche Tätikeiten er machen soll?


    oder muss man im einem Vertrag mit dem Werkschutz alles Regeln, wie oft er z.B. einen Rundgang machen sollte etc. ?


    In der BewachV, ist eigentlich nur die Grundvoraussetzung beschrieben, wie sich die Mitarbeiter verhalten müssen, und welche Grundlagen der Unternehmer erfüllen muss. Die GewO §34a, gibt eigentlich auch keine Auskunft über das Tätigkeitsfeld vom Werkschutz.


    danke für antworten


  • Also zunächst mal grundsätzliches:


    Gemäß der Bewachungsverordnung hat der Unternehmer eine sogenannte "Allgemeine Dienstanweisung" zu verfassen in der grundsätzlich die Arbeit des Personals geregelt ist. Also Verhalten, Vorgehen, Meldewege, Ausrüstungen, Regelungen zu Waffennutzung (sofern Waffenzulassung) und, und, und, und ......


    Diese ist dem Personal bei Firmeneintritt auszuhändigen gegen Unterschrift.


    Bezüglich der einzelnen Objekte ist dann zusätzlich die "spezielle Dienstanweisung" fällig. Diese ist Objekt-/Auftragsbezogen und regelt basierend auf der "Allgemeinen Dienstanweisung" alles das ausführlicher was genau dieses Objekt / diesen Auftrag betrifft. Diese ist jedem Mitarbeiter ebenfalls vor dem ersten Tätigkeitsbeginn an dem Objekt auszuhändigen gegen Unterschrift.


    In dieser "speziellen Dienstanweisung" wird dann auf den bestehenden Vertrag mit dem Auftraggeber eingegangen.


    Sprich:
    Alles das was im Vertrag mit dem Auftraggeber als Dienstleistungen vereinbart wurde, findet sich hier wieder. Und zwar in detaillierter Form für die Mitarbeiter. Damit diese genaustens wissen was, wann, wie, wie oft und in welcher Form sie zu tun (oder zu lassen) haben. Weiterhin sämtliche Ansprechpartner, Telefonlisten, sämtliche MELDEWEGE bei definierten Vorfällen/Ereignissen und genauen Vorgaben was diese bei welchem Vorfall/Ereignis zu tun haben.


    Ergo:


    Du mußt mit dem Auftraggeber grundsätzlich einen umfangreichen Vertrag erarbeiten in dem alles genaustens geregelt ist. (Entsprechende Anlagen wie "Aufgabengebiete", "Meldewesen", "Verfahren bei Ereignissen" etc. sind dabei hilffreich/dienlich).


    Ansonsten können unter Umständen seitens des Auftraggebers auch klare Vorgaben und Auflagen von Behörden oder Versicherungen existieren die dann ebenfalls mit eingearbeitet werden müssen. (Die Übertragung der entsprechenden Rechte als Besitzdiener / Auftragnehmer nicht vergessen...)


    So viel erstmal dazu als "Grundeinstieg" zu dem Thema....


    Ich rate Dir aber hierzu den Rat eines erfahrenen "Bewachungsgewerblers" einzuholen um gerade am Anfang kein Schiffbruch zu erleben.


    Gruß


    WSD

    Lerne Deine Grenzen kennen... Nur wer weiß wo sie liegen, kann auch bis an sie heran gehen.

  • Hallo,


    WSD hat es ja schon grob umrissen.......als UNTERNEHMER musst du alles
    genauestens regeln
    a) im Vertrag mit dem Kunden und
    b) in der Objektspezifischen Dienstanweisung.


    Ganz Wichtig!!
    Alle geforderten (und vom Kunden bezahlten) Tätigkeiten genau beschreiben......sonst stehen deine Leute im Extremfall am Fließband.....:-)


    Die ganzen Vetragsunterlagen dann vor Unterschrift noch mit deinem
    Steuerberater und vor allem mit deinem Versicherungs-Makler durchsehen....



    Zum Werkschutz im speziellen:
    Hier werden dir in der Regel bereits vom Kunden die notwendigen Unterlagen,sprich die "Objektanweisung" zur Verfügung gestellt....
    ACHTUNG! Gerade im WS solltest du das ganze unbedingt von deinem
    Versicherer prüfen lassen,ob alle eventuellen denkbaren Schadenfälle auch versichert sind bzw eine Extra-Prämie benötigen.
    Z.B. Übernahme von Sanitäts-Diensten durch das WS-Personal von dir.
    Hier kommen zunächst einmal direkt die Aus-und Forbildungskosten auf dich zu (Betriebs-Sanitäter müssen alle 3 Jahre ihre Kenntnisse in einer
    Prüfung nachweisen...) sowie ggf. Schadenersatzansprüche.
    Oder ein anderes Beispiel
    Zu den Aufgaben des WS kann es gehören,technische Anlagen wie
    Rückhaltebecken,Pumpstationen usw. bei ihren Kontrollgängen
    zu überwachen.....auch hier ist zu prüfen,ob die Versicherung ausreicht.
    Ebenso kann es sein,das der WS auch als Feuerwehr im Einsatz ist.....
    Auch hier kommen wiederum zusätzliche Kosten (wie bei Sanitäter genannt) auf dich zu....


    Zu der "Gefährlichkeit" von "Nebentätigkeiten" hier ein Beispiel aus dem wahren Leben.......
    Ein "Billiganbieter" erhielt den Zuschlag für die Bewachung einer
    Kunststoff produzierenden Firma,weil er sich als einziger ohne "Mehrberechnung" darauf einließ,am Sonntag seinen Wachmann
    die Produktionsanlagen (Kunststoff-Extruder) einschalten zu lassen....
    Das klappte auch 2 Jahre gut,weil sich 3 Rentner aus dem Handwerksbereich diesen Job als Aushilfen teilten.........
    Da das Leben grausam ist,erwischte es einen der Rentner (Herzinfarkt),der
    zweite war in Kur und der 3 gerade auf Tagesschicht.......
    Nun war Holland in Not..........
    Aber wie im Wachgewerbe üblich,wurde das "Kaninchen aus dem Hut" gezaubert und ein Student (ebenfalls Aushilfe) so 40 Minuten vor Beginn der Nachtschicht "eingeflogen".....
    Die Tagesschicht erklärte ihm schnell noch einmal die "Anfahrt" der Extrudoren......was ihm jedoch nicht auffiel,war das eine andere Kunststoff-Sorte dieses mal in den Maschinen war......
    Nun nahm das Unheil seinen Lauf.......
    Der Student machte Nachts wie gezeigt,die Heizungen der Maschinen an....
    leider aber zu früh und Temperaturmäßig zu hoch.......
    Ergebnis:
    Der Kunststoff entflammte und es kam zu einem Großbrand mit
    mehreren Millionen EURO Schaden..........


    Endergebnis:
    Diese Wachfirma gibt es nicht mehr..........



    mfg

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Zitat von Frank

    Hallo,
    (Betriebs-Sanitäter müssen alle 3 Jahre ihre Kenntnisse in einer
    Prüfung nachweisen...)
    mfg


    Seit wann denn das?
    Ein Kollege war im Dezember zum Auffrischungskurs, der muste keine Prüfung machen.
    Betriebssanitäter müssen alle 2-3 Jahre ihre Kenntnisse auffrischen :D

    Seien wir realistisch, versuchen wir das unmögliche! (Che)

  • Hallo S.L.,


    da verwechselst du wohl den "Ersthelfer" mit dem "Betriebs-Sanitäter".....


    Hier mal kurz die gesetzlichen Mindest-Voraussetzungen:


    Ersthelfer
    Grundlehrgang von 8 Doppelstunden
    Alle 2 Jahre ein "Auffrischungslehrgang" von 4 Doppelstunden


    Betriebsanitäter
    Grrundlehrgang 100 Stunden
    Alle 3 Jahre Fortbildungslehrgang von mindesten 16 Stunden


    Im Gegensatz zum Ersthelfer muß und soll der Betriebs-Sanitäter auch in der Lage sein,mit technischem Geräten zur ersten Hilfe Umzugehen
    (Stichworte: Intubieren....Defi.....O2-Maske).


    Das schlägt sich auch in den Kosten nieder.....
    Grundlehrgänge Sani liegen bei ca. 500 € und die Fortbildungen bei
    ca.200 € (abhängig von der Teilnehmerzahl des Wachunternehmens).


    Außerdem schlägt sich das natürlich auch in den Stundenverrechnungs-
    Sätzen nieder.
    Hier in NRW liegen die für Wachleute,die als Betriebs-Sanitäter eingesetzt werden (wegen der möglichen Schadenersatz-Ansprüche) alle über der
    35 €-Marke.



    mfg

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Zitat von Frank


    Im Gegensatz zum Ersthelfer muß und soll der Betriebs-Sanitäter auch in der Lage sein,mit technischem Geräten zur ersten Hilfe Umzugehen
    (Stichworte: Intubieren....Defi.....O2-Maske).


    mfg


    @ Frank:


    Bis auf das "Intubieren" soweit korrekt mit einer Ergänzung:


    :!:
    DEFI..... nur vollautomatische AED-Geräte die vollständig alleine arbeiten und den Helfer durch die Maßnahme führen und sicherstellen, das der Bediener nicht eigenmächtig Maßnamen veranlassen kann die das Gerät als nicht indiziert erkennt.


    :!: Aber ganz wichtig:
    :!:
    Die Intubation stellt eine rein ärztliche Maßnahme dar und darf von einem "Betriebssanitäter" AUF KEINEN FALL NIEMALS vorgenommen werden! Er darf sie nur vorbereiten und das benötigte Material anreichen an den zur Durchführung Berechtigten.


    Intubation stellt eine REIN ÄRZTLICHE Behandlungsmassnahme dar! Es handelt sich dabei um die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit.


    :!:
    Wer trotzdem diese Maßnahme durchführt macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, die Berufshaftpflicht ist von jeglicher Leistung befreit. Weiterhin werden sämtliche Folgen aus der Intubation dem jenigen zur Last gelegt sowohl strafrechtlich, wie auch zivilrechtlich (sprich: im Todesfalle Rentenzahlungen und Schmerzensgeld an Hinterbliebene, sämtliche Versorgungsansprüche, etc.


    :!:
    Die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung und/oder evtl. Körperverletzung mit Todesfolge nebst Verstoß gegen das Ärztegesetz auf der strafrechtlichen Seite kommen noch hinzu natürlich.....


    Eine Intubation darf in ganz bestimmten (Ausnahme-)Situationen ausser durch einen Arzt nur durch Rettungsassistenten mit jährlicher sogenannter "Notkompetenzprüfung" durchgeführt werden im Rahmen der sogenannten "Notkompetenz" welche durch die Bundesärztekammer den im Rettungsdienst tätigen Rettungsassistenten eingeräumt wird...


    :idea: Notkompetenz: http://www.bundesaerztekammer.…n/Empfidx/NotfallRet.html


    Auszug:


    "Notkompetenz" des Rettungsassistenten
    Der Rettungsassistent hat, wie jeder Bürger, der Pflicht zur Hilfeleistung nach § 323c StGB zu genügen. Darüber hinaus hat er in seiner Rettungsdiensttätigkeit eine Garantenstellung, da er sich beruflich dem Rettungsdienst widmet und somit höhere Ansprüche an seine Fähigkeit zur Hilfeleistung gegen sich gelten lassen muß. Trotz einer flächendeckenden notärztlichen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland sind im Einzelfall für den Rettungsassistenten Situationen denkbar, in denen er nach eigener Entscheidung, ohne ärztliche Delegation und Weisung und damit in voller eigener Verantwortung überbrückende Maßnahmen zur Lebenserhaltung und Abwendung schwerer gesundheitlicher Störungen durchführen muß, die ihrer Art nach ärztliche Maßnahmen sind (Notkompetenz). Für den objektiv gegebenen Verstoß gegen den Arztvorbehalt zur Ausübung der Heilkunde, kann der Rettungsassistent in dieser Situation den rechtfertigenden Notstand in Anspruch nehmen.


    Ein Handeln unter Berufung auf die "Notkompetenz" setzt voraus, daß


    der Rettungsassistent am Notfallort auf sich alleine gestellt ist und rechtzeitig ärztliche Hilfe, etwa durch An- oder Nachforderung des Notarztes nicht erreichbar ist
    die Maßnahmen, die er aufgrund eigener Diagnosestellung und therapeutischer Entscheidung durchführt, zur unmittelbaren Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten dringend erforderlich sind
    das gleiche Ziel durch weniger eingreifende Maßnahmen nicht erreicht werden kann (Prinzip der Verhältnismäßigkeit bei der Wahl der Mitteb,/li>
    die Hilfeleistung nach den besonderen Umständen des Einzelfalles für den Rettungsassistenten zumutbar ist.
    Nach dem wissenschaftlichen Stand der Notfallmedizin kommen zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Notfallpatienten folgende spezifisch ärztlichen Maßnahmen zur Durchführung für den Rettungsassistenten im Rahmen einer Notkompetenz in Betracht


    die Intubation ohne Relaxantien
    die Venenpunktion
    die Applikation kristalloider Infusionen
    die Applikation ausgewählter Medikamente
    die Frühdefibrillation
    Die Ausübung der Notkompetenz durch den Rettungsassistenten richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das am wenigsten eingreifende Mittel, das zum Erfolg führt, ist anzuwenden. Ist beispielsweise eine Beatmung mit einem Beatmungsbeutel effektiv, ist eine Intubation mit ihren höheren Gefahren unzulässig, weil nicht mehr verhältnismäßig. Bei entstehenden Schäden für den Notfallpatienten kann sich der Rettungsassistent nicht mehr auf einen rechtfertigenden Notstand berufen. Der Rettungsassistent darf daher nur solche Maßnahmen übernehmen, die er gelernt hat und deren sichere Ausführung er zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme gewährleisten kann.


    Dies ist erforderlich, da alle für den Rettungsassistenten im Rahmen der Notkompetenz in Betracht kommende Maßnahmen risikobehaftet sind und individuelle Beherrschung dieser Maßnahmen nicht alleine durch das Erreichen des Ausbildungszieles als Rettungsassistent gewährleistet ist, zumal alle genannten Maßnahmen der fortlaufenden und nachweisbaren Übung bedürfen, da sie auch manuelle Fähigkeiten erfordern.


    Die individuelle Überprüfung, welche Maßnahmen im Rahmen der Notkompetenz der einzelne Rettungsassistent unter dem Aspekt der sicheren Durchführung übernehmen kann, muß der fortlaufenden ärztlichen Kontrolle unterliegen, da nur ein Arzt Feststellungen hinsichtlich der sicheren Beherrschung der Maßnahmen treffen kann.


    Somit können Rettungsassistenten ärztliche Maßnahmen im Rahmen der Notkompetenz unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit nur dann durchführen, wenn durch ständige ärztliche Überprüfung ihres Wissens und Könnens sichergestellt ist, daß eine Übernahme der Maßnahmen erfolgen kann, ohne daß sich der Rettungsassistent wegen mangelnden Wissens und Könnens dem Vorwurf des Übernahmeverschuldens aussetzt, wenn aus der Hilfeleistung Schäden resultieren.


    Die Träger des Rettungsdienstes müssen sicherstellen, daß ein weisungsbefugter Ärztlicher Leiter des Rettungsdienstes die individuelle Qualifikation ihrer Rettungsassistenten fortlaufend überprüft. Nur so können sie dem Vorwurf des Organisationsverschuldens vorbeugen, wenn ihre Rettungsassistenten unter Berufung auf die Notkompetenz Patienten schädigen.


    Gruß


    WSD

    Lerne Deine Grenzen kennen... Nur wer weiß wo sie liegen, kann auch bis an sie heran gehen.

  • Zitat von WSD


    Ich vermute mal stark, dass das nur für Geräte gilt, auf denen man
    auch offiziell (Hilfsorganisation, Hersteller o.ä.) geschult worden ist.
    Alle anderen sind tabu.
    So gilt das jedenfalls für Ersthelfer, die an einem AED-Kurs teilgenommen
    haben.
    Für Betriebssanitäter sollte das noch mal nachrecherchiert werden ...

    Die letzten Worte eines Wachmanns: Ist da jemand ?


  • Hallo,


    das ist korrekt. Das gilt natürlich nur für Geräte auf die man gemäß Medizinisches Geräteproduktegesetz (ehemals MedGV - Medizinische Geräteverordnung) durch eine dazu berechtigte Stelle eingewiesen und ausgebildet wurde.


    Das gilt selbstverständlich ebenfalls für Betriebssanitäter.


    (Übrigens auch für Rettungsassistenten! Diese dürfen ebenfalls im Rahmen der Notkompetenz nur halbautomatische Geräte bedienen und nutzen auf die sie eingewiesen sind... (im Gegensatz zur "Laienhilfe" setzen diese keine vollautomatischen Geräte, sondern halbautomatische Geräte ein, welche durch den Bediener manuell umgestellt/genutzt werden können durch die höherwertige Ausbildung))

    Lerne Deine Grenzen kennen... Nur wer weiß wo sie liegen, kann auch bis an sie heran gehen.

  • Hallo WSD,



    aus genau diesem Grunde hatte ich ja daraufhin gewiesen,das es einen gewaltigen Unterschied macht,ob jemand "Ersthelfer" oder "Betriebs-Sanitäter" ist.......


    Der Unterschied zwischen einem "Betriebs-Sanitäter" und einem
    "Rettungs-Sanitäter/Heute Rettungs-Assistent" besteht übrigens beim
    2. Bildungsweg nur im fehlen der Praktika an einem Klinikum und auf einem Rettungswagen (jeweils 2 Wochen).
    Diese beiden Ausbildungsinhalte werden auf Wunsch der Industriebetriebe
    ausdrücklich nicht unterrichtet (na ist ja auch kein Wunder,dann würden die ja ständig Leute brauchen......wer Rettungs-Assistent ist geht doch lieber in den öffentlichen Dienst,wo in dem Bereich ja immer Leute gesucht werden....).



    Zu deiner langen Aufzählung WSD.....


    Als Sanitäter bist du immer mit einem Bein im Knast...darüber sollte sich jeder klar sein,der sowas machen will.........
    Deswegen ist es in Großbritannien z.B. mitlerweile üblich,das Rettungseinsätze per Video dokumentiert werden.


    Gerade im normalen Rettungsdienst hierzulande ist es die Regel,das die
    ersten Maßnahmen am Einsatzort von den Rettungs-Assisten gemacht werden,da es je nach der Lage des Einsatzortes unter Umständen bis zu
    einer halben Stunde dauern kann,bis der Notarzt eintrifft.
    Denn in der überwiegenden Zahl der Gemeinden in D ist der NAW (also
    der Notarzt-Wagen) an einem Krankenhaus oder sogar bei Bereitschaft
    an der Wohnung des Arztes während der Rettungswagen von einer
    Feuerwache aus ausrückt.
    Ausnahmen gibt es nur in Großstädten,die zum T. seperate Rettungswachen nur mit Rettungswagen unterhalten



    Aber zurück zum Werkschutz......
    Auch hier kannst du vom Werksarzt und Krankenwagen mit Blaulicht bis hin zum einfachen Notfall-Koffer alles finden.....


    mfg

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Zitat von Frank

    Hallo WSD,


    Der Unterschied zwischen einem "Betriebs-Sanitäter" und einem
    "Rettungs-Sanitäter/Heute Rettungs-Assistent" besteht übrigens beim
    2. Bildungsweg nur im fehlen der Praktika an einem Klinikum und auf einem Rettungswagen (jeweils 2 Wochen).
    Diese beiden Ausbildungsinhalte werden auf Wunsch der Industriebetriebe
    ausdrücklich nicht unterrichtet (na ist ja auch kein Wunder,dann würden die ja ständig Leute brauchen......wer Rettungs-Assistent ist geht doch lieber in den öffentlichen Dienst,wo in dem Bereich ja immer Leute gesucht werden....).


    das ist nicht richtig Frank.


    Während der Betriebssanitäter lediglich eine erweitert Erste Hilfe darstellt und die Ausbildung nur 10 Tage Grundlehrgang und 5 Tage Aufbaulehrgang beinhaltet (also nur drei Wochen), ist die Ausbildung zum RETTUNGSSANITÄTER volle drei Monate mit VIER Wochen Klinikpraktikum und VIER Wochen Rettungswachenpraktikum.


    Die zwei Wochen Klinik- und Rettungswachenpraktikum die Du ansprichst gibt es nur für den RettungsHELFER welcher NICHT im Rettungsdienst arbeiten darf, sondern lediglich im Krankentransport...


    RETTUNGSASSISTENT ist eine BERUFSAUSBILDUNG in VOLLZEIT bestehend aus insgesamt einem vollem Jahr Schule mit mehreren Praktikas in verschiedenen Klinikbereichen und auf Rettungswachen mit einem anschließendem komplettem "Praktischem Jahr" wo der Azubi bereits im Rettungsdienst arbeitet unter Anleitung eines Lehrrettungsassistenten.... Der sogenannte RA i. P. hat in diesem Jahr den Status eines Rettungssanitäters.



    Hierzu siehe den von mir angelegten Link im vorherigem Beitrag wann, was wer im Rahmen der Notkompetenz machen darf.


    Zitat von Frank


    Aber zurück zum Werkschutz......
    Auch hier kannst du vom Werksarzt und Krankenwagen mit Blaulicht bis hin zum einfachen Notfall-Koffer alles finden.....


    Das ist soweit richtig, jedoch werksärztlicher Rettungsdienst ist ebenfalls nur mit Besatzung nach dem RettDG zulässig. Sprich RTW mit RA und RS, KTW mit RS und RH.


    Zu unterscheiden ist hier der werksärztliche Dienst der auch einen alten KTW haben kann; Diese sind dann unter Umständen auch mit Betriebssanitäter besetzt, dürfen aber keine Transporte ausserhalb des Werksgeländes vornehmen, während der betriebliche Rettungsdienst auf Grund der Besetzung des Fahrzeuges auch selber ins KH transportieren darf.


    Du siehst es gibt einen himmelweiten Unterschied zwischen einem Betriebssanitäter und RS oder RA....


    Und der Betriebssanitäter hat nicht das Recht zur Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Notkompetenz. In keinem Fall.


    Frank:


    zur Erklärung:


    ich bin selber seit über 10 Jahren Rettungsassistent und Luftrettungsassistent, war dort lange Jahre hauptamtlich tätig beim DRK und fahre auch heute noch neben der Firma selber aktiv nebenbei im Rettungsdienst oder fliege RTH als RA wenn Zeit es zulässt.


    WSD

    Lerne Deine Grenzen kennen... Nur wer weiß wo sie liegen, kann auch bis an sie heran gehen.

  • Ergänzung:


    Sollte jemand Interesse haben an den Lehrgangsinhalten und den genauen Ausbildungskatalog für Betriebssanitäter, Rettungshelfer, Rettungssanitäter oder Rettungsassistent, dann kurze PN an mich.


    Ich schicke sie dann per Mail zu.


    WSD

    Lerne Deine Grenzen kennen... Nur wer weiß wo sie liegen, kann auch bis an sie heran gehen.

  • Hallo WSD,


    dann stelle ich mir allerdings die Frage,was du im Wachgewerbe suchst......:-)


    Selbst wenn Werkschutz nach Tarif bezahlt wird..was eher die Seltenheit ist in unserem Gewerbe,ist das noch weit unter dem "normalen" Verdienst eines
    RA .....


    Und nebenbei bemerkt,nach der Vorgabe des "Bund/Länderausschusses
    Rettungswesen" aus Anno Tobak werden hier in NRW schon lange keine
    RS mehr ausgebildet..........


    Außerdem als Fachmann solltest du ja wissen,das 55 Prozent der Notfalleinsätze in der BRD OHNE Notarzt von den Rettungsdiensten gefahren werden......


    Ich kann mich des Gefühles nicht erwehren,das du hier ein bißchen
    "Lobbyismus" für Deutschlands "Größte" private Hilfsorganisation betreibst...........:-)


    Denn schließlich wird (übrigens gerade von der Ärtze-Seite aus)
    schon seit ein paar Jahren darüber diskutiert,das im Ausland schon gängige Prinzip der "Paramedics" auch hier einzuführen.....
    Denn wirkliche "Notfall-Ärzte" gibt es ja nur dort,wo Unfall-Kliniken bestehen,was in der Regel nur für Großstädte zutrifft.....
    auf dem "Platten Lande" sind es "normale" Krankenhausärzte bzw. sogar
    "Allgemeinmediziner (Niedergelassene Ärzte)" die nach 120 Sunden
    EW den "Job" machen..........
    Der RA auf dem "Bock" hingegen hat täglich seine "EW".........



    mfg

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • @ Frank:


    Meine Zeit beim DRK als RA im Rettungsdienst diente dazu meinen Lebensunterhalt zu finanzieren während ich parallel meine Ausbildungen zur Werkschutzfachkraft IHK, Sicherheitsfachkraft Personenschutz IHK und Fachkraft für Geld- und Werttransport absolvierte, sowie alle Dinge die man zusätzlich als Gewerbetreibender im Bewachungsgewerbe benötigt. ;o)


    OHNE den damaligen Job beim DRK hätte ich das nämlich NICHT machen können. Denn ich habe sämtliche Ausbildungen zu hundert Prozent aus eigener privater Tasche finanziert. Und da ich mittlerweile als Unternehmer tätig bin, verdiene ich ausreichend.


    Bezüglich RA und Notarzt:


    Das gut 60% der Notfälle OHNE NA gefahren werden streitet niemand ab, aber es gibt nunmal einen klaren Indikationskatalog bei welchen Einsätzen ein NA automatisch MIT zu alarmieren ist und wann nicht...


    Und die Maßnahmen nach Notkompetenz sind gemäß Bundesärztekammer nunmal nur dann zulässig, wenn der NA ANGEFORDERT IST oder WIRD und NICHT RECHTZEITIG an der Einsatzstelle sein wird oder sein kann....


    Das Ganze sind nunmal klare rechtliche Vorgaben an die man sich halten muß. Über den Sinn oder Unsinn dieser Regelung, bedarf es keiner weiteren Diskusion, da (nach derzeitiger Rechtslage) nunmal so ist wie ist.


    Ob irgendwann einmal das "Paramedic-Prinzip" in D kommt, steht in den Sternen. Bis dahin jedenfalls muß man mit dem leben wie es ist.


    Übrgens:


    Das "Paramedic-Prinzip" aus den Staaten ist nicht flächendeckend voll ausgeprägt. Ein Paramedic darf dort zwar MANCHE Dinge mehr (was aber nicht wirklich viel mehr ist...), aber das Ganze unter weit aus strengerer Kontrolle und Überwachung (Stichwort Telemetrie und Datenübermittlung an das zuständige Krankenhaus und den dort anwesenden Arzt der auf Grund der eingehenden Daten Maßnahmen freigibt oder auch nicht....)


    Eigenverantwortlicheres Handeln ist effektiv in D ausgeprägter als in den USA. Da meine ehemalige Freundin bei der US-Army als Paramedic war, durfte ich im Rahmen von Hospitanzen in NY und LA in den Staaten den RD kennen lernen.


    Bezüglich "Notfallärzte":


    Bis heute gibt es ausser dem "Ausbildungsschein Notfallrettung/Notarzt" KEINE Facharztausbildung zum "Rettungsarzt"....


    Somit sind die in einer Klinik Dienst habenden NA nicht weiter oder besser ausgebildet wie ein "Landarzt" mit dem selben Schein. Und nur mit diesem Schein darf man im NA-Dienst tätig werden.


    Übrigens sind in RLP die NEF (NAW gibt es nur in Großstädten) grundsätzlich IMMER an einem Krankenhaus stationiert und das flächendeckend in ganz RLP. (eine Ausnahme: eine reine NEF-Wache mit NA die durch das DRK an der Mosel betrieben wird).


    Welche Hilfsorganisation stärker oder schwächer ist, ist mir persönlich ziemlich egal. Das ich hier vom DRK rede liegt alleinig daran das nunmal dort war. Wäre ich bei ASB oder MHD gewesen, hätten diese da gestanden.


    KEIN Lobyismus fürs DRK, sicher nicht, da weiß Gott mit vielen Dingen des DRK mich NICHT konform erkläre ;o)


    WSD


    PS: Frank, wenn Du mein "Intro" liest als ich hier ins Forum kam (siehe Vorstellung), kannst Du meinen Werdegang lesen.


    Seit meiner Zeit bei der Bundeswehr habe ich kontinuierlich über Jahre hinweg auf mein Ziel "Unternehmer Bewachungsgewerbe" hingearbeitet. Das hat über 10 Jahre gedauert, aber dafür fundiert....
    (kaufmännische Ausbildung als erstes für das Betriebswirtschaftiche, dann RA als "Brotverdienst" während der Ausbildungen im Sicherheitsbereich und als Ergänzung für den Personenschutz, dann sämtliche IHK-zertifizierten Ausbildungen aus der Bewachung, etc. etc.)


    Denn ich halte nichts davon mittels Schnellschuß "Jetzt mache ich 34a und bin dann Unternehmer" ein Gewerbe zu gründen....


    Das diese Vorgehensweise absolut richtig war, zeigt das Ergebnis und unser Kundenclientel.


    Gruß


    WSD

    Lerne Deine Grenzen kennen... Nur wer weiß wo sie liegen, kann auch bis an sie heran gehen.

  • Zitat von fatjenson

    Vielen Dank für Eure Antworten bezüglich meiner Frage!!!


    Falls noch mal eine Frage zum SHD aufkommt...


    Gruesse fatjenson


    Kein Thema.


    Dafür ist dieses Forum ja da.


    Auch wenn wir ab und an aus aktuellem Anlass oder Beitrag etwas abschweifen :lol:


    WSD

    Lerne Deine Grenzen kennen... Nur wer weiß wo sie liegen, kann auch bis an sie heran gehen.


  • ich verwechsle da relativ wenig, da ich bereits seit 1995 als Betriebssanitäter (und davor als "Sanitätshelfer") tätig bin. Allerdings nur im Rahmen der WS-Tätigkeit



    Zitat von Frank

    Im Gegensatz zum Ersthelfer muß und soll der Betriebs-Sanitäter auch in der Lage sein,mit technischem Geräten zur ersten Hilfe Umzugehen
    (Stichworte: Intubieren....Defi.....O2-Maske).


    Teilweise richtig, intubieren (Endodrachialtubus/Luftröhre) ist eindeutig eine sog. "ärztliche Handlung" wie WSD sehr richtig und umfangreich dargelegt hat.
    Als Betriebssani darfst/kannst Du allerhöchstens einen Güdeltubus legen (verhindert das die Zunge "nach hinten klappt")
    Alles andere kannst Du vergessen.


    An Geräten solltest Du ein Beatmungsgerät von einem Defi unterscheiden können und ein Absauggerät bedienen können.


    Was in meiner Ausbildung immer wieder thematisiert wurde war der Gebrauch von Schauffeltrage und Vakuum-Matratze (habe ich auch schon gebraucht)

    Seien wir realistisch, versuchen wir das unmögliche! (Che)


  • So dramatisch würde ich (Betriebssani seit 1995) das nicht sehen.
    Bis dato (toi,toi,toi) hat noch niemand an meinen medizinischen Handlungen Anstoß genommen (und ich habe schon einiges durch).
    Man muß sich natürlich immer im klaren sein, welche Ausbildung man hat und darf sich nicht mit einem Dr. vergleichen.
    Denn wenn Du als Betriebssanitäter tatsächlich anfängst zu intubieren (Enddodrachialtubus), ist der Weg zum Knast tatsächlich nicht mehr weit :wink:

    Seien wir realistisch, versuchen wir das unmögliche! (Che)

  • Hallo S.L.


    zunächst mal meine Bemerkung zu WSD und seinen "Beiträgen" zu diesem Thema.....
    Das ist fast vollständig von der Homepage der Bundesärtzekammer kopiert.......:-)


    zum zweiten....
    Ich überzeichne bewußt hier ein bißchen,um den Leuten mal klar zu machen,das wer sich als BS ausbilden läßt,eine höhere Verantwortung trägt,als ein normaler "Wachdödel"..........


    zum dritten.....
    Wirst du durch die Art der Firma,wo du als BS arbeitest ohnhin zum
    "Fachidioten"(d.h.Fachmann für spezifische Unfälle).
    So hast du in Metallgießereien z.B. fast ständig mit Verbrennungen zu tun.....während in der Kalkbranche Verätzungen angesagt sind......



    mfg

    "Wo wir sind klappt nichts.........aber wir können nicht überall sein........"

  • Zitat von Frank

    Hallo S.L.


    zunächst mal meine Bemerkung zu WSD und seinen "Beiträgen" zu diesem Thema.....
    Das ist fast vollständig von der Homepage der Bundesärtzekammer kopiert.......:-)mfg


    Ja nun, da es sich nunmal um eine RECHTSVORSCHRIFT handelt nebst den Ausführungsverordnungen kann man diese nur wörtlich übernehmen und nicht "irgendwas" in Teilen daraus hier posten....


    Denn nur so ist sie vollständig, nicht aus dem Zusammenhang gerissen und verständich. Noch dazu verweise ich extra deswegen auch auf die HP der Bundesärztekammer in EINEM Beitrag zu diesem Thema und darüber steht: "AUSZUG"... :wink:


    Somit stammt aus EINEM Beitrag EIN Teil aus der HP der Bundesärztekammer aus den oben genannten Gründen....


    Und dieser Auszug steht deswegen da, weil aus Deinen Beiträgen davor zu diesem Thema der Eindruck entstand, das Du zu diesem Thema eine falsche Vorstellung, bzw. falsche Kenntnis der Rechtslage hattest....


    @ S.L.:
    Deinen Ausführungen absolut zustimme.


    WSD

    Lerne Deine Grenzen kennen... Nur wer weiß wo sie liegen, kann auch bis an sie heran gehen.

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