Moin ..
Ich habe mal eine Bitte, kann mir jemand mal eine schlüssige Erklärung hierfür geben?
1. Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht,
um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld.
Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen , namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder
weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen,
jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 (StGB) gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes
Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
Vielen Dank im voraus
Heino der AlteSack