Quartalsschießen?

  • Personen mit Waffenschein nach Par. 19 oder Par. 28 WaffG (um die es im Wachschutzforum wohl mit Schwerpunkt geht) sind dazu selbstverständlich berechtigt.


    Die von Dir angeführten Behördenangehörigen sind vom Waffengesetz ausgenommen und fallen damit mit ihren Ausbildungen nicht unter das Verbot und damit auch nicht unter die Genehmigungspflicht für solche Ausbildungen.
    Nehmen sie an einer zivil durchgeführten Ausbildung teil, die nicht unter die Ausnahme des Par. 55 fällt, benötigen sie ein entsprechendes OK vom Dienstherren oder der zuständigen Behörde.


    Andere Behördenangehörige als die oben genannten bekommen im Allgemeinen eine Bescheinigung des Dienstherren analog eines zivilen Waffenscheins. Damit sind sie wiederum teilnahmeberechtigt.


    Alleining der Jagdschein gestattet übrigens nicht die Teilnahme von Jägern an solchen Ausbildungen - auch wenn das gerne mal behauptet wird und gelegentlich auch gemacht.
    Hier kann die zuständige Behörde bei Vorliegen einer glaubhaft gemachten persönlichen Gefährdung i.S.v. Par. 19 WaffG eine Teilnahme gestatten, muss es aber nicht. Siehe hierzu Par. 23 Abs. 2 AWaffV.
    Das hängt gerne auch mal von den vorgesehenen vermittelten Inhalten ab.

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