2 Paar Schuhe

  • @ all


    Das unten habe ich gerade im Internet endeckt. Ich denke der Fragende hat da irgendwie nicht unrecht. Kennt sich hier jemand mit diesem Thema aus und kann dazu etwas passendes antworten???
    __________________________________________________________________________
    Also:


    2 Paar Schuhe


    1. Paar: Vorbereitungslehrgang zur Erlanungen der Waffensachkundeprüfung.


    Kann diesen Lehrgang jeder durchführen...anscheinend ja. Da es ja nur der Vorbereitungslehrgang ist, und dieser ohne Prüfung abschließt.


    Über Sinn und Zweck soll hier auch nicht diskutiert werden.


    2. Paar: Prüfung zur Erlangung der staatlich anerkannten Waffensachkunde


    Welche Voraussetzung muss der Prüfer mitbringen? Gut, er ist bei der Polizeidirektion registriert. Aber was muss er dort eingereicht haben, um eine Erlaubnis zu erhalten bzw. um eine staatliche Anerkennung zur Abnahme der Prüfung durchführen zu dürfen?


    __________________________________________________________


    Kompetenzteam vor :lol:

  • Also die Waffensachkunde kann jeder machen.


    Beim Prüfer bin ich mir nicht ganz sicher und bitte um Entschuldigung falls die Antwort falsch ist :wink:


    Er sollte auch Sachkundig sein und muss eine Prüfung ablegen damit er selbst prüfen kann. Gemeldet usw muss er auch sein, wie und wo weiß ich nicht.


    Tom


  • Da ich Prüfer dafür bin, und mit den zuständigen Behörden zu tun habe, würde ich mal so sagen:
    Sich mit allen Unterlagen, Lehrgängen und Tätigkeiten ( heisst: man sollte schonmal in der BRD, nicht im Irak, beruflicher oder zumindest behördlicher, nicht Bundeswehrmässiger, Waffenträger gewesen sein, wobei es IMHO mehr auf ziviles ankommt) bei der zuständigen Behörde vorstellen und die Abnahme beantragen. Da dürften allerdings so etwa ein Großteil der im Inet zu findenden "Combat-SWAt, "wir wissen zwar nicht, wo de Irak ist, aber wir waren schon da", Personenschützerausbilder, etc."-Läden kommentarlos ein bisschen hintenüber fallen. *g*
    Dafür ist, wenn es der Behörde gefallen hat, was sie an Qualifikationen, Lehrmitteln und Einrichtungen, sowie Prüfungsgestaltung, vorgefunden hat, (und ja, dafür gibt es auch Vorgaben, aber die führen etwas weit hier) auch üblicherweise kein Problem mit der Anerkennung bei jedweder Behörde gegeben. *find* Wir hatten jedenfalls noch überhaupt keine Diskussion über unsere WaffSK, zudem ist die Behörde ab und an mal bei der Prüfung dabei und ist bisher jedesmal recht zufrieden gewesen.
    Alles, ohne persönlich jemanden ansprechen zu wollen und nur mal so dem Grundsatz nach.


    Gruß
    BigBlock


    Gruß
    BigBlock

    Hüte Dich vor dem Zorn eines sanftmütigen Mannes.

  • Mein WSK Ausbilder, der auch meine Prüfung zusammen mit zwei weiteren Menschen abgenommen hat, ist Waffensachverständiger und langjähriger Sportschütze. Soviel ich weiß, ist er zumindest beim Ordnungamt / Waffenbehörde registriert und als Prüfer zugelassen. Ich kann ihn aber gerne mal fragen.

  • peer
    Mein Prüfer wurde auch von einem Ordnungsamt zugelasssen, ja sogar beauftragt, in Personalunion sowohl die 1-Mann-"Prüfungskommission" als auch deren Vorsitzenden zu mimen. Er ist ein ausgewiesener, alter Neonazi mit einem beachtlichen Hitler-Devontionalienkabinett und verfügt zweifelsohne über beträchtliches Waffentechnisches Fachwissen.
    Ihm wurden auch ganze Busladungen voll xxxxxxxxxxxxxxxxx angekarrt, die vom Arbeitsamt eine "Maßnahme" bekamen und bei ihm die "Prüfung" abgelegten. Bei der Beurteilung der Fragen pflegte er den Prüflingen die richtigen Antworten in den Mund zu legen und gab diesen auch Gelegenheit, diese schriftlich auszubessern. Es befanden sich zahlreiche Dumpfbacken darunter, aber ausreichend qualifiziert, abschließen Bundeswehr-Kasernen zu bewachen.
    Will sagen, dass dies alles ein Affentheater und Geldschneiderei ist. Auch die polizeiliche Ausbildung scheint wenig wert zu sein, wenn man die Ergebnisse des polizeilichen Waffengebrauchs z.B. in Bayern seit der Olympiade Revue passieren lässt...



    Edit: Nochmal so was, und ich verzichte auf eine Verwarnung und drücke gleich den roten Knopf!
    Zum Rest: Meinungsäusserung hat auch mal seine Grenzen...


    guardian_bw

  • le123
    wie soll eine Prüfung aus nur einer Person funktionieren????


    § 3 AWaffV (Anderwertiger Nachweis der Sachkunde) (2+3) in Verbindung mit § 2 AWaffV (Prüfung) sagen aus, dass der Prüfungsausschuss aus einem Vorsitzenden und 2 Beisitzern erfolgen muss.....(vereinfacht).


    Ich kenne das aus meiner langjährigen Erfahrung in diesem Bereich auch nicht anders.


    oh Wunder oh Wunder ....von Deinen anderen Ausführungen mal abgesehen.....

  • @ le123


    Was willste uns eigentlich mit deinen Parolen hier Beweisen ?

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • Von 17 Beitragen die er geschrieben hat ach finde gerade keine Wort sonst muss ich :kotz:


    Das alle Ostdeutschen Neonnazi´s sind oder sonstiges. Sowas arbeitet in der Sicherheit und soll für Gleichheit sorgen ??


    Mir fehlen die Worte wirklich.

  • Ich denke in dieser Beziehung ist erst einmal alles gesagt.


    Was wir von ihm oder seinen Beiträgen halten, wird er sicherlich noch erfahren.
    Und ob einer in der Sicherheit arbeitet nur weil er nichts ausser gequirlte Sch.... von sich lässt lassen wir mal dahingestellt sein.

    Gruss
    Ghost


    Seiner eigenen Würde gibt Ausdruck, wer die Würde anderer Menschen respektiert.
    R.v.Weizsäcker

  • Zitat von mister_right

    gemerkt? ie 123 ist als ice 123 zurück und macht jetzt im personeneschutz fred radau!


    right.... -die alte petze :twisted:


    Petze ? Nein finde das richtig was du machst.

  • Wenns denn stimmen würde !?


    In beiden Fällen lese ich immer noch le123


    Mag ja sein, dass ich alt und grau werde, die Augen spielen aber noch ganz gut mit.....

    Sed quis custodiet ipsos custodes?


    "None of you understand. I'm not locked up in here with you. You're locked up in here with me."

  • le123


    Was möchtest Du damit sagen? Ich kann den Sinn nicht wirklich nachvollziehen und somit hättest DU Dir diese Antwort sparen können und ICH schließe mich den Leuten an, die nach DIR noch was zum Thema zu sagen hatten!
    :twisted:

  • Hallo kdo_fhr.


    Ich möchte mal wieder zum Thema und zu Deiner Anfrage bezüglich Voraussetzungen für die Durchführung und Prüfung der Sachkunde gem. Waffengesetz zurückkommen.


    Zu 1.:


    Vorbereitungslehrgänge zur Erlangung der Sachkunde nach dem Waffenrecht unterliegen keinerlei rechtlichen Auflagen, wenn keine Prüfung und Zeugniserteilung von dem Lehrgangsträger angestrebt wird, bzw. beantragt wurde. Die Lehrgangsteilnehmer müssen dann in der Regel nach Lehrgangsende die Sachkundeprüfung als Einzelantragsteller bei der für sie zuständigen Waffenbehörde (oder bei der für den Lehrgangsträger zuständigen Behörde) nach Antrag ablegen.


    Zu 2.:


    Wird hingegen eine staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition (gemäß § 3 Absatz 2 Allgemeine Waffengesetzverordnung; AWaffV, hier: "Anderweitiger Nachweis der der Sachkunde") als privater Ausbildungsträger beantragt, so müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, die der Ausbildungsträger im Rahmen eines förmlichen Antragverfahrens erfüllen muß:


    Grundforderung:


    Ein schlüssiges Ausbildungs- und Prüfungskonzept muß vorgelegt werden, indem die methodischen und didaktischen Ausbildungsdetails dargelegt werden, nach denen die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und das Fachwissen vermittelt werden sollen (einschließlich der notwendigen zu vermittelnden praktischen Schießfertigkeiten auf dem Schießstand). Ein Ausbildungsplan ist mit den entsprechenden Details vorzulegen.


    Die Prüfungsordnung, in der der Ablauf der theoretischen (schriftlich/ mündlichen Prüfung) und praktischen Schießfertigkeitsprüfung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Bewertungsmethoden genau beschrieben wird, muß gegenüber der Behörde ausführlich dargelegt werden.


    Der Ausbildungsträger und das eingesetzte Ausbildungs- und Prüfungspersonal muß zuverlässig, sachkundig, und qualifiziert sein. Es ist der Behörde zu benennen.


    Weitere Anforderungen zu staatlichen Akkreditierung von Waffensachkundelehrgängen:


    - Räumlichkeiten müssen vorhanden sein (geeignete Unterrichtsräume und Schießstände)


    - Adäquates Unterrichtmaterial muß vorhanden sein ( Basismaterial wie z,b, Blöcke, Schreibmaterial, Arbeitsblätter, Projektoren, Folien, Power-Point-
    Präsentationen, Videofilme, Wandtafeln, Flipcharts, etc).


    - Ausreichendes Unterrichtsmaterial muß vorhanden sein ( verschiedene Munitionsmuster einschl. Exerzierpatronen, verschiedene Kurzwaffenarten,
    verschiedene Langwaffenarten, Waffen-Schnittmodelle, Waffen-Funktionsmodelle, Waffen-Unterrichtstafeln, Muster verbotener Gegenstände (soweit
    Ausnahmegenehmigung des BKA vorliegt), Muster von Waffenwirkungen (durchschossene Stahlbleche, Holzdicken, etc.),


    - Qualifikation des Beantragenden (einschl. Schießleiter oder Schießausbilder und Prüfer)
    Die Befugnis zur Schulungsmaßnahme und zur Durchführung der Sachkundeprüfung kann nur erteilt werden, wenn der Beantragende fachlich und persönlich
    geeignet ist. Der Beantragende muß in diesem Gebiet umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten besitzen, die ihn befähigen, eine gründliche
    Ausbildung zu vermitteln. Er soll diese Kenntnisse und Fertigkeiten in mehrjähriger Tätigkeit in eigenverantwortlicher Stellung erworben haben.


    Erfahrungen in der Erwachsenenbildung sollte vorausgesetzt werden. Der Beantragende muß didaktisch und organisatorisch in der Lage sein, die
    eigenverantwortlich Schulung zu gestalten.


    Lerninhalte und Lernziele sind bekannt und vorgegeben, der Schulungsträger hat die Rahmenbedingungen für eine angemessene Durchführung der Kurse sicherzustellen.


    Ein Curriculum ist zu formulieren:


    1. Zielgruppem
    2. Voraussetzungen
    3. Ausbildungsziel
    4. Funktion(en) der Absolventen
    5. Dauer und Art der Schulung
    6. Inhalte
    7. Kursabschluß


    - Die Qualitätssicherung ist durch den Schulungsträger absolut und kontinuierlich sicherzustellen und gegenüber der zuständigen Behörde zu dokumentieren.


    - Qualifikation des Ausbildungspersonals ( eingesetzt werden dürfen ausschließlich Lehrkräfte mit einschlägigen waffenrechtlichen Qualifikationen, z. B.
    insbesondere staatliche Schießausbilder. (Beim Einsatz von Beamten in Nebentätigkeit muß eine mögliche Kollision mit Dienstpflichten verhindert werden!)
    Die Ausbilder/ Prüfer müssen persönlich und fachlich geeignet sein!


    - Praktische Schießen im Rahmen der Sachkundeprüfung ( Mindestforderungen: Sicherheitsüberprüfung der Waffe/ Schießen auf Distanzen, die durch
    Sportordnungen vorgegeben sind oder auf andere praxisnahe Distanzen, z.B. bei zukünftigen Bewachungskräften auf 1m, 3m und 5m/ Beurteilung der
    Schussleistung durch den Prüfenden, ggf. Wiederholung der Prüfungsschießens, wenn ungenügende Schussleistung.


    - Muster des Sachkundezeugnisses ist im Genehmigungsverfahren einzureichen (folgende Angaben sind zu machen: Nennung Rechtsgrundlage/ Ort und Datum
    der Prüfung/ Name + Geburtsdatum des Prüflings/ Waffenart und Kaliberklasse [Großkaliber und/ oder Kleinkaliber] / Name, Aktenzeichen, Datum der
    erlaubniserteilenden Behörde bzw. der erteilten staaatlichen Anerkennung/ lesbarer Name und Unterschrift des Prüfungsausschußvorsitzenden und der beiden
    Beisitzer.


    - Der Lehrgang ist mit einer theoretischen und praktischen Prüfung abzuschließen. Sie ist vor einem Prüfungsausschuß abzulegen, der von dem
    Lehrgangsträger gebildet wird. Zwei Wochen vor der Prüfung ist diese der zuständigen Behörde anzuzeigen. Einem Vertreter der Behörde ist die Teilnahme an
    der Prüfung zu gestatten. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder müssen sachkundig sein.



    Geschafft.....


    Das ist zugegebenermaßen sehr viel Text, aber leider läßt sich Deine Anfrage nicht einfacher halbwegs korrekt beantworten.


    Nach den o.a. Kriterien kannst Du Sachkundezeugnisse und -lehrgänge prüfen und bewerten. Sollten nicht alle Kriterien erfüllt sein, so ist die tatsächliche Rechtswirksamkeit der entsprechenden Sachkunde zumindest in Zweifel zu ziehen und einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen, um die notwendige Rechtssicherheit zu verifizieren.



    Ich hoffe, daß ich mit diesem trockenen Beitrag trotzdem helfen konnte.



    Gruß


    Stoiker

  • Super, besser hätte man es niht darstellen können. Was die "reinen" Lehrgänge ohne Prüfung angeht, auch da empfiehlt sich die Lektüre der AWaffV.
    Dort steht in § 3 Abs. 3 ganz klar: "Lehrgänge dürfen nur anerkannt werden....."
    Aslo gilt auch für die Durchführung der Lehrgänge die Erfordernis der Anerkennung. Wie das die Behörden selbst regeln, die nur eine Prüfung anbieten, entzieht sich aber meiner Vorstellung. Denn nach dem Text dürfte eine Prüfung ohne vorherigen Lehrgang nach den Vorgaben gar nicht möglich sein, zumindest nicht anerkannt werden.

    Können kommst von Kunst - mer kunns oder mer kunns nit.

  • Hallo lobo-s.


    Leider irrst Du Dich, was die behördliche Anerkennung von WSK-Lehrgängen OHNE Prüfung angeht. Zur Durchführung reiner Vorbereitungslehrgänge für die behördliche Waffensachkundeprüfung bedarf es keinerlei Erlaubnisse.


    Die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde gem. § 7 WaffG ist Voraussetzung dafür, daß die nach § 3 Abs. 4 AWaffV bestandene Prüfung als Sachkundenachweis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c gilt.


    Voraussetzung der behördlichen Anerkennung der Lehrgänge nach § 3 AWaffV:


    Der von Dir zitierte Abs. 3 enthält in Satz 1 die allgemeine Zielsetzung, die der Lehrgangsträger anstreben muß; Satz 2 spezifiziert die dafür bereits vor der Anerkennung zu schaffenden Rahmenbedingungen.
    Dazu treten muß allerdings eine weitere Vorsussetzung, nämlich die Bereitschaft und Fähigkeit, die nach Abs. 4 erforderlichen Prüfungen durchzuführen.
    Die Durchführung einer Abschlußprüfung ist im Rahmen der anderweitigen Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkuinde zwingend vorgesehen und deshalb bereits bei der Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen zu berücksichtigen. Ein Angebot, einen reinen Lehrgang ohne Prüfung durchzuführen, braucht schon deswegen nicht nach Abs. 2 anerkannt zu werden, weil ja damit das eigentliche Ziel der Anerkennung entfällt, die Sachkunde anderweitig nachzuweisen. Die Prüfung ist damit auch zwingende Voraussetzung für den anderweitigen Nachweis. Die reine Teilnahme am Lehrgang reicht nicht aus.
    Das Prüfungsverfahren ist dem Verfahren nach § 2 AWaffV nachgebildet; an die Stelle der zuständigen (Waffen-) Behörde tritt der private Lehrgangsträger.


    Fazit: Waffensachkundelehrgänge mit reinem Prüfungsvorbereitungscharakter ohne eigentliche WSK-Prüfung bedürfen keinerlei behördlicher Erlaubnis/ Genehmigung.


    Aus diesem Grunde tummeln sich auf dem Markt auch einige "Lehrgangsträgeer", die zwar eine billige und "sichere" Waffensachkunde anbieten, aber nicht den Qualitätsanforderungen, welche ich in meinem vorhergehenden Kommentar geschildert habe, entsprechen müssen.


    Somit gilt nach wie vor die alte Ting-Regel: "Trau' schau' wem!"


    Gruß


    Stoiker

  • Tja - ich kann Dir wiederum nur zustimmen!! Genau so habe ich die §§ 1-3 der AWaffV auch interpretiert. Wenn man sich aber die Kommentierungen (Steindorf, S. 442, RNr. 4) zur Hand nimmt, wird hier explizit darauf hingewiesen, dass Abs. 2 beiläufig bestimmt, dass die Lehrgänge der staatlichen Anerkennung bedürfen. Gleichzeitig wird die bundeseite Erstreckung der einmal ausgesprochenen Anerkennung festgelegt.
    Die Voraussetzungen für diese stattl. Anerkennung werden, wie Du festgestellt hast, in Abs. 3 geregelt. In Abs. 4 werden Einzelheiten über den Abschluss des Lehrganges geregelt.
    Diese Auffassung vertritt auch eine hier ansässige Mittelbehörde, ich habe dieser Auffassung aus den gleichen wie von Dir dargelegten Gründen widersprochen.
    Ich bin ebenfalls der meinung, dass die Durchführung eines Vorbereitungslehrganges NICHT staatl. anerkannt werden muss, lediglich die dann sinnvollerweise (und im Gesetz so geforderte) Prüfung DURCH DEN LEHRGANGSTRÄGER dieser Anerkennung bedarf.
    Anders sehe ich auch keine Logik, denn wenn jemand bei der behörde seine Prüfung ablegen will, muss er ja nicht einmal diesen Vorbereitungslehrgang nachweisen.
    Genau da liegt die Krux begraben. Auf der einen Seite können sehr qualifizierte Leute den Lehrgang selbst abhalten, die Prüfung dann durch den staatl. Anerkannten Prüfungsausschuss abnehmen lassen. DAs wäre in meinen Augen i.O.
    Anderseits kann die Behörde eine Prüfung abnehmen, ohne dass der Prüfling auch nur eine der vorgegebenen Stunden Unterrichtung mitgemacht hat. Das passt nicht.
    Gleichzeitig haben wir das uns beiden wohl besonders aufstoßende Problem, dass sich Vereine und "Kundige" mit der Lehrgangsdurchführung befassen und dann den Eindruck erwecken oder dies sogar schriftlich behaupten, staatl. anerkannt zu sein.
    Gerade viele Vereine meinen, wenn sie vom Verband intern die Genehmigung erhalten haben, eine WSK durchzuführen, dann sei diese "staatl. anerkannt".
    Allein daran kann man erkennen, dass diese Leute mitnichten die erforderlichen Kenntnisse besitzen um diese Beschulungen vornehmen zu können.
    Ich habe keine Probleme damit, dass wirklich Sachkundige Leute einen Vorbereitungslehrgang abhalten. Wenn die Voraussetzungen die ja auch in der WaffVwV genannt sind, erfüllt werden. Wenn dann ein staatl. anerkannter Prüfungsausschuss/Prüfer die Prüfung in der vorgeschriebenen Form durchführt - ok. Dieser Prüfer hat dann ja wohl auch - schon im eigenen Interesse- die Lehrgangsgestaltung und Durchführung vorher überprüft und hat maßgeblichen Einfluss daruaf genommen.
    Ich denke nur, diese Unsicherheiten und "Schlampereien" werden erste ein Ende haben, wenn (leider mal wieder) irgendeine Behörde hier zentral (über-)regulierend eingreift.
    Dabei ist eigentlich alles klar geregelt. Wenn die zuständige Waffenbehörde alle Unterlagen vorliegen hat (Lehrpläne, Unterlagen, den U-Raum besichtigt hat, die besondere Sachkenntnis des Antragstelleres geprüft, Lehrmittel durch Augenschein oder Bescheingung ermittelt )
    und die Anerkennung ausspricht, ist für jeden Sicherheit gegeben.
    Dadurch, dass die Verbände FÜR IHRE MITGLIEDER (und niemanden sonst) die WSK BESCHEINIGEN (nicht prüfen!!) dürfen, entstehen eben diese Unsicherheiten. Nicht nur bei den Aspiranten, sondern leider auch bei den meist doch nicht SO Sachkundigen Durchführenden der Verbände/Vereine.




    Edit by guardian_bw:
    Zitat entfernt. Vollzitate müssen nicht sein, zudem wenn direkt auf das Posting geantwortet wird und kein anderer Beitrag dazwischen ist.
    Danke.

    Können kommst von Kunst - mer kunns oder mer kunns nit.

  • Neu erstellte Beiträge unterliegen der Moderation und werden erst sichtbar, wenn sie durch einen Moderator geprüft und freigeschaltet wurden.

    Die letzte Antwort auf dieses Thema liegt mehr als 365 Tage zurück. Das Thema ist womöglich bereits veraltet. Bitte erstellen Sie ggf. ein neues Thema.