§132 StGB Amtsanmaßung

  • Hallo,


    ich lerne gerade für die IHK Prüfung "Geprüfte Schutz und Sicherheitskraft" und es würde mich interessieren was ihr unter dem Begriff Amtsanmaßung versteht.


    TB-Merkmale sind ja:


    -unbefugtes ausüben eines öffentlichen Amtes


    -unbefugtes Handeln, welches nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden kann


    ergo würde nach meinem Verständniss bedeuten das wenn z.B. ein privater Sicherheitsmitarbeiter jemanden vorläufig festnimmt und sich dabei herausstellt das die Vorraussetzungen dafür nicht gegeben sind er ihn festnimmt und somit den tatbestand der Amtsanmaßung erfüllt. Bin für jede Antwort am besten mit Beispiel sehr dankbar.

  • Zitat von Wolfman

    Schau mal unter diesem Link:http://de.wikipedia.org/wiki/Amtsanma%C3%9Fung


    Das Beispiel mit deinem Sima hinkt,denn der darf auch vorläufig festnehmen(Jedermannsrecht) und begeht deswegen noch lange keine Amtanmaßung.
    In dem Link,sind ein paar Beispiele aufgeführt.


    Gruß Wolfman.


    Er darf vorläufig festnehmen aber eben nicht festnehmen (nur kraft eines Amtes) und würde sich bei einer irrtümlichen vorläufigen Festnahme (Vorraussetzungen nicht erfüllt) doch automatisch nach §132 StGB strafbar machen, oder?


    Danke für die links

  • Zitat

    Er darf vorläufig festnehmen aber eben nicht festnehmen (nur kraft eines Amtes)


    Das ist korrekt :lol:

    Zitat

    würde sich bei einer irrtümlichen vorläufigen Festnahme (Vorraussetzungen nicht erfüllt) doch automatisch nach §132 StGB strafbar machen, oder?


    Dann sollter er auch nicht vorläufig festnehmen.Ich meine,er würde sich dann strafbar machen,aber nicht wegen §132STGB,sondern wegen Freiheitsberaubung.

    Semper fidelis
    Wo Wir sind,herrscht Chaos,aber wir können nicht überall sein.

  • Nee, nicht automatisch.


    Es gibt auch noch Tatbestandsirrtümer...


    Er würde sich aber evtl. wegen anderen Tatbeständen angreifbar machen.


    Vorstellbar wären u.a. KV und/oder Freiheitsberaubung.


    Aber nicht die Amtsanmaßung, denn die vorläufige Festnahme kann durch Jedermann erfolgen und setzt nicht unbedingt die "hoheitliche Tätigkeit" voraus.


    Zusätzlich könnte es eine zivilrechtliche Forderung geben.


    Wenn der Festnehmende aber durchsucht, wird schnell eine Amtsanmaßung draus.


    EDIT:
    Zu langsam... Vielleicht sollte ich nicht zeitgleich auf mehreren Hochzeiten tanzen...

  • Der Gesetzestext von § 132:


    Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


    Voraussetzungen für § 132 Alt. 1;


    - Person gibt sich als Amtsträger aus, obwohl er das nicht ist
    - Person nimmt weiterhin eine Handlung vor, die nach außenhin den Eindruck erweckt eine Amtshandlung zu sein.


    (Beispiel: Ich sage, ich bin Polizist und durchsuche dann deine Wohnung).



    Voraussetzungen für § 132 Alt. 2


    - Person nimmt eine Handlung vor, die nach außenhin den Anschein erweckt eine Amtshandlung zu sein.


    (Beispiel; ich stelle ein Verkehrsschild auf, versende amtliche Schreiben etc.)

  • Zitat von Wolfman

    Das ist korrekt :lol:


    Dann sollter er auch nicht vorläufig festnehmen.Ich meine,er würde sich dann strafbar machen,aber nicht wegen §132STGB,sondern wegen Freiheitsberaubung.


    Genau diese Diskusion hatte ich mit meinem Dozenten und er vertrat den gleichen Standpunkt wie du. Klar macht er sich wegen freiheitsberaubung strafbar aber erfüllt er nicht auch den tatbestand der Amtsanmaßung wenn er nicht vorläufig festnimmt sondern festnimmt? (Unbefugtes Handeln welches nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf)

  • Zitat von Wolfman

    Ich dachte ich und fuchs hätten es schon ausreichend erläutert :o


    Den Beitrag hatte ich noch gar ned gelesen als ich die Antwort schrieb....ihr seid zu schnell für mich :D

  • Zitat

    Den Beitrag hatte ich noch gar ned gelesen als ich die Antwort schrieb....ihr seid zu schnell für mich Very Happy


    Danke,jetzt hats aber geschnackelt,oder 8)

    Semper fidelis
    Wo Wir sind,herrscht Chaos,aber wir können nicht überall sein.

  • Zitat von Wolfman

    Danke,jetzt hats aber geschnackelt,oder 8)


    Damit ich das 100% vertehe muss ich mich erst nochmal mit den tatbestandsirrtümern auseinandersetzen, ich weiß worauf ihr hinaus wollt


    Gegenfrage:
    Kann man von einem ausgeildeten SiMa nicht erwarten das er die Vorraussetzungen für die vorläufige Festnahme erkennt?

  • Wie soll der Doorman eines Supermarktes wissen, dass der Detektiv sich geirrt hat und fälschlicherweise gesehen haben will, dass Lieschen Müller einen Lippenstift in die Tasche hat fallen lassen?


    Dieses will Dieter Detektiv nämlich über die Videoanlage (ohne Aufzeichnung) beobachtet haben.


    Lieschen geht zur Kasse und zahlt alles - nur nicht den Lippenstift.


    Am Ausgang steht Detlef Doorman und spricht die alte Dame an.
    Diese geht aber einfach weiter.
    Detlef Doorman hält Lieschen nun am Arm fest.
    Da Lieschen durch das feste Zupacken einen blauen Fleck bekommt und bei der Durchsuchung durch die informierte Polizei aber kein Lippenstift gefunden wird, erstattet Lieschen Strafanzeige wegen sämtlichen in Frage kommenden Tatbeständen.


    Ein alltäglicher Fall...


    Detlef Doorman ist GSSK, Dieter Detektiv hat die Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt...


    Und nun? Wie gehts weiter?


    Ich bringe hier wahrscheinlich jemanden mit einer simplen Fallkonstruktion zur Verzweiflung...

  • Zitat von stinkefuchs

    Ich bringe hier wahrscheinlich jemanden mit einer simplen Fallkonstruktion zur Verzweiflung...


    in der Tat.. :) In dem Fall macht die Argumentation wirklich Sinn.


    Wenn Detlef Doorman sich aber fälschlicherweise selber geirrt hat, (kennt Identität der Festgenommenen, keine Fluchtgefahr, etc.)...wie siehts dann aus?

  • Zitat von Checker

    aber erfüllt er nicht auch den tatbestand der Amtsanmaßung wenn er nicht vorläufig festnimmt sondern festnimmt? (Unbefugtes Handeln welches nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf)



    Wenn es denn auch noch einen Unterschied zwischen einer vorläufigen Festnahme und einer Festnahme gäbe...?

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Zitat von guardian_bw

    Wenn es denn auch noch einen Unterschied zwischen einer vorläufigen Festnahme und einer Festnahme gäbe...?


    Zur vorläufigen Festnahme ist jedermann berechtigt, wenn der Täter auf frischer Tat betroffen und flüchtig ist, § 127 StPO, sog. "Jedermann-Paragraf". Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen auch festnehmen, wenn sie davon ausgehen, dass die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen.


    Festnahme ist zeitlich streng begrenzt-innerhalb 24 Stunden Haftrichter


    vorläufige Festnahme-bis hoheitliche Hilfe erlangt werden kann

  • ...bleibt aber auch eine vorläufige Festnahme...


    Es gibt keinen Unterschied zwischen Festnahme und vorläufiger Festnahme. Die Festnahme nach §127 (egal welcher Absatz) StPO ist immer vorläufig.


    Achja, 24h kannste auch knicken...

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  • Zitat von guardian_bw

    ...bleibt aber auch eine vorläufige Festnahme...


    Es gibt keinen Unterschied zwischen Festnahme und vorläufiger Festnahme. Die Festnahme nach §127 (egal welcher Absatz) StPO ist immer vorläufig.


    Achja, 24h kannste auch knicken...


    Oh mann...ihr machts mir aber schwer...ja ich glaube spätestens am Tag nach der Festnahme (24 h ist da nur eine Eselsbrücke meinerseits)

  • Zitat von Checker

    Wenn Detlef Doorman sich aber fälschlicherweise selber geirrt hat, (kennt Identität der Festgenommenen, keine Fluchtgefahr, etc.)...wie siehts dann aus?


    Liegt auch keine Amtsanmaßung vor.

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  • ..was mich immer wieder verwundert....warum redet jeder immer vom 127stpo? was ist denn mit dem schönen 229bgb?...natürlich etwas an der thematik vorbei...aber ich nenne es nen schönen ansatz;o)


    ricon

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