§132 StGB Amtsanmaßung

    • Erster Beitrag

    Hallo,


    ich lerne gerade für die IHK Prüfung "Geprüfte Schutz und Sicherheitskraft" und es würde mich interessieren was ihr unter dem Begriff Amtsanmaßung versteht.


    TB-Merkmale sind ja:


    -unbefugtes ausüben eines öffentlichen Amtes


    -unbefugtes Handeln, welches nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden kann


    ergo würde nach meinem Verständniss bedeuten das wenn z.B. ein privater Sicherheitsmitarbeiter jemanden vorläufig festnimmt und sich dabei herausstellt das die Vorraussetzungen dafür nicht gegeben sind er ihn festnimmt und somit den tatbestand der Amtsanmaßung erfüllt. Bin für jede Antwort am besten mit Beispiel sehr dankbar.

  • Zitat von ricon

    ..was mich immer wieder verwundert....warum redet jeder immer vom 127stpo? was ist denn mit dem schönen 229bgb?...natürlich etwas an der thematik vorbei...aber ich nenne es nen schönen ansatz;o)


    ricon


    Weil es hier um Straf- und nicht um Zivilrecht geht ???

    "Wer nicht mit der Zeit geht...geht mit der Zeit" (Henry Ford)

  • Sorry... Kollege..
    Hier ist nicht das Beamtenportal...
    Es kann also betreffs unserer Branche immer nur um Zivilrecht gehen
    Und auch gern diskutiert werden..
    Oder?

  • hab ich auch nicht so aufgefasst faultier ;o).....mich wundert nur ab und an die leseschwäche hier im forum :shock: , gell maltmk


    ricon

  • Warum wundert Dich das noch Ricon? Du bekommst doch bestimmt öfters "Post" :wink:
    Im Ursprung war das Portal ja auch dafür da, das von Dir angesprochene Problem zu beheben...
    Ging ja auch über Jahre gut...
    Nur hat manch Neueinsteiger die Basis nie kennengelernt, oder vergessen... schade ums Forum...!
    -> oftopundweg.. :mrgreen:



    War glaub' ich Thema...von Checker... sorry... Mädels!


    Die ersten zwei Punkte, die von Dir genannt wurden sind top, Checker


    Sorry für das Blabla ..... von autorisierter Seite


    Das andere kann "maximal" in Freiheitsberaubung ausarten... aber niemals in Amtsanmaßung.
    Siehe Jedermannsrechte...

    (ein bischen mitmachen muß jeder...)


    mir fällt da nachträglich zB der Eingriff in den "Verkehr" ein ..
    Kelle heben dürfen nur die Beamten...

  • Zitat von Faultier

    Mit Kollege war der Kollege Mod gemeint, der hier nicht eingegriffen hatte, als es in Richtung StgB ging... nicht Du Ricon.. :wink:


    Es ging nicht in Richtung StGB, es war von Anfang an in diesem Bereich (Wie war die Fragestellung nochmal?)
    Und da wir auch mit diesem Bereich zu tun haben, sehe ich keinen Grund, nicht darüber zu sprechen.

    "Was ich anpacke, klappt immer..... ...manchmal
    Mike Lowrey - Bad Boys


    Team_Signatur

  • Zitat

    Sorry... Kollege..
    Hier ist nicht das Beamtenportal...
    Es kann also betreffs unserer Branche immer nur um Zivilrecht gehen
    Und auch gern diskutiert werden..
    Oder?



    Das wäre ganz schlecht. Dann würde dir der 127 StPO fehlen, der 34er aus dem StGB und der 35er aus dem StGB....... Und wenn nach Strafrecht gefragt ist und man dann mit dem Zivilrecht um die Ecke kommt antwortet man irgendwie am Thema vorbei.

  • Zitat von bkabb

    Das wäre ganz schlecht. Dann würde dir der 127 StPO fehlen, der 34er aus dem StGB und der 35er aus dem StGB....... Und wenn nach Strafrecht gefragt ist und man dann mit dem Zivilrecht um die Ecke kommt antwortet man irgendwie am Thema vorbei.


    Danke bkabb, dass Du das auch so siehst. Ich meine sorry, Ihr sprecht von einer Straftat (in diesem Fall Diebstahl), sprecht von vorläufiger Festnahme und von eventueller Amtsanmassung und erzählt dann....sorry wir sind hier nicht in einem Beamtenportal, es kann bei uns immer nur um Zivilrecht gehen. Vom grundsatz her ok, weil man ja das Zivlie Recht eines anderen vertritt, wenn ich z.B. an das Hausrecht denke. Aber ich kann doch in dem vorgeführten fall und der entsprechenden Frage nicht mit dem BGB kommen.


    Im übrigen sollte man sich den angeüfhrten BGB § und vor allen Dingen die dazugehörigen Definitionen mal richtig durchlesen, hier geht es um "Selbsthilfe".


    Eigentlich ist es doch ganz einfach:


    - Gesetzestext lesen
    - dazugehörige Definitionen heraussuchen
    - dann prüfen, ob der Tatbestand mit den entsprechenden definitionen überein stimmt und auf den fall anwendbar sind


    und schon hat man ein Ergebnis. Was ist daran so schwer ???


    Und diese Vorgehensweise kommt zwar aus dem öff. Dienst, allerdings wäre es sinnvoll, wenn einnige der Mitarbeiter im Sicherheitsdienst auch so handeln würden. Also erst den Kopf einschalten und dann handeln. und kommt mir bitte jetzt nciht mit." ja is klar erstmal alles abwägen und dann handeln und dann is der Täter weg." Im Extremfall ist es natürlich so, aber wer sich permanent mit dieser Thematik auseinander sezt und danach handelt, braucht im Bedarfsfall nicht lange überlegen, sondern weiß, was richtig ist und was nicht.

    "Wer nicht mit der Zeit geht...geht mit der Zeit" (Henry Ford)

  • § 127 StPO



    (1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.


    Was hat das mit Beamten zu tun ?? Der §127 ist nunmal ein Beispiel für Jedermannsrechte....

    Sed quis custodiet ipsos custodes?


    "None of you understand. I'm not locked up in here with you. You're locked up in here with me."

  • Zitat von klaus

    Besser Täter weg, als selber vor dem Richter.


    Wer richtig handelt braucht auch keine Bange vor dem Richter zu haben :-)

    "Wer nicht mit der Zeit geht...geht mit der Zeit" (Henry Ford)


  • Das müsstest Du wohl eher Faultier fragen :-)

    "Wer nicht mit der Zeit geht...geht mit der Zeit" (Henry Ford)

  • Ich habe alle gefragt...

    Sed quis custodiet ipsos custodes?


    "None of you understand. I'm not locked up in here with you. You're locked up in here with me."

  • Mich fragt aber keiner :lol: weil Antwort wie bei Klaus kommen würde.... :twisted:
    Aber Frau Googel kann man fragen:
    -> http://www.schule-fuer-sicherh…stoffplan_SFK_9Monate.pdf
    -> http://www.schule-fuer-sicherheit.com/resources/$2810.6.1.Rahmenstoffplan_Sachkundepr$C3$BCfung34aGewO$29.pdf
    - > http://asw-sachkunde.secumedia…nde/docs/muster-recht.pdf


    Nur zur Erinnerung: Es ging um die Thematik Amtsanmaßung, ganz konkret gefasst vom Opener.


    Also bleibt doch beim Thema... :roll:
    ps: es ist absolut nicht mein Ziel hier fertige Antworten zu präsen. offene Fragen bringen viel mehr Traffic... :wink:

  • Zitat von Faultier

    Nur zur Erinnerung: Es ging um die Thematik Amtsanmaßung, ganz konkret gefasst vom Opener.


    ...und das "ganz konkret gefasste" war mit einem Beispiel der vorläufigen Festnahme unterlegt...somit waren wir von vornherein in der Jedermannsfestnahme... §127 StPO.



    Zitat von Faultier

    Also bleibt doch beim Thema... :roll:


    Wir waren die ganze Zeit mitten drin...

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  • Zitat von Wolfman

    Das ist korrekt :lol:


    Dann sollter er auch nicht vorläufig festnehmen.Ich meine,er würde sich dann strafbar machen,aber nicht wegen §132STGB,sondern wegen Freiheitsberaubung.


    Hier haben wir die Krux....


    Denn er sollte nur vorläufig festnehmen..... also bis zum Eintreffen der Behörde....
    (Antworten sind wie immer selber zu finden...zB in weiter oben bei Frau Googel genannten Links :wink: )

  • Ich habe eigentlich absolut keinen Bock drauf, den selben Rotz von vor ein paar Wochen jetzt zu wiederholen.
    Im Strafprozessrecht (wo wir mit der Jedermannsfestnahme nunmal sind) gibt es keine rechtliche Unterscheidung zwischen vorläufiger Festnahme und Festnahme. Da gibt es nur die vorläufige Festnahme, und die ist in §127 StPO abschließend geklärt.
    Die andere - dauerhafte - Maßnahme gegen die Freiheit der Person wird nicht Festnahme genannt, sondern Verhaftung. Diese ist nur durch einen richterlichen Haftbefehl möglich. Die Polizei nimmt folglich ohne vorliegenden Haftbefehl auch nur vorläufig fest.


    Und im Zivilrecht gibt es überhaupt keine vorläufige Festnahme.



    Lass einfach gut sein, Faultier. Wie schon von anderen, ebenfalls kompetenten Usern hier in diesem Thread festgestellt kommt man in dieser Fragestellung nicht umhin, die StPO zu bemühen. Allerdings sollte man das dann auch richtig machen...



    Ach ja, deine Spitzen hier gegen das Team oder besonders gegen mich kannst du dir auch sparen. Beim nächsten Mal kommt da mehr von meiner Seite...

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  • Wüsste nicht warum.. oder stört es, wenn hier wer für Traffic sorgt? Soll das Portal sterben? ich stelle nur Fragen... :roll:

    Zitat

    ergo würde nach meinem Verständniss bedeuten das wenn z.B. ein privater Sicherheitsmitarbeiter jemanden vorläufig festnimmt und sich dabei herausstellt das die Vorraussetzungen dafür nicht gegeben sind er ihn festnimmt und somit den tatbestand der Amtsanmaßung erfüllt. Bin für jede Antwort am besten mit Beispiel sehr dankbar.


    Das war die Frage des Openers, von Checker!


    Wenn das irgendwie in Diebstahl oder sonstwas ausartet - siehe Post von maltmk - sorry... wenn ich mich gegen solche Abschweifungen verwehre.

  • Abschweifungen konnte ich hier eigentlich keine feststellen... zumindest nicht von dem von dir benannten User.


    Und nun sollte gut sein.

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