Schadensersatzansprüche bei §153a gef. KV

  • Hallo zusammen,


    folgender fiktiver Fall:


    A arbeitet bei einem Sicherheitsdienst und wird auf einem großem Festival eingesetzt. In der Nacht muss A mit Kollege B einen Gast vom Campingplatz raus bringen. Gast reißt sich los und verletzt sich schwer (mehrfacher Kieferbruch).


    A und B werden wegen gefährlicher Körperverletzung angeklagt.


    Bei A wird das Verfahren nach §153a mit Geldauflage (2500€) eingestellt.


    Bei B wird das Verfahren auch eingestellt nach ??§154 um diesen wegen anderer Delikte noch belangen zu können. Dieser bekommt eine Gesamtstrafe von einem Jahr auf Bewährung.


    Nun möchte die Krankenkasse die Behandlungskosten nur von A bezahlt bekommen (Frist 13 Tagen).


    Muss A bei der Einstellung diese Kosten tragen? Ist ein Sicherheitsdienst nicht versichert gegen solche Fälle ??


    Was kann A unternehmen das er diese kosten nicht tragen muss.


    Hoffe Ihr könnt helfen.


    Tom

  • Ich stelle mir bei diesem Fall die Frage warum Mitarbeiter A dem § 153a StPO überhaupt zugestimmt hat, wenn sich der Fall wie geschildert abgespielt hat und sich an das geltende Recht gehalten wurde warum befürchtete A eine Verurteilung?


    An sich schwer zu sagen mit der Versicherung, natürlich wird es eine geben aber ob diese dafür eintritt ist fraglich weil die sich auch die oben genannte Frage stellen werden. Am besten ist es mal mit denen zu sprechen über den Chef von Mitarbeiter A.


    Tja was kann er dagegen unternehmen, 1. mit der Versicherung der Firma in Kontakt treten und den Fall schildern, je nachdem wie lange er zurück liegt 2. mit der Krankenkasse in Verbindung setzen, mehr bleibt einem da eigentlich nicht übrig.


    An sich schon ein recht komischer Fall mit den paar Infos die man liest, bleibt ein merkwürdiger Beigeschmack, zumindestens bei mir.


    lg


    Coke

  • sachverhaltsinfos nehme ich an..


    hätten a und b sich an die rechtlcihen rahmenbedingungen gehalten, dann wäre auch bei nem verletzten gast jedes verfahren schnell eingestellt worden. aber zum einen irritiert mich der mehrfache kieferbruch, und zum anderen eben auch die schon von coke angesprochenen elemente: warum hat a ner einstellung gegen geld zugestimmt? hat er was schlimmeres befürchtet (er kannte ja den tatsächlichen ablauf)
    und im gleichen zusammenhang: wieso wurde b) verurteilt? und welche anderen delikte kamen dazu...


    der beigeschmack der sich hier aufdrängt hat was mit maßlosigkeit und gewalt und überschreiten von grenzen zutun..


    nen gast im rahmen der ausübung des hausrechts vom gelände zu entfernen kann auch völlig schmerzfrei geschehen (und sollte es auch) und selbst wenn er sich losreißt.. also ich schließ mich coke da mal an..! :roll:

  • Habe heute mal bei der Versicherung angefragt und den Fall oben geschildert, Ergebniss bei unserer Versicherung ist das sie nicht zahlen würden. Grund hier die Anerkennung von § 153a StPO und damit gehen sie davon aus das ein gewisser Vosatz bei der Tat erfüllt wurde.


    lg


    Coke

  • Servus.


    Coke hat Recht, das hört sich eigenartig an. Wenn rechtmäßig gehandelt wurde, wird man auch nicht verurteilt (leider gibt es ausnahmen). Und Plastus hat es auf dem Punkt gebracht, es geht anders und wieso kamen andere Delikte hinzu?
    Ich denke mal, da ist mehr gewesen als geschrieben wurde.
    Das die Versicherung da nicht zahlt, ist logisch.


    Gruß,


    Flo

  • Nabend,


    also versuche das ganze mal näher zu schildern:


    A und B haben von dem Gast die Eintrittskarten bzw Bänder kontrolliert. Dabei wurde der Gast ausfällig und hat versucht B zu schlagen. Daraufhin wurde der Gast beidseitig geführt (hände auf dem Rücken) zum Ausgang gebracht. Aufgrund des Alkoholpegels 3,4 Promille konnte er nicht mehr zu 100 Prozent selbst laufen. Am Ausgang hat er sich dann auf der Seite von B losgerissen und ist zu boden gefallen. A hat aus Kurzschluss bzw Überraschtheit losgelassen. Der Gast ist mit dem Kopf auf den Asphalt aufgeschlagen, daher die Verletzungen.


    Der Richter wollte beim Verfahren höher urteilen, da ein Schöffe selbst im Sicherheitsdienst tätig war wurde dies auf den 153a mit Geldauflage gelegt.


    B hatte weitere Delikte ausgefressen wie Urkundenfälschungen, Betrug sowie Diebstahl. A wusste bis zur Verhandlung nichts davon. B wurde zu einem Jahr auf Bewährung verurteilt.


    Den Gesetzestext des 153a kenne ich, aber kann man dies nicht so sehen: Weder schuld noch unschuldig ??


    Tom

  • Zitat von Tom511

    Den Gesetzestext des 153a kenne ich, aber kann man dies nicht so sehen: Weder schuld noch unschuldig ??

    Dann ist doch immer ein Zweifel in der Luft. Wenn ich unschuldig bin, bestehe ich darauf das dieses vor Gericht auch festgestellt wird. Oder ich bin Schuldig und dann mit so einem Ausgang schon zufrieden.

    Gruß


    Rescue


    Jeden Tag verschwinden Rentner spurlos im Internet...Sie drücken immer "alt u. entfernen"


  • Ahja, fiktiver Fall ....
    oder doch selbst erlebt?



    frage ich nur für einen guten Bekannten von mir

    Die letzten Worte des Wachmanns: "Hallo? Ist hier jemand?"

  • ich verstehe es so, daß er gerade den fiktiven beispielsfall konkretisiert hat. sonst wäre ja auch unsinnigerweise nach rechtsberatung gefragt, was weder er wollte, noch war einer der antwortenden bereit eine solche zu geben.. war wohl eher ein im gedächtnis bzw bei der ersten schilderung schlampig dargestellter arbeitsfall im ausbildungsrahmen, bei dem die lösung nicht verstanden war oder so..


    aber zurück zum thema, da wollte ich noch kurz was ergänzen..


    bei nem schöffengericht ist zum einen die stimme des berufsrichters auch nur eine, der (einsichtige und rechtskundige) sicherheitsfuzzi-schöffe hätte bereits wenn der fall wie geschildert (sturz) abgelaufen ist gegen den berufsrichter stimmen können und der dritte hätte (hoffentlich ebenfalls vernunftbegabt) für den ausschlag gesorgt.


    zum fall: wenn der sich wirklich so abgespielt hat, gibts (im eingangsbereich zu partybeginn) auch ausreichend unbeteiligte und noch nüchterne zeugen, an der beweisbarkeit hätte es also nicht gelegen.


    wenn der kunde derart stark alkoholisiert ist, müssen die sicherheitsleute natürlich entsprechend umsichtig handeln, an in frage kommenden straftaten sehe ich dann höchstens noch ne unterlassene hilfeleistung, über die aber nix gesagt ist.. ich vermute er wurde versorgt, schließlich verfügt der durchschnittliche sicherheitsfuzzi ja auch über ne regelmäig aufgefrischte ersthelferschulung und es waren mehrere da, also scheidet das wohl aus.


    zuletzt sehe ich prozeßrechtlcih übrigens auch keinen zusammenhang zw den anderen straftaten die ja nicht in tateinheit begangen wurden, also höchstens beim strafmaß im falle eines schuldspruchs was gemacht hätten (wiederholter straftäter), aber das ändert ebenfalls nichts daran, daß ich bislang keine strafbare handlung der securitys im fallbeispiel sehe..




    ich schließe mich rescue an :roll:

  • recht haben und recht bekommen sind 2 paar schuhe. und wenn der richter sich schon seine meinung gebildet hat kannst du noch so unschuldig sein. §153a ist dann das kleinere übel. durfte ich selbst erleben.

  • Hallo zusammen


    Hier wird ja immer wieder darauf angespielt warum man einer Einstellung nach §153a StPo zustimmt wenn man doch im Recht ist!
    Dazu kann ich durch meine 20 jährige Praxis im Bereich der Veranstaltungs und Diskothekensicherheit nur sagen das die Erfahrung einen folgendes lehrt:


    Es gibt kein Recht, sondern nur Rechtsprechung. Und die kann wenn die Beweislage ungünstig ist sehr ungerecht ausfallen.


    In diesem Fall ist es meist besser sich mit einer Einstellung nach 153a StPo abzufinden.


    Bei der Auflage zur Einstellung sollte man jedoch möglichst darauf bestehen das es sich nicht um ein Schmerzensgeld an den Geschädigten handelt. Sondern besser um eine Zahlung an eine gemeinnützige Stelle.


    Es sei denn euer Anwalt überzeugt den Geschädigten davon das wenn er die Zahlung als Schmerzensgeld erhält, er auf weitere zivilrechtliche Schritte verzichtet.

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