Frage zu Thema Recht

  • Hallo ich habe die Aufgabe unseren Auszubildenden auf seine Nachprüfung vorzubereiten.
    Deshalb mal meine Frage als ich die Prüfung 2002 gemacht habe war es im Recht bei uns so ist das heute immer noch so wenn man ihn Fragt kommt nur keinen Schimmer davon.


    So war es bei uns Teil der Schriftlichen Prüfung


    26.02.2002


    Würdigungsschema § 123 StGB Hausfriedensbruch


    Handlung im strafrechtlichen Sinne
    Ansprechen:2 Personen dringen in das AKW-Gelände Stade ein.
    Auswerten:Dieses könnte eine Straftat im Sinne des § 123 StGB sein.
    Folgern:Somit liegt eine Handlung im strafrechtlichen Sinne vor.


    Tatbestandsmäßigeit: (Fremde Person)
    Ansprechen:2 Personen dringen in das AKW-Gelände ein.
    Auswerten:Das AKW-Gelände gehört einen anderen und nicht den 2 Personen.
    Folgern:Somit dringen die 2 Personen in ein fremdes AKW-Gelände ein und nicht ihr Eigenes.



    TBM (Hausfriedensbruch)
    Ansprechen:Durch das Eindringen in das AKW - Geländes durch den Zaun gelangten die 2 Personen auf das befriedetes Besitztum.
    Auswerten:Ein Überwinden eines physischen Gegenstang (Zaun) ohne Berechtigung des Besitzers ist nicht Stadthaft.
    Folgern:Somit liegt ein widerrechtliches Eindringen der 2 Personen vor.


    Die Tatbestandsmäßigkeit des § 123 StGB ist erfüllt.


    Rechtswidrigkeit.
    Ansprechen:Die 2 Personen dringen ohne ersichtlichen Grund in das Gelände des AKW ein.
    Auswerten:Die 2 Personen wurden weder gebeten das AKW-Gelände zu betreten oder hatten andere Rechtfertigungsgründe wie z b (§ 32 oder § 34 StGB).
    Folgern:Somit ist das Handeln der 2 Personen rechtswidrig.


    Schuldhaftes Handeln (Schuld)
    Ansprechen: Die 2 erwachsenen Personen befinden sich ohne Rechtfertigenden Grund auf dem Gelände des AKW.
    Auswerten:das Eindringen durch den Zaun in das Gelände des AKW setzt klares und gezieltes Handeln voraus welches weder unter Alkohol oder Drogeneinfluss möglich ist, ebenso Schlafwandeln oder geistige Verwirrtheit. Auch sind sie keine Kinder unter 14 Jahren.
    Andere Schuldauschließungsgründe sind ebenfalls nicht erkennbar.
    Folgern:Somit handeln die 2 Personen schuldhaft.


    Kausalität
    Ansprechen:Der Besitzer des AKW erleidet durch die 2 Personen eine Störung seines Hausfriedens.
    Auswerten: Das Eindringen der 2 Personen hat diese Störung hervorgerufen.
    Folgern:Somit ist das Eindringen der 2 Personen für diese Störung verantwortlich.
    Ergebnis:
    Die Summe der oben gewürdigten Punkte begründet die Straftat i. S des § 123 StGB Hausfriedensbruch.


    anderen und nicht den 2 Personen.
    Folgern: Somit zerschneiden die 2 Personen einen fremden Zaun und nicht ihren Eigenen.
    TBM:(Sache)
    Ansprechen:Der Zaun des AKW-Geländes wird durch die 2 Personen durchschnitten.
    Auswerten: Gemäߧ90 BGB ist jeder körperliche Gegenstand eine Sache in diesem Fall Ein Zaun.
    Folgern:Somit ist der durchschnittene Zaun eine Sache.
    TBM: (Beschädigung)
    Ansprechen: Die 2 Personen Zerschneiden den Zaun des AKW Geländes.
    Auswerten: Eine Beschädigung ist eine nicht ganz unerhebliche Einwirkung auf die Sache (Zaun) durch die seine seine Unversehrtheit derart aufgehoben wird, dass seine Brauchbarkeit für sein Zweck gemindert ist.
    Folgern:Somit liegt eine Beschädigung vor.


    Die Tatbestandsmäßigkeit des § 303 StGB ist erfüllt.


    Rechtswidrigkeit.
    Ansprechen:Die 2 Personen beschädigen ohne ersichtlichen Grund den Zaun des AKW – Geländes.
    Auswerten:Die 2 Personen wurden weder gebeten den Zaun es AKW-Gelände zu beschädigen oder hatten andere Rechtfertigungsgründe wie z b (§ 32 oder § 34 StGB).
    Folgern:Somit ist das Handeln der 2 Personen rechtswidrig.


    Schuldhaftes Handeln (Schuld)
    Ansprechen: Die 2 Personen durchschneiden ohne Rechtfertigenden Grund den Zaun des AKW-Geländes.
    Auswerten:das durchschneiden des Zaunes vom AKW-Gelände setzt klares und gezieltes Handeln voraus welches weder unter starkem Alkohol oder Drogeneinfluss möglich ist, ebenso Schlafwandeln oder geistige Verwirrtheit. Auch sind sie keine Kinder unter 14 Jahren.
    Andere Schuldauschließungsgründe sind ebenfalls nicht erkennbar.
    Folgern:Somit handeln die 2 Personen schuldhaft.


    Kausalität
    Ansprechen:Der Zaun erleidet durch das beschädigen der 2 Personen eine Beeinträchtigung seiner stofflichen Unversehrtheit.
    Auswerten:Das Zerschneiden der 2 Personen hat diese Störung hervorgerufen.
    Folgern:Somit haben die 2 Personen diese Störung hervorgerufen.


    Ergebnis:
    Die Summe der oben gewürdigten Punkte begründet die Straftat i. S des § 303 StGB Sachbeschädigung.


    Würdigungsschema
    § 223 StGB /§224StGB
    Körperverletzung/Gefährliche Körperverletzung


    Handlung im strafrechtlichen Sinne (H.i.s.S) Ansprechen: Störer schlägt Flink.
    Auswertung: Dieses könnte eine Straftat im Sinne des § 223/224 StGB sein. Folgern: Somit liegt eine Handlung im strafrechtlichen Sinne vor Tatbestandsmäßigkeit (TBM).


    TBM (andere Person) Ansprechen: Störer schlägt Flink


    Auswertung: Störer schlägt Flink und nicht sich selbst. Folgern: Somit schlägt der Störer eine andere. Person. TBM (körperliche Misshandlung)
    Ansprechen: Flink erleidet durch den Schlag eine Kopfverletzung.


    Auswertung: Eine Kopfverletzung ist immer schmerzhaft und stellt somit eine unangemessene Behandlung dar.


    Folgern: Somit liegt eine körperliche Misshandlung durch den Störer vor. Die Tatbestandsmäßigkeit des § 223 StGB ist erfüllt.
    Qualifizierung :gefährliches Werkzeug
    Ansprechen:Der Schlag auf den Kopf wurde mit einem Bolzenschneider ausgeführt.
    Auswerten:Ein Bolzenschneider ist ein gefährliches Werkzeug dass nach objektiver Beschaffenheit und nach Art der Benutzung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.


    Somit ist das Handeln von Störer rechtswidrig.
    Schuldhaftes Handeln (Schuld)
    Ansprechen: Der Störer schlägt Flink auf den Kopf dardurch erleidet dieser eine schmerzhafte Kopfverletzung.


    Auswertung: Durch den Schlag vom Störer, erlitt Flink eine schmerzhafte Kopfverletzung. Der Kopf ist nur durch einen gezielten, direkten Schlag zu treffen.
    Der Schlag muss eine erhebliche Mindestintensität haben. Solch eine Behandlung setzt klares und gezieltes Handeln voraus, welcher unter starkem Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, ist ein solches verhalten ebenso unmöglich wie einem Schlafwandler oder einem geistig verwirrten Menschen. Im Übrigen ist Anton einerwachsener und auch kein Kind unter 14. Jahren. Andere Schuldauschließungsgründe sind ebenfalls nicht erkennbar.


    Folgern: Somit handelt der Störer schuldhaft.


    Kausalität (K)
    Ansprechen: Flink erleidet durch den Schlag von Störer eine schwere Kopfverletzung.


    Auswertung: Der Schlag des Störers auf den Kopf des Flink hat diese Verletzung hervorgerufen.


    Folgern: Somit ist der Schlag vom Störer (kausal) für den Eintritt der Verletzung vom Flink verantwortlich.
    Ergebnis:


    Die Summe der oben gewürdigten Punkte begründet die Straftat i. S. des § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung.


    So mußten wir es machen 2002.davon hatten wir 3 Fälle a 30Min für den oberen Fall gab es eine 3

  • Tatbestand
    § 123 StGB Hausfriedensbruch
    1. objektiver Tatbestand


    Eindringen -> Betreten gegen den Willen des Berechtigten.


    2. Subjetiver Tatbestand
    Vorsatz: Wissen und Wollen zur Tatbestandsverwirklichung


    Rechtswidrigkeit:
    Keine Rechtfertigungsgründe vorhanden


    Schuld:
    Keine Schuldausschliessungsgründe vorhanden


    Verfahrensvorrausetzung:
    §123 StGB Hausfriedensbruch stellt ein relatives Antragsdelikt dar. Außer wenn öffentliches Interesse besteht.


    So lernen wir das in der Schule jetzt. Aber das ist jetzt noch eine Abgespeckte Version. Es sollte schon juristisch Definiert sein. Und die Handlung vom Täter muss übereinstimmen.


    Eindringen -> Betreten gegen den Willen des Berechtigten.
    Im Fall: Täter durchdringen den Zaun um das Werksgelände unberechtigt zu betreten.

  • So wie Andy099 das geschrieben hat ist es schon vollkommen ausreichend, habe meine Prüfung dieses Jahr abgelegt und kann nur sagen für mehr hast du garkeine Zeit.



    lg


    Coke

  • Hallo


    hatte heute mal etwas Zeit und habe mich mal mit einem von Prüfungsausschuß unterhalten (Die Firma ist auf einem Objekt von uns) Da hat sich ja in den letzten 7 Jahren einiges geändert, ist sehr viel einfacher geworden.


    Ich war einer der ersten die die Prüfung abgelegt haben.
    Wir haben eine Mappe machen müssen mit 3 verschiedenen Aufgabenbereichen (Angebot,Technik und Menschenführung)eine Power Point Präsentation über eine Firma und dann eine Dienstanweisung über ein Objekt, darfür hatten wir 4 Wochen.
    Die Prüfung war dann 2 Tage, das meiste waren Aufgaben die verschachtelt waren so wie erstellen sie ein Angebot zur Bewachung eines Schiffes im Trockendock (wir haben geschaut weil wir aus dem Flachland Hannover kommen)mit Sicherheitsvorschriften Gesetze usw und für eine Großraum Disco.Dann Fachkunde,Technik Soziales und Recht in Fallbeispielen. Und eine Mündliche in Kalkulation,Recht und Technik.Uns wurde immer gesagt und auch so gelehrt das das ein Bürojob ist also so wie ein Bürokaufmann im Sicherheitsgewerbe, also Briefe schreiben und Angebote erstellen, Dienstanweisungen schreiben Mitarbeiterschulungen Diensteinteilungen usw.Aber nicht auf ein Objekt vergammeln.


    Jetzt hat mir mein Großer Chef mir die dankbare Aufgabe gegeben den Azubi diesmal im Oktober durch seine Prüfung zu bringen, und da ich seit Jahren in einer anderen Abteilung bin und nicht mehr soviel damit am Hut habe muss ich mich schlau fragen. wie ich ihm meine Unterlagen gezeigt habe fragt er nur das haben wir nie gehabt muss für einen anderen Beruf sein.

  • Es kann vorkommen das in der Schule von manchen Lehrern, dass nicht genau erklärt wird. Da kann es zu solchen Defiziten schon durchaus kommen. Ob es damals schwerer war kann ich nicht beurteilen. Jedoch kommt einiges neues immer wieder dazu.


    Das mit dem Objekt vergammeln das ist leider ganz normal in diesem Gewerbe. 95% in meiner Berufsschule sind zwei Jahre auf demselben Objekt. Da geht es nicht um Ausbildung das sind einfach billige Arbeitskräfte. Es geht hauptsächlich nur darum die Objekte zu besetzen. Das ist meine Erfahrung die ich in 2 ½ Jahren gemacht habe.

  • Zitat von Bang444

    Hallo


    hatte heute mal etwas Zeit und habe mich mal mit einem von Prüfungsausschuß unterhalten (Die Firma ist auf einem Objekt von uns) Da hat sich ja in den letzten 7 Jahren einiges geändert, ist sehr viel einfacher geworden.


    Jetzt hat mir mein Großer Chef mir die dankbare Aufgabe gegeben den Azubi diesmal im Oktober durch seine Prüfung zu bringen, und da ich seit Jahren in einer anderen Abteilung bin und nicht mehr soviel damit am Hut habe muss ich mich schlau fragen. wie ich ihm meine Unterlagen gezeigt habe fragt er nur das haben wir nie gehabt muss für einen anderen Beruf sein.


    tach,
    hat sich wahrlich eineiges verändert...
    mal ne andere frage, hast du den ADA Schein, oder ist das nur die große "ausnahme", dass du den azubi unter deine fittiche nehmen musst?




  • Finde übrigens nicht das es leichter geworden ist!
    Habe die Prüfungen der letzen Jahre, speziell 2004 und 2005 machen müssen. Bereits im 2. Lehrjahr zum üben und trainieren. Fand die wirklich sehr einfach und nicht zuvergleichen mit denen die heute sind. Ich hatte sogar den Eindruck das es Jahr für Jahr etwas schwieriger geworden ist. So, dass wollte ich gerne mal sagen :)

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