Hallo ich habe die Aufgabe unseren Auszubildenden auf seine Nachprüfung vorzubereiten.
Deshalb mal meine Frage als ich die Prüfung 2002 gemacht habe war es im Recht bei uns so ist das heute immer noch so wenn man ihn Fragt kommt nur keinen Schimmer davon.
So war es bei uns Teil der Schriftlichen Prüfung
26.02.2002
Würdigungsschema § 123 StGB Hausfriedensbruch
Handlung im strafrechtlichen Sinne
Ansprechen:2 Personen dringen in das AKW-Gelände Stade ein.
Auswerten:Dieses könnte eine Straftat im Sinne des § 123 StGB sein.
Folgern:Somit liegt eine Handlung im strafrechtlichen Sinne vor.
Tatbestandsmäßigeit: (Fremde Person)
Ansprechen:2 Personen dringen in das AKW-Gelände ein.
Auswerten:Das AKW-Gelände gehört einen anderen und nicht den 2 Personen.
Folgern:Somit dringen die 2 Personen in ein fremdes AKW-Gelände ein und nicht ihr Eigenes.
TBM (Hausfriedensbruch)
Ansprechen:Durch das Eindringen in das AKW - Geländes durch den Zaun gelangten die 2 Personen auf das befriedetes Besitztum.
Auswerten:Ein Überwinden eines physischen Gegenstang (Zaun) ohne Berechtigung des Besitzers ist nicht Stadthaft.
Folgern:Somit liegt ein widerrechtliches Eindringen der 2 Personen vor.
Die Tatbestandsmäßigkeit des § 123 StGB ist erfüllt.
Rechtswidrigkeit.
Ansprechen:Die 2 Personen dringen ohne ersichtlichen Grund in das Gelände des AKW ein.
Auswerten:Die 2 Personen wurden weder gebeten das AKW-Gelände zu betreten oder hatten andere Rechtfertigungsgründe wie z b (§ 32 oder § 34 StGB).
Folgern:Somit ist das Handeln der 2 Personen rechtswidrig.
Schuldhaftes Handeln (Schuld)
Ansprechen: Die 2 erwachsenen Personen befinden sich ohne Rechtfertigenden Grund auf dem Gelände des AKW.
Auswerten:das Eindringen durch den Zaun in das Gelände des AKW setzt klares und gezieltes Handeln voraus welches weder unter Alkohol oder Drogeneinfluss möglich ist, ebenso Schlafwandeln oder geistige Verwirrtheit. Auch sind sie keine Kinder unter 14 Jahren.
Andere Schuldauschließungsgründe sind ebenfalls nicht erkennbar.
Folgern:Somit handeln die 2 Personen schuldhaft.
Kausalität
Ansprechen:Der Besitzer des AKW erleidet durch die 2 Personen eine Störung seines Hausfriedens.
Auswerten: Das Eindringen der 2 Personen hat diese Störung hervorgerufen.
Folgern:Somit ist das Eindringen der 2 Personen für diese Störung verantwortlich.
Ergebnis:
Die Summe der oben gewürdigten Punkte begründet die Straftat i. S des § 123 StGB Hausfriedensbruch.
anderen und nicht den 2 Personen.
Folgern: Somit zerschneiden die 2 Personen einen fremden Zaun und nicht ihren Eigenen.
TBM:(Sache)
Ansprechen:Der Zaun des AKW-Geländes wird durch die 2 Personen durchschnitten.
Auswerten: Gemäߧ90 BGB ist jeder körperliche Gegenstand eine Sache in diesem Fall Ein Zaun.
Folgern:Somit ist der durchschnittene Zaun eine Sache.
TBM: (Beschädigung)
Ansprechen: Die 2 Personen Zerschneiden den Zaun des AKW Geländes.
Auswerten: Eine Beschädigung ist eine nicht ganz unerhebliche Einwirkung auf die Sache (Zaun) durch die seine seine Unversehrtheit derart aufgehoben wird, dass seine Brauchbarkeit für sein Zweck gemindert ist.
Folgern:Somit liegt eine Beschädigung vor.
Die Tatbestandsmäßigkeit des § 303 StGB ist erfüllt.
Rechtswidrigkeit.
Ansprechen:Die 2 Personen beschädigen ohne ersichtlichen Grund den Zaun des AKW – Geländes.
Auswerten:Die 2 Personen wurden weder gebeten den Zaun es AKW-Gelände zu beschädigen oder hatten andere Rechtfertigungsgründe wie z b (§ 32 oder § 34 StGB).
Folgern:Somit ist das Handeln der 2 Personen rechtswidrig.
Schuldhaftes Handeln (Schuld)
Ansprechen: Die 2 Personen durchschneiden ohne Rechtfertigenden Grund den Zaun des AKW-Geländes.
Auswerten:das durchschneiden des Zaunes vom AKW-Gelände setzt klares und gezieltes Handeln voraus welches weder unter starkem Alkohol oder Drogeneinfluss möglich ist, ebenso Schlafwandeln oder geistige Verwirrtheit. Auch sind sie keine Kinder unter 14 Jahren.
Andere Schuldauschließungsgründe sind ebenfalls nicht erkennbar.
Folgern:Somit handeln die 2 Personen schuldhaft.
Kausalität
Ansprechen:Der Zaun erleidet durch das beschädigen der 2 Personen eine Beeinträchtigung seiner stofflichen Unversehrtheit.
Auswerten:Das Zerschneiden der 2 Personen hat diese Störung hervorgerufen.
Folgern:Somit haben die 2 Personen diese Störung hervorgerufen.
Ergebnis:
Die Summe der oben gewürdigten Punkte begründet die Straftat i. S des § 303 StGB Sachbeschädigung.
Würdigungsschema
§ 223 StGB /§224StGB
Körperverletzung/Gefährliche Körperverletzung
Handlung im strafrechtlichen Sinne (H.i.s.S) Ansprechen: Störer schlägt Flink.
Auswertung: Dieses könnte eine Straftat im Sinne des § 223/224 StGB sein. Folgern: Somit liegt eine Handlung im strafrechtlichen Sinne vor Tatbestandsmäßigkeit (TBM).
TBM (andere Person) Ansprechen: Störer schlägt Flink
Auswertung: Störer schlägt Flink und nicht sich selbst. Folgern: Somit schlägt der Störer eine andere. Person. TBM (körperliche Misshandlung)
Ansprechen: Flink erleidet durch den Schlag eine Kopfverletzung.
Auswertung: Eine Kopfverletzung ist immer schmerzhaft und stellt somit eine unangemessene Behandlung dar.
Folgern: Somit liegt eine körperliche Misshandlung durch den Störer vor. Die Tatbestandsmäßigkeit des § 223 StGB ist erfüllt.
Qualifizierung :gefährliches Werkzeug
Ansprechen:Der Schlag auf den Kopf wurde mit einem Bolzenschneider ausgeführt.
Auswerten:Ein Bolzenschneider ist ein gefährliches Werkzeug dass nach objektiver Beschaffenheit und nach Art der Benutzung im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen.
Somit ist das Handeln von Störer rechtswidrig.
Schuldhaftes Handeln (Schuld)
Ansprechen: Der Störer schlägt Flink auf den Kopf dardurch erleidet dieser eine schmerzhafte Kopfverletzung.
Auswertung: Durch den Schlag vom Störer, erlitt Flink eine schmerzhafte Kopfverletzung. Der Kopf ist nur durch einen gezielten, direkten Schlag zu treffen.
Der Schlag muss eine erhebliche Mindestintensität haben. Solch eine Behandlung setzt klares und gezieltes Handeln voraus, welcher unter starkem Alkohol- oder Drogeneinfluss steht, ist ein solches verhalten ebenso unmöglich wie einem Schlafwandler oder einem geistig verwirrten Menschen. Im Übrigen ist Anton einerwachsener und auch kein Kind unter 14. Jahren. Andere Schuldauschließungsgründe sind ebenfalls nicht erkennbar.
Folgern: Somit handelt der Störer schuldhaft.
Kausalität (K)
Ansprechen: Flink erleidet durch den Schlag von Störer eine schwere Kopfverletzung.
Auswertung: Der Schlag des Störers auf den Kopf des Flink hat diese Verletzung hervorgerufen.
Folgern: Somit ist der Schlag vom Störer (kausal) für den Eintritt der Verletzung vom Flink verantwortlich.
Ergebnis:
Die Summe der oben gewürdigten Punkte begründet die Straftat i. S. des § 224 StGB Gefährliche Körperverletzung.
So mußten wir es machen 2002.davon hatten wir 3 Fälle a 30Min für den oberen Fall gab es eine 3