Zuverlässigkeitsüberprüfung

  • Ich wurde 2015 zu 10 Sozialstunden „ermahnt“ und 17.08.2017 wegen Diebstahl zu 60 Sozialstunden verurteilt. Ich bin heute 24. Bei dem Zeitpunkt aller straffen, war ich 15.


    Alles wurde unter dem Jugendschutzgesetz behandelt.


    Meine Frage wäre, ob dies eine Behinderung bei meinem Antrag zur Zuverlässigkeitsüberprüfung (Sichere Luftfracht) darstellen würde.


    Vielen Dank im Voraus!

  • Peter S.

    Hat das Thema freigeschaltet
  • Kein Problem würde ich nicht schreiben. :)
    Es hängt von der Position ab, in der du in Zukunft arbeiten möchtest. Pförtnerei (Sicherheitsmann), sollte aber wirklich kein Problem sein.

  • Wie so oft wird es hierbei auf den prüfenden Beamten ankommen.


    Für die Luftsicherheit ist der Prüfungsumfang höher als als normaler Sicherheitsmitarbeiter:


    Zitat

    Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betreffenden Person auf Grundlage einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung wird die Identität der zu überprüfenden Person auf etwaige strafrechtliche Relevanzen hin geprüft. Dazu erfolgt eine Abfrage bei den Polizeivollzugs- und Verfassungsschutzbehörden der Länder, beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (Bundeszentralregister) und, wenn sich daraus Zweifel an der Zuverlässigkeit ergeben, auch beim Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und den Strafverfolgungsbehörden sowie ggf. den Ausländerbehörden.


    Quelle: sicher-gebildet.de

    Da die Jugenstrafen sicher im Bundeszentralregister gespeichert sind könnte es hierdurch schon zur Ablehnung kommen, wie gesagt je nach dem wie der prüfende Beamte es bewertet

    Der Preis des Erfolges ist Hingabe, harte Arbeit und unablässiger Einsatz für das, was man erreichen will (Frank Lloyd Wright)


    Der überlegene Mensch vergisst nicht die Gefahr, wenn er in Sicherheit ist (Confucius)

  • Jugendschutzgesetz hin und her sie sind trotzdem noch vorbestraft und da gibt es keine Pardon.

    Das wird sehr lange dauern bis die strafen wenn überhaupt noch getilgt werden.

  • Trotzdem sie sind noch voll vorbestraft solche Täter wie sie haben weder im Sicherheitsgewerbe noch am Flughafen zu suchen.

  • @Jonas1979 und auch @HendrikK:


    manchmal ist es schlicht besser nichts zu schreiben. Insbesondere wenn man scheinbar keine Ahnung hat wovon man da schreibt.

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  • Zuverlässigkeit ist sehr wichtig in diesem Beruf als Sicherheitskraft. Hier geht es um Erweiterte Führungszeugnis ihr sogenannten Experten.


    Gruß Jonas

  • Zuverlässigkeit ist sehr wichtig in diesem Beruf als Sicherheitskraft. Hier geht es um Erweiterte Führungszeugnis ihr sogenannten Experten.


    Gruß Jonas

    Dann sollten Sie sich vielleicht mal damit Beschäftigen was im Führungszeugnis eingetragen wird und wann es wieder gelöscht wird.


    Aber hauptsache was rumgeblubbert.

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  • Ich hab' keine Ahnung vom Thema "Sichere Luftfracht" in der heutigen Zeit. Da hatte ich vor 20 Jahren mal am Rande was damit zu tun, aber die damaligen Bereiche am Flughafen sind mittlerweile verlegt worden und alles wurde umstrukturiert und es gibt ganz sicher auch einen Haufen neuer Regeln und Regularien. Deswegen halte ich mich da bedeckt und meine Klappe (trotz Besserwisser und so... ^^).


    Insofern ist der folgende Teil mit entsprechender Vorsicht zu geniessen:


    Aber ich könnte mir durchaus vorstellen(!), dass eine Überprüfung für diesen Bereich etwas tiefer geht als üblich (lies Führungszeugnis und Ordnungsbehörde).


    Das ist zwar eine andere Tätigkeit als der "typische" Luftsicherheitsassistent, aber ich kann mir durchaus vorstellen, dass man da aufgrund der Tätigkeit im Sicherheitsbereich des Flughafens genauso einer Überprüfung nach §7 JuSchG LuftSiG unterliegt.


    Dort finden sich neben der Aussage, dass die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles bewertet,

    die Kriterien des Absatzes 1a) Nr. 1 auch die allgemeine Aussage, dass neben diesen konkreten Kriterien bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse im Wege der Gesamtwürdigung zu prüfen ist, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben.

    Und wir sprechen hier gemäß der Eingangsfragestellungen über die Thematik früherer offenbar mehrfacher Eigentumsdelikte (trotz "Ermahnung") bei einer angestrebten Einstellung im Luftfrachtbereich.


    Ich persönlich würde damit offen umgehen und deutlich machen, dass ich erwachsener geworden bin und mich klar vom damaligen Verhalten distanziere.

    Was der Arbeitgeber daraus macht, bleibt dann ihm überlassen.


    Im anderen Extrem hält man seine Klappe und es taucht entweder auf oder es taucht nicht auf.

    Wenn es auftaucht, muss man dann eventuell erklären, warum man sowas verschwiegen hat.

    Oder man braucht nichts mehr zu erklären, weil sich das Thema dann erledigt hat.

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